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Autor Thema: Nichtigkeitsdogma  (Gelesen 3605 mal)

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Nichtigkeitsdogma
Autor: 22. Dezember 2014, 20:38
Nichtigkeitsdogma
Das Nichtigkeitsdogma ist eine rechtswissenschaftliche Lehre. Sie besagt, dass Rechtsnormen, die gegen höherrangiges Recht verstoßen, ex tunc, also rückwirkend nichtig sind. Im Prinzip ist es, als wäre die Norm nie erlassen worden.

Das Nichtigkeitsdogma gilt grundsätzlich für formelle Gesetze ebenso wie für untergesetzliche Rechtsnormen, insbesondere für Satzungen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Nichtigkeitsdogma


Verstoß gegen höherrangiges Recht
Nach allgemeinen dogmatischen Regeln setzt die Rechtswidrigkeit einen Verstoß gegen höherrangiges Recht voraus. Das ist im Verfassungsrecht nur dann denkbar, wenn einzelne Normen des Verfassungsrechtes anderen Normen des Verfassungsrechtes vorgehen.
Zu seinem Umfang werden unter anderem Grundsätze gezählt wie
  • der Kern der Menschenrechte
  • Gewaltenteilung
  • die freiheitliche demokratische Grundordnung
  • Rechtsstaatlichkeit
http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassungswidriges_Verfassungsrecht#Versto.C3.9F_gegen_h.C3.B6herrangiges_Recht

1) Nehmen wir an, "Verband"- K hat die Rechtsform der Anstalt des öffentlichen Rechts
2) Durch einen Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk wurde die Rechtsformstruktur so verändert, dass mehrere körperschaftliche Merkmale vorliegen. Die gewählte Rechtsform entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten.
3)Körperschaften des öffentlichen Rechts werden allein durch einen öffentlich-rechtlichen Gründungsakt aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geschaffen.
So eine gesetzliche Ermächtigung hat "Verband"- K  natürlich nicht.

Wäre das ein Verstoß gegen höherrangiges Recht?
Ist das ein Verstoß gegen Gesetzesvorrang?
Gegen welche Rechtsnorm würde es verstoßen?


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
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Re: Nichtigkeitsdogma
#1: 22. Dezember 2014, 21:40
Wäre das ein Verstoß gegen höherrangiges Recht?
Ist das ein Verstoß gegen Gesetzesvorrang?
Gegen welche Rechtsnorm würde es verstoßen?

Der öffentliche rechtliche Rundfunk und seine sichere Finanzierung sind so wichtig, dass alles da rechtmäßig ist und diese Fragen nicht erlaubt sind.


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C
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Re: Nichtigkeitsdogma
#2: 22. Dezember 2014, 22:21
Der öffentliche rechtliche Rundfunk und seine sichere Finanzierung sind so wichtig........
Das wird gepredigt  ::) aber ich frage mich: Für wen ist der Rundfunk offiziell so wichtig und warum?


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S
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Re: Nichtigkeitsdogma
#3: 23. Dezember 2014, 09:51
Carina, sieh mal hier:

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12436.msg83457.html#msg83457

Und ja, sie werden sinngemäß sagen, der Zustand, keine sichere Grundlage für den Einzug von Abgaben zu haben, ist verfassungswidriger als unsere Rechte zu missachten, um Geld zu kassieren. Das BVerfG argumentierte mal so. Diese rückwirkende Nichtigkeit wird nie erklärt. Der Weg ist klagen, so viele Klagen wie möglich.


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Re: Nichtigkeitsdogma
#4: 23. Dezember 2014, 10:26
Nach dem Völkerrecht, dem internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte - Artikel 19 (2)http://www.admin.ch/ch/d/sr/i1/0.103.2.de.pdf ,  hat jedermann das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere Mittel eigener Wahl sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

Der internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte ist ein völkerrechtlicher Vertrag. Dieser wurde von Deutschland 1973 ratifiziert. Nach dem Grundgesetz Artikel 25 sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

Eigene Wahl bedeutet auch, sich gegen einen Medienanbieter zu entscheiden und dafür nicht unter Zahlzwang für seine zweifelhaften Meinungen gesetzt zu werden.

Ob unsere Richter die Menschenrechte im Auge haben, dürfen wir bald rausfinden.


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Re: Nichtigkeitsdogma
#5: 23. Dezember 2014, 23:59
Nur eine Meinung

Die Rechtsgrundlage für den Rundfunkbeitrag, der RBStV, hat die Anstalt des öffentlichen Rechts (AdöR, AöR) ohne einen öffentlich-rechtlichen Gründungsakt zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geformt(körperschaftliche Struktur). Körperschaften des öffentlichen Rechts werden allein durch einen öffentlich-rechtlichen Gründungsakt aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung geschaffen.


Eingriffsermächtigung
Eine Befugnisnorm, Eingriffsermächtigung, Ermächtigungsgrundlage, Ermächtigungsnorm oder einfach Ermächtigung, ist eine Rechtsnorm, die der Verwaltung bzw. Justiz Eingriffe in (früher Freiheit und Eigentum, heute) nahezu alle Grundrechte erlaubt. Eine solche Befugnis kann grundsätzlich nur in einem formellen Gesetz (Parlamentsgesetz) enthalten sein, weil Eingriffe – selbst wenn sie grundrechtlich erlaubt sind – unter dem Vorbehalt eines Gesetzes stehen.
Etwas anderes gilt nur für die allgemeine Handlungsfreiheit, die auch durch unter dem Gesetz stehende Normen (z. B. Rechtsverordnung oder Satzung) eingeschränkt werden kann.
Eine staatliche Maßnahme, die ohne gesetzliche Ermächtigung in Grundrechte des Bürgers eingreift, ist rechtswidrig.

http://de.wikipedia.org/wiki/Eingriffserm%C3%A4chtigung

Vorbehalt des Gesetzes bedeutet, dass belastende Hoheitsakte nur aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung ergehen dürfen.
Ich denke, dass nur eine offizielle Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Eingriffsermächtigung haben kann. (ich bin mir nicht sicher)
"gesetzliche Ermächtigung ? Eingriffsermächtigung"?

Allgemeine Handlungsfreiheit(Art. 2 I GG) unterliegt der Schrankentrias des Art. 2 I GG. Die wichtigste dieser drei Schranken ist die verfassungsmäßige Ordnung.
Die verfassungsmäßige Ordnung im Sinne von Art. 2 I GG besteht aus allen Rechtsnormen, die formell und materiell mit dem Grundgesetz übereinstimmen.
Gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig.

gesetzliche Ermächtigung > Eingriffsermächtigung > "Rechtsverordnung oder Satzung"


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