Firma F bezieht sich in ihrer Klageschrift ausführlich auf formale Mängel ihrer Bescheide.
These: Es gibt bei der örtlichen Rundfunkanstalt keine "Abteilung Recht und Personal", die den Widerspruchsbescheid hätte schreiben können, auch wird angezweifelt, daß unterzeichnender Mitarbeiter zur Rundfunkanstalt gehört.
Frage: Muß die Bevollmächtigung dem Empfänger dargestellt werden?
Kann eine Bevollmächtigung im Gerichtsprozeß angezweifelt/angefordert werden?
Dadurch, daß der "Beitragsservice" selbst nicht rechtsfähig ist, kann er ja auch keine Bevollmächtigung erhalten?
Hat jemand überhaupt einen Überblick, bei wem die Mitarbeiter des "Beitragsservice" überhaupt angestellt sind?
In wessen Namen werden denn Sozialabgaben für die Mitarbeiter bezahlt?
F findet es ja sowieso schon komisch, daß eine nicht rechtsfähige "juristische Person" ein Konto eröffnen kann oder einen Geschäftsführer hat.
Als Unternehmer denkt F natürlich erstmal sehr formal aus Arbeitgebersicht.
Klar könnte er Oma Schulze bevollmächtigen, für ihn die Dreckarbeit des Geldeintreibens zu erledigen, aber er müßte ihr doch eine Vollmacht für diese Tätigkeit ausfüllen, wenn sie nicht offensichtlich Angestellte seiner Firma wäre?
Kann nicht mal jemand aus dem Nähkästchen plaudern, um die Ideen und Thesen von F zu unterfüttern?
Jemand, der ehemaliger Mitarbeiter von Rundfunkanstalt, GEZ oder Beitragsservice war, jemand, der solche Menschen sozialrechtlich "verwaltet" hat.
Diese "nicht Rechtsfähigkeit" ist für einen Unternehmer irgendwie undurchschaubar, entweder man verlagert Arbeit nach extern, dann muß es zwangsweise jemand rechtsfähiges sein (juristische oder echte Person), oder man beteiligt sich zum Beispiel an den Kosten für ein großes Büro, wo man seine Mitarbeiter reinsetzen kann, aber selbst bei einer Bürogemeinschaft muß es doch klare Verhältnisse geben, wer das Büro angemietet hat und in wessen Namen wer auftritt.
Wenn jetzt drei Steuerberater ein gemeinsames Büro betreiben, vielleicht sogar mit einer gemeinsamen Empfangsdame, so können sie a)eine BGB-Gemeinschaft nach innen und außen bilden oder b)jeder für sich Einzelunternehmer sein und nur mit der Empfangsdame als BGB-Gemeinschaft einen Arbeitsvertrag schließen.
Butter bei die Fische?