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Autor Thema: Formale Mängel-Angriffspunkte Bevollmächtigung  (Gelesen 10546 mal)

Z
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Formale Mängel-Angriffspunkte Bevollmächtigung
Autor: 22. Dezember 2014, 14:59
Firma F bezieht sich in ihrer Klageschrift ausführlich auf formale Mängel ihrer Bescheide.
These: Es gibt bei der örtlichen Rundfunkanstalt keine "Abteilung Recht und Personal", die den Widerspruchsbescheid hätte schreiben können, auch wird angezweifelt, daß unterzeichnender Mitarbeiter zur Rundfunkanstalt gehört.
Frage: Muß die Bevollmächtigung dem Empfänger dargestellt werden?
Kann eine Bevollmächtigung im Gerichtsprozeß angezweifelt/angefordert werden?
Dadurch, daß der "Beitragsservice" selbst nicht rechtsfähig ist, kann er ja auch keine Bevollmächtigung erhalten?
Hat jemand überhaupt einen Überblick, bei wem die Mitarbeiter des "Beitragsservice" überhaupt angestellt sind?
In wessen Namen werden denn Sozialabgaben für die Mitarbeiter bezahlt?
F findet es ja sowieso schon komisch, daß eine nicht rechtsfähige "juristische Person" ein Konto eröffnen kann oder einen Geschäftsführer hat.

Als Unternehmer denkt F natürlich erstmal sehr formal aus Arbeitgebersicht.
Klar könnte er Oma Schulze bevollmächtigen, für ihn die Dreckarbeit des Geldeintreibens zu erledigen, aber er müßte ihr doch eine Vollmacht für diese Tätigkeit ausfüllen, wenn sie nicht offensichtlich Angestellte seiner Firma wäre?

Kann nicht mal jemand aus dem Nähkästchen plaudern, um die Ideen und Thesen von F zu unterfüttern?
Jemand, der ehemaliger Mitarbeiter von Rundfunkanstalt, GEZ oder Beitragsservice war, jemand, der solche Menschen sozialrechtlich "verwaltet" hat.

Diese "nicht Rechtsfähigkeit" ist für einen Unternehmer irgendwie undurchschaubar, entweder man verlagert Arbeit nach extern, dann muß es zwangsweise jemand rechtsfähiges sein (juristische oder echte Person), oder man beteiligt sich zum Beispiel an den Kosten für ein großes Büro, wo man seine Mitarbeiter reinsetzen kann, aber selbst bei einer Bürogemeinschaft muß es doch klare Verhältnisse geben, wer das Büro angemietet hat und in wessen Namen wer auftritt.
Wenn jetzt drei Steuerberater ein gemeinsames Büro betreiben, vielleicht sogar mit einer gemeinsamen Empfangsdame, so können sie a)eine BGB-Gemeinschaft nach innen und außen bilden oder b)jeder für sich Einzelunternehmer sein und nur mit der Empfangsdame als BGB-Gemeinschaft einen Arbeitsvertrag schließen.

Butter bei die Fische?


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v
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Aus dem Nähkästchen kann ich leider auch nicht plaudern, aber was mir bei dem "Verein" noch auffällt:

Impressum

Beitragsservice der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio.

Der Beitragsservice ist eine öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten (ARD), des Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und des Deutschlandradio zum Zwecke des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Freimersdorfer Weg 6
50829 Köln
Tel.: 0221/ 50 61-0 (Zentrale)
Service-Fax: 018 59995 0105
(6,5 Cent/Min)*
E-Mail: service@rundfunkbeitrag.de
*aus den deutschen Festnetzen, abweichende Preise für Mobilfunk.

Umsatzsteueridentifikationsnummer DE 122790216

Geschäftsführer
Dr. Stefan Wolf

Eine öffentlich rechtliche Gemeinschaftseinrichtung mit UStID? Demzufolge handelt es sich um ein Unternehmen im umsatzsteuerlichen Sinne. Der einzige Zweck des Vereins besteht darin, den Zwangsbeitrag einzutreiben und dafür sind die auch noch Vorsteuerabzugsberechtigt?

Wäre ja mal interessant zu wissen, ob die auch brav die Zwangsabgabe bezahlen...  (#)



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Bremische Verfassung:
Artikel 19 [Widerstandrecht und -pflicht]
Wenn die in der Verfassung festgelegten Menschenrechte durch die öffentliche Gewalt verfassungswidrig angetastet werden, ist Widerstand jedermanns Recht und Pflicht.


Rundfunkbeitragsgegner = Grundrechtsverteidiger!

Einfach.
Für alle.
Einfach nicht zahlen.

C
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...
Diese "nicht Rechtsfähigkeit" ist für einen Unternehmer irgendwie undurchschaubar, entweder man verlagert Arbeit nach extern, dann muß es zwangsweise jemand rechtsfähiges sein (juristische oder echte Person),...
Muß es nicht zwangsweise, wenn man den ursprünglichen Anlass der nichtrechtsfähigen Verwaltungsgemeinschaft, also den BS, betrachtet:
Der BS ist ja quasi nur die 'Schreibbude' für alle LRA's. Solange die nur rechtlich unrelevante Schreibarbeiten erledigen und die freiwillig gezahlten Beiträge verwalten, wäre das in der Form so auch wohl korrekt.
Problematisch wird es aber, wenn der BS rechtlich relevante Schreiben und Verwaltungsakte erlässt: das dürften die dann irgendwie nur 'Im Auftrage und Namen der LRA' oder ähnlich, wobei halt die verwaltungsakterlassende Behörde eindeutig zu erkennen sein müsste und jede Anordnung für rechtlich relevante Schritte individuell auch immer von der jeweiligen LRA ausgehen müsste -aber genau das tat es bis vor kurzem ja überhaupt nicht. Erst jetzt raffen die so langsam, wie es zu geschehen hat, machens wohl aber immer noch nicht korrekt.

just my 2 cents


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Die ist keine Rechtsberatung meinerseits. Meine Beiträge stellen lediglich mein bescheidenes Wissen, Gedanken und/oder Erfahrungen dar.

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Ich habe dazu eine Anfrage an den Geschäftsführer des Beitragsservice verfasst, den ich in den nächsten Tagen absenden möchte (per Fax und Normalpost). Falls jemand noch Verbesserungsvorschläge hat, oder Ergänzungen... (s. Anhang)


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

T
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Ich habe dazu eine Anfrage an den Geschäftsführer des Beitragsservice verfasst ...
Wäre es nicht ratsam, diese Fragen direkt von den Verwaltungsgerichten klären zu lassen, statt Anfragen an diesen dubiosen Verein zu richten?


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P
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Ich habe dazu eine Anfrage an den Geschäftsführer des Beitragsservice verfasst ...
Wäre es nicht ratsam, diese Fragen direkt von den Verwaltungsgerichten klären zu lassen, statt Anfragen an diesen dubiosen Verein zu richten?

Mit einem Richter, welcher sagen wir mal frei in seinen Gedanken und auch Entscheidungen ist, im Rahmen einer Vorortprüfung vielleicht, dass könnte als Antrag sicherlich Klasse aussehen, würde aber wahrscheinlich einen Kostenrahmen sprengen. Aber ohne müsste man sich ja auf die augenscheinlichen Angaben verlassen, welche geliefert werden. Ein Sprichwort sagt, Vertrauen ist gut, aber Kontrolle besser.
PersonX würde sogar prüfen gehen wollen, wie die Erstellung der automatisierten Schreiben, welche angeblich keine Unterschriften benötigen, erfolgt und wann die entsprechenden System dazu vor Ort in Betrieb gingen, nicht das die zum Zeitpunkt der Erstellung noch gar nicht dort waren.

Quasi ein Faktencheck vor Ort, aber so weit ist es ja noch nicht.


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M
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Ich habe dazu eine Anfrage an den Geschäftsführer des Beitragsservice verfasst, den ich in den nächsten Tagen absenden möchte (per Fax und Normalpost). Falls jemand noch Verbesserungsvorschläge hat, oder Ergänzungen... (s. Anhang)

Ich halte nichts davon die Schwachstellen dieses Vereins und seiner Machenschaften demselben auf dem Silbertablett unter die Nase zu halten. Diese sollten im Klageverfahren als Munition dienen und dort geklärt werden.

Im übrigen kann man im Münchner Urteil lesen:
Zitat
Das gilt zunächst mit Blick auf die gemeinsame Verwaltungsstelle,
die von den Landesrundfunkanstalten auf der Grundlage des § 10 Abs. 7 Satz
1 RBStV betrieben wird (Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio).
Denn diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass jede Landesrundfunkanstalt die
ihr zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz
oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen
Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-recht-lichen
Landesrundfunkanstalten selbst wahrnimmt. Das bedeutet, dass trotz dieser
Bündelung in einer gemeinsamen Stelle jede einzelne Landesrundfunkanstalt
zuständig und verantwortlich bleibt. Die gemeinsame Stelle ist Teil der einzelnen
Landesrundfunkanstalt.
Der Datenfluss zwischen der jeweiligen
Landesrundfunkanstalt und der beauftragten Stelle ist interne Datenverarbeitung. Die
gemeinsame Stelle hat deshalb die den einzelnen Landesrundfunkanstalten
zuzuordnenden Daten von den Daten der anderen Anstalten getrennt zu verarbeiten
(vgl. LT-Drs. 16/7001 S. 23).


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Ich halte nichts davon die Schwachstellen dieses Vereins und seiner Machenschaften demselben auf dem Silbertablett unter die Nase zu halten. Diese sollten im Klageverfahren als Munition dienen und dort geklärt werden.

Ich verstehe, Du meinst, der Überraschungseffekt wäre dann dahin und der BS könnte sich mit Argumenten vorbereiten.

Ich denke jedoch, es gibt entweder eine gesetzliche  Grundlage oder anderweitige logische Erklärung dafür (unwahrscheinlich), dann werde ich die entsprechenden §§ dazu erhalten, oder es kommt eine Antwort mit schwammigen Argumenten. Auf Beides könnte ich mich (oder andere Kläger) dann vorbereiten. Dumm wäre es, wenn ich erst in der Verhandlung eine eventuell auch noch plausible Antwort von der Gegenseite bekommen würde.

Interessant dazu ist im Auszug aus dem Münchner Urteil die Aussage über die strikte Datentrennung der einzelnen LRAs. Anscheinend wird das bei den Unterschriftsbeauftragten der Widerspruchsbescheide (s. z.B. Tucholke für RB, NDR u.A.)  anstaltenübergreifend gehandhabt.


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T
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Interessant dazu ist im Auszug aus dem Münchner Urteil die Aussage über die strikte Datentrennung der einzelnen LRAs. Anscheinend wird das bei den Unterschriftsbeauftragten der Widerspruchsbescheide (s. z.B. Tucholke für RB, NDR u.A.)  anstaltenübergreifend gehandhabt.

Wenn es nicht viel Aufwand bedeutet, wo genau ist diese Stelle? In welchem Urteil?
Danke!


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Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 15. Mai 2014 über die Popularklagen des Herrn E. G. in I. u. a. auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und 2, der §§ 8, 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 14 Abs. 9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258, ber. S. 404, BayRS 2251-17-S)
Aktenzeichen: Vf.   8-VII-12  Vf. 24-VII-12

http://www.bayern.verfassungsgerichtshof.de/8-VII-12;%2024-VII-12.htm

Absatz 147


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Woher weißt Du, daß zwei Mitarbeiter unterschreiben müssen?
Bei allen möglichen Rechtsakten reicht die Unterschrift eines einzelnen, sofern er dazu legitimiert ist.


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Der Spruch "Der Norddeutsche Rundfunk kann nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden" steht auf dem Briefpapier des NDR in der Fusszeile (und fehlt bei den Briefen des Beitragsservice im Auftrag des NDR!)
Beispiele dafür können mit dem o.g. Satz gegoogelt werden.


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Der Spruch "Der Norddeutsche Rundfunk kann nur von zwei bevollmächtigten Personen vertreten werden" steht auf dem Briefpapier des NDR in der Fusszeile (und fehlt bei den Briefen des Beitragsservice im Auftrag des NDR!)
Beispiele dafür können mit dem o.g. Satz gegoogelt werden.

Ist ja interessant, wer ist denn "bevollmächtigt"?
Im Geschäftsverkehr kennt man das ja durch Erläuterungen im Handelsregister, da kann ja jeder nachsehen, wer Geschäftsführer ist und wieweit er die Gesellschaft nach außen vertreten darf.
Dennoch ist es der Sekretärin erlaubt, neues Papier zu bestellen, spätestens mit der Auftragsbestätigung des Lieferanten wird man sich rechtsgültig handelseinig.
Einfacher Schriftverkehr durch Mitarbeiter ist rechtsgültig, wenn er das Alltagsgeschäft betrifft, dürfte durch laufende Rechtsprechung gefestigt sein.

Analog dürften Belustigungsschreiben auch vom Pförtner unterschrieben werden, Verwaltungs- und Rechtsakte bedürften dann aber tatsächlich einer Bevollmächtigung...


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Also mein Brief ist auf dem Weg.

Ich möchte ja mal eine Erklärung des BS dafür hören, wie es dazu kommt, dass eine rechtsfähige LRA Mitarbeiter einer nicht-rechtsfähigen Institution beauftragen kann, rechtsmittelfähige Bescheide zu unterschreiben.
Dazu noch ohne Trennung nach Bundesländern unter Mißachtung deutlich formulierter Datenschutzgrundsätze.

Ist es vielleicht so, dass unsere edlen Demokratieverteidigersender sich die Finger nicht selber schmutzig machen wollen? Dass die "GEZ" als Scheinprügelknabe auftritt, weil sie durch ihre "Rechtsimmunität" (nicht-rechtsfähig) geschützt ist?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. Dezember 2014, 20:04 von seppl«
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Analog dürften Belustigungsschreiben auch vom Pförtner unterschrieben werden, Verwaltungs- und Rechtsakte bedürften dann aber tatsächlich einer Bevollmächtigung...

Das würde ich mir aber mal überlegen, wenn es um eine Unterschrift geht. ;)

Stichworte z.B.: Staatshaftungsgesetz,§§ 89,31,839 BGB   (#)


 Ein Verwaltungsakt („Urteil“, „Beschluß“, „Haftbefehl“, „Bußgeldbescheid“, „Steuerbescheid“, „Vollstreckungsbescheid“ etc.) ist rechtsunwirksam und nichtig, wenn er der Form nicht genügt: „Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.“ (§ 125 BGB [„Nichtigkeit wegen Formmangels“])

 

Ein Formmangel liegt z. B. vor, wenn die Schriftform nicht eingehalten wird: „Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muß die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.“ (§ 126, Abs. 1,  BGB [„Schriftform“])

 

Ein Formmangel liegt auch vor, wenn die §§ 33 oder 34 VwVerfG nicht eingehalten werden: „Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.“ (§ 43, Abs. 3, VwVerfG)

 

„Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dieser bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.“ (§ 44 VwVerfG [„Nichtigkeit des Verwaltungsaktes“])

 

Ein rechtskräftiger Verwaltungsakt ist bereits dann nichtig, wenn ein Formfehler vorliegt: „(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,…2. der nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt.“ (§ 44, Abs. 2, VwVerfG)


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