Man muss sich einfach klar sein, dass die erste Instanz egal welche Gründe man aufführt niemals einer Klage stattgeben werden
Ich würde das nicht so klar äußern, wenn man einen Grund hat, der noch nicht behandelt wurde und man diesen anhand der eigenen Situation darstellen kann, glaube ich nicht das der Richter dann sagt, es tut mir leid, was der örR aus ihnen gemacht hat, aber dann haben sie halt Pech.
Hatte ich geschrieben: Wenn man tatsächlich nicht zahlen müsste (z.B. H4 o.Ä.), ist eine Klage sinnvoll.
Man muss meiner Meinung klar unterscheiden zwischen 1. dem reinen Verwaltungsprozess und 2. den tatsächlichen stichhaltigen Gründen gegen das System.
Und 2. wird nicht in der ersten Instanz entschieden werden, auch wenn die Gründe alle richtig sind.Der Verwaltungsprozess sieht nun grob so aus und hat mit Gerechtigkeit nichts zu tun, da kann man tausend Argumente finden: Bescheid > Widerspruch > Ablehnung > Klage 1. Instanz > Abweisung > Zahlen oder weitere Verweigerung > Zwangsvollstreckung oder nächste Instanz
Ich frage mich da, was die Klage eines Einzeln bewirken soll, der nicht in die nächsten Instanzen will oder es sich wie meine Person einfach gar nicht leisten kann. Und dann noch die Zeit neben Beruf und Familie. OVG würde ja noch machbar sein, danach warten aber Unsummen an Anwaltskosten.
Der Widerstand kann nur funktionieren, wenn man sich auf ein/zwei Klagen durch die Instanzen pro Bundesland konzentriet, welche sämtliche personenunabhängige Fakten zusammentragen (das muss koordiniert sein). Für den Einzelnen kann nur versucht werden den oben genannten Verwaltungsprozess vor der Zwangsvollstreckung aufzuhalten und die Zwangszahlungen damit erstmal auszusetzen. Und dies wird mit überschaubarem finanziellen Aufwand nur gehen, wenn die erste Instanz das Verfahren für ruhend bis zu einer Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht erklärt.
Die zentrale Frage muss also lauten:
Wie klage ich so, dass das Verfahren für ruhend erklärt wird ? Neben den eigentlichen Gründen für die Ungerichtigkeit des System, müsste man also Gründe vorbringen, welche dafür sprechen, dass das Verfahren erstmal ruhen muss.
Nun ist es leider in Bayern scheinbar so, dass es hierfür seitens der 1. Instanz durch das Urteil des BVerfG viel einfacher ist die Klage abzuweisen. Es gibt ja ein schönes oberinstanzliches Urteil auf das man sich bequem berufen kann. Scheinbar ist der Leidensdruck in den ersten Instanzen durch z.B. eine Schwämme an Klagen nicht so hoch, dass immer noch aufwendige mündliche Verhandlungen mit voller Richterbesetzung (drei + 2 Schöffen!!!!) geführt werden. Für eine schnelle Ruhendstellung und damit Einsparung wertvoller Ressourcen besteht offensichtlich kein Grund bzw. keine Anweisung.