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Autor Thema: Student, keine Einkommen, kein BAföG aber Zahlungspflicht  (Gelesen 20502 mal)

m
  • Beiträge: 16
Hallo Zusammen,
Person A ist neu hier und hat bezüglich folgendem Thema noch nichts gefunden.

Person A ist ein Student ohne Einkommen. Auch kein BAföG, da die Studiendauer überzogen wurde.
Diese Person wohnt bei seiner Freundin und kann sich nicht einmal die Krankenversicherung leisten.
Um von der Zahlungspflicht befreit zu werden, wurde eine Befreiung beantragt,
mit der Begründung, dass es kein Einkommen hat. Ein Bescheid vom Arbeitsamt mit der Ablehung zu HarzIV und einem Schreiben der Krankenkasse, dass Beiträge nicht gezahlt werden, wurden beigelegt.

Als Antwort bekommt Person A weiterhin Zahlungsauffoderungen mit ständig wachender Summe.

Im Internet hat Person A Berichte gelesen, dass Nichtzahler mit Freiheitsstrafen oder Pfändung im Haushalt
zu rechnen haben.

Person A ist hier total aufgeschmissen, da es nicht zahlen kann, selbst wenn es wollte.
Dazu müsste Person A ein Darlehn/Kredit aufnehmen, welchen keine Bank der Welt unterstützen würde.

Verwundert ist Person A allerdings, dass HarzIV und BAföG Empfänger davon befreit sind, obwohl die ein Einkommen
haben, welchen Person A nicht hat.

Person A plant als nächstes wieder einen Brief zu verfassen, um eine erneute Prüfung des Härtefalls.

Wünsche allen schöne Feiertage und einen guten Rutsch.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2014, 14:33 von Uwe«

m
  • Beiträge: 16
Person A würde sich sehr über die Meinung der anderen freuen. Vielleicht möchte jemand seine Meinung dazu äußern.

viele Grüße


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k
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  • Wir sind das Volk
Über das Feld Suche,rechts oben findet man entsprechende Hilfe.
Wer nichts hat,dem kann man auch nichts nehmen.Wer ein Konto hat,sollte es auf Pfändungsschutzkonto umstellen.Die Pfändungsfreigrenze liegt ab 2015 bei 1070,00 €,aber trotzdem am Anfang des Monats alles abheben,wenn Eingänge da sind.
Wenn keine Wertgegenstände da sind,gibt es nichts zu pfänden.
Das ist nur meine Meinung,keine Rechtsberatung.
Solange kein Bescheid gekommen ist mit Rechtsbehelf,muss auch niemand reagieren.


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koppi1947

E

El

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Habe ne Frage:

Wenn Person A bei einer Freundin wohnt, hat Person A doch gar keine eigene Wohnung und dürfte schon deshalb keine Bescheide erhalten, gegen die er dann Widerspruch einlegen müsste, oder?

Dann müsste doch die Freundin, der die Wohnung gehört, die Bescheide erhalten und dagegen Widerspruch einlegen.

Sehr viele Personen sind darüber verwundert und nicht nur verwundert, dass Personen mit sehr wenig Einkommen zahlen müssen, wenn sie keine staatliche Hilfe in Anspruch nehmen wollen oder können, während die, die staatliche Hilfe bekommen, auch befreit werden.

Nach Informationen von Person B sollte es aber doch möglich sein, bei einem ablehnenden Bescheid wenigstens befreit zu werden, oder?

Und das ist echt auch nur eine Option, wenn Person A wirklich Wohnungsinhaber ist. Ansonsten müsste Person A nach Vorstellung von Person B gar keinen Beitrag zahlen und vor allem erst gar keine Post vom BS bekommen.

Dies ist die persönliche Meinung von Person B und stellt keine Rechtsberatung dar.

Gratis Rechtsberatungen gibt es bei der Verbraucherzentrale Hamburg.

http://www.vzhh.de/telekommunikation/121523/abmelden-bei-der-gez-wie-geht-das.aspx

Diese beraten allerdings nur in dem engen gesetzlichen Rahmen, also falls Person A gar kein Wohnungsinhaber ist, sondern nur seine Freundin und zu den Vorschriften bei Befreiung wissen die auch was.

Für alle anderen Fragen hält Person B die Verbraucherzentralen in diesem Fall nicht für hilfreich, da diese nur die bestehenden Gesetze erklären. Aber vielleicht ist es in diesem Fall ein Versuch wert.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Dezember 2014, 21:37 von El«

n
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Nach RBStV gilt:
1 .Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt.
D.h.: Person A is Inhaber der Wohnung.
2. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend.
D.h.: Wenn keiner freiwillig zahlt, können die sich einen aussuchen, dem sie die Bescheide schicken, der zwangsvollstreckt wird, etc. . Das kann aus deren Sicht sinnvollerweise der zahlungsfähigere von beiden sein.
3. Es gibt eine Frist von 2 Monaten, innerhalb der man nach Erhalt eines Bescheids von dem in diesem Bescheid festgesetzten Geldforderungsbetrag befreit werden kann.
D.h.: Befreiungsantrag am besten vor Ablauf der Frist stellen.

Zitat
Als Antwort bekommt Person A weiterhin Zahlungsauffoderungen mit ständig wachender Summe.
Weil Anträge und Widersprüche aus deren Sicht keine aufschiebende Wirkung der Zahlungspflicht haben.

Zitat
Verwundert ist Person A allerdings, dass HarzIV und BAföG Empfänger davon befreit sind, obwohl die ein Einkommen haben, welchen Person A nicht hat.
U.a. deswegen gehört dieses Beitragssystem abgeschafft.

Falls Anträge und Widersprüche abgelehnt werden, kann dagegen Klage erhoben werden.
Zumindest muss es in diesem Fall nicht unbedingt was kosten, da mit dem niedrigen Einkommen bereits eine Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe vorliegt.


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G

Gast

Wenn Person A bei einer Freundin wohnt, hat Person A doch gar keine eigene Wohnung und dürfte schon deshalb keine Bescheide erhalten, gegen die er dann Widerspruch einlegen müsste, oder?

Und das ist echt auch nur eine Option, wenn Person A wirklich Wohnungsinhaber ist. Ansonsten müsste Person A nach Vorstellung von Person B gar keinen Beitrag zahlen und vor allem erst gar keine Post vom BS bekommen.

Sog. 'Beitragsservice' erhält von den Einwohner-Meldeämtern die Datensätze wer wo wie lange schon wohnt. Der Umstand, dass dies so ist, ist natürlich mehr als bedenklich!
Meldet sich nun also eine beliebige Person X beim Meldeamt um, bekommt diese Info etwas später auch 'Beitragsservice'.
Nach erfolgloser Suche nach Übereinstimmungen zwischen X und allen zurzeit zahlenden Personen und zw. X und allen zurzeit befreiten Personen wird X nun eben von der Rundfunkbande behelligt.

Wieso also so verwundert über eine doch so klare Sache sein?  ???


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Hmmm... Person A liest gerne eure Beiträge  :)

Liebe Grüße und einen schönen ruhigen sonnigen Sonntag.


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E

El

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Zitat
Verwundert ist Person A allerdings, dass HarzIV und BAföG Empfänger davon befreit sind, obwohl die ein Einkommen haben, welchen Person A nicht hat.
U.a. deswegen gehört dieses Beitragssystem abgeschafft.




Das sehe ich genauso!

Person B dachte bisher immer, dass nur derjenige, dem die Wohnung oder das Haus gehört, oder der, der im Mietvertrag als Mieter drinsteht, zahlen muss, und nicht jeder, der da wohnt.

Also dann nur 1 Person oder bei Paaren, die beide unterschrieben haben oder denen das Haus / die Wohnung gemeinsam gehört, beide je zur Hälfte und bei WGs auch jeder anteilig. Wobei es bei WGs ja auch schon wieder so ist, dass meistens keiner viel Geld hat und eigentlich jeder befreit werden müsste, was ja nicht geht, falls derjenige kein Hartz 4 oder BaFöG erhält. Und so was nennt sich demokratisch und sozial.

Ist es dann so, dass das Einwohnermeldeamt alle Menschen meldet, auch die, die quasi gratis wohnen, also auch Kinder?

Aber das widerspricht doch sogar den ihren eigenen Gesetzen, wonach der neue Zwangsbeitrag doch nur pro Objekt und nicht pro Kopf gezahlt werden soll.

Peron C wohnt allein und kennt sich deshalb nicht so gut damit aus, wie das ist bei mehreren Leuten in einer Wohnung oder einem Haus.


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Zitat
Ist es dann so, dass das Einwohnermeldeamt alle Menschen meldet, auch die, die quasi gratis wohnen, also auch Kinder?
So weit ich weiß, ja. Falls die Eltern bereits zahlen, müssen die volljährigen Kinder angeben, dass sie bei diesen wohnen, oder sie zahlen.

Das könnte dann natürlich zu so irren Fällen führen, dass z.B. in der Familie die Eltern befreit sind (z.B. wegen Hartz4), der einkommenslose volljährige Sohn aber, der zur Schule geht und keine Befreiung bekommt (weil kein Bafög, kein Hartz4, Härtefallantrag abgelehnt), muss für die Wohnung zahlen.


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Wir hoffen und glauben daran,dass nach den neuen Enthüllungen des Finanzministeriums dieser Spuk bald ein Ende nimmt,denn das hat nichts mehr mit Demokratie und Datenschutz des Menschen zu tun.


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koppi1947

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Die Bewohner der Wohneinheit können gegenüber dem BS (Beitragsservice) einen unter ihnen benennen, der zahlt. Wie sie sich den Betrag dann untereinander aufteilen, ist deren eigene Sache und dem BS egal.
Wenn sie das nicht tun, "schnappt" sich der BS irgendeinen, der zur Zahlung herangezogen wird und der notfalls auch mit Zwangsvollstreckung und Haftandrohung dazu gebracht wird, zu zahlen.
Dabei kann nach RBStV jeder, der da wohnt und über 18 Jahre alt ist und nicht von der Zahlungspflicht befreit ist, zur Zahlung des vollen Beitrags für die Wohneinheit herangezogen werden. Dabei ist es vollkommen egal, ob man da als Eigentümer, Mieter, Untermieter, als volljähriges Kind bei Mama und Papa oder sonst wie wohnt. Derjenige, den es erwischt, hat erstmal Pech gehabt und ziemlich viel Ärger, wenn er nicht zahlt.

Eine fiktive Person N hat es selbst so oder so ähnlich schon erlebt und hat nun den Ärger.

Das dahinterliegende Prinzip, auf das die vom ÖRR bzw. BS sich berufen, ist das der Gesamtschuldnerschaft. Der RBStV verweist dabei selbst auf §44 Abgabenordnung: "Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner."
Sie verweisen also selbst auf diesen §, verleugnen aber gleichzeitig, dass die Rundfunkzahlungen eine Steuer darstellen. Schon ein Skandal, dass die damit vor Gericht Erfolg hatten, aber das ist ein anderes Thema.

Gesamtschuldnerschaft bedeutet, der Gläubiger kann nach Belieben von irgendeinem der Schuldner den geschuldeten Betrag in voller Höhe fordern (§421 BGB). Das kann in manchen Fällen Sinn machen, z.B. bei Mietergemeinschaft, Erbengemeinschaft etc. .


Im jetzigen Beitragssystem können neben Nichtnutzern des Rundfunks u.U. auch Zahlungsunfähige zur Zahlung verdonnert werden. Durch die Folgen wie Zwangsvollstreckung und Haftandrohung werden Menschen kriminalisiert, die sich nichts zu Schulden kommen ließen und dass man irgendwo wohnt, kann man einem wohl schlecht zum Vorwurf machen.


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Oj, das sind keine erfeulichen Berichte.

Person A wohnt in einer 4er WG mit seiner Freundin. Keiner erhält Briefe, außer Person A.
Person A hat angst, dass Zwangsvollstrecker vorbeikommt und irgendetwas pfändet, was
nicht Person A gehört.
Haftdrohnung findet Person A überhauptnicht gut, kann es aber selbst nicht glauben.
(Bis jetzt noch kein Brief erhalten, ausser Zahlungserinnerung)
Person A muss jetzt schnell knapp 400euro zusammentrommeln, aber woher?
Von Eltern aus ist mit keiner Hilfe zu rechnen, da Mutter arbeitslos.
Und das Studium dauert noch 1 Jahr, bis dann das erste Geld kommt.


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Hat Person A nun schon einen Beitragsbescheid bekommen oder nur Mahnungen und andere Infobriefe?


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Person A hat schon Infobiriefe, Beitragbescheide und Erinnerungsbriefe erhalten (seit über einem Jahr).
Person A hält schon seit über einem Jahr den Briefverkehr mit dem BS.
Immer wird dies bearbeitet, dann hört man 2-3 Monate nicht und schliesslich folgt eine Ablehnung
mit einer weiterhin wachsenden Summe.
Wie bereits erwähnt, kann Person A nicht zahlen, da es absolut kein Einkommen hat.
Momentan beläuft sich der Beitrag auf knapp 400 Euro.


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Wenn Person A gegen die Beitragsbescheide Widerspruch eingelegt hat und einen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfbelehrung erhalten hat, hätte Person A innerhalb der dort genannten Frist klagen müssen. Wenn die Antwort kein Widerspruchsbescheid war sondern ein Infobrief, kann Prerson A immer noch klagen, wenn Person A dann irgendwann einen Widerspruchsbescheid bekommt.


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