Nur eine Meinung
Die Rechtsgrundlage für den Rundfunkbeitrag, der RBStV, hat die Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ohne einen öffentlich-rechtlichen Gründungsakt zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geformt(körperschaftliche Struktur). Körperschaften des öffentlichen Rechts werden allein durch einen öffentlich-rechtlichen Gründungsakt
aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geschaffen.
Eingriffsermächtigung
Eine Befugnisnorm, Eingriffsermächtigung, Ermächtigungsgrundlage, Ermächtigungsnorm oder einfach Ermächtigung, ist eine Rechtsnorm, die der Verwaltung bzw. Justiz Eingriffe in (früher Freiheit und Eigentum, heute) nahezu alle Grundrechte erlaubt. Eine solche Befugnis kann grundsätzlich nur in einem formellen Gesetz (Parlamentsgesetz) enthalten sein, weil Eingriffe – selbst wenn sie grundrechtlich erlaubt sind – unter dem Vorbehalt eines Gesetzes stehen.
Etwas anderes gilt nur für die allgemeine Handlungsfreiheit, die auch durch unter dem Gesetz stehende Normen (z. B. Rechtsverordnung oder Satzung) eingeschränkt werden kann.
Eine staatliche Maßnahme, die ohne gesetzliche Ermächtigung in Grundrechte des Bürgers eingreift, ist rechtswidrig.http://de.wikipedia.org/wiki/Eingriffserm%C3%A4chtigung
Vorbehalt des Gesetzes bedeutet, dass belastende Hoheitsakte nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ergehen dürfen.
Ich denke, dass nur eine offizielle Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Eingriffsermächtigung haben kann. (ich bin mir nicht sicher)
"gesetzliche Ermächtigung ? Eingriffsermächtigung"?
Allgemeine Handlungsfreiheit(Art. 2 I GG) unterliegt der Schrankentrias des Art. 2 I GG. Die wichtigste dieser drei Schranken ist
die verfassungsmäßige Ordnung.
Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 2 I GG besteht
aus allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz übereinstimmen.
Gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.
gesetzliche Ermächtigung > Eingriffsermächtigung > "Rechtsverordnung oder Satzung"