Die Bewohner der Wohneinheit können gegenüber dem BS (Beitragsservice) einen unter ihnen benennen, der zahlt. Wie sie sich den Betrag dann untereinander aufteilen, ist deren eigene Sache und dem BS egal.
Wenn sie das nicht tun, "schnappt" sich der BS irgendeinen, der zur Zahlung herangezogen wird und der notfalls auch mit Zwangsvollstreckung und Haftandrohung dazu gebracht wird, zu zahlen.
Dabei kann nach RBStV jeder, der da wohnt und über 18 Jahre alt ist und nicht von der Zahlungspflicht befreit ist, zur Zahlung des vollen Beitrags für die Wohneinheit herangezogen werden. Dabei ist es vollkommen egal, ob man da als Eigentümer, Mieter, Untermieter, als volljähriges Kind bei Mama und Papa oder sonst wie wohnt. Derjenige, den es erwischt, hat erstmal Pech gehabt und ziemlich viel Ärger, wenn er nicht zahlt.
Eine fiktive Person N hat es selbst so oder so ähnlich schon erlebt und hat nun den Ärger.
Das dahinterliegende Prinzip, auf das die vom ÖRR bzw. BS sich berufen, ist das der Gesamtschuldnerschaft. Der RBStV verweist dabei selbst auf §44 Abgabenordnung: "Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner."
Sie verweisen also selbst auf diesen §, verleugnen aber gleichzeitig, dass die Rundfunkzahlungen eine Steuer darstellen. Schon ein Skandal, dass die damit vor Gericht Erfolg hatten, aber das ist ein anderes Thema.
Gesamtschuldnerschaft bedeutet, der Gläubiger kann nach Belieben von irgendeinem der Schuldner den geschuldeten Betrag in voller Höhe fordern (§421 BGB). Das kann in manchen Fällen Sinn machen, z.B. bei Mietergemeinschaft, Erbengemeinschaft etc. .
Im jetzigen Beitragssystem können neben Nichtnutzern des Rundfunks u.U. auch Zahlungsunfähige zur Zahlung verdonnert werden. Durch die Folgen wie Zwangsvollstreckung und Haftandrohung werden Menschen kriminalisiert, die sich nichts zu Schulden kommen ließen und dass man irgendwo wohnt, kann man einem wohl schlecht zum Vorwurf machen.