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Autor Thema: Klage und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung  (Gelesen 2716 mal)

s
  • Beiträge: 21
Guten Abend,

zu aller erst möchte ich ein Lob auf dieses Forum aussprechen und den Betreibern und Mitgliedern für diese Plattform danken. Ich habe hier schon vieles in Erfahrung bringen können, war lange stiller Mitleser und meine Belange konnten immer gut eruiert werden. Jetzt stellt sich trotzdem mal eine Frage, da die vielen Suchergebnisse eben nicht alles behandelt haben oder es keine eindeutige Antwort gibt.

Person A hat Bescheide erhalten, fristgerecht widersprochen inkl. Antragstellung der Aussetzung des Vollzuges nach §80 (4) VwGO (kann sich die Zahlung nicht leisten).

Nach sehr langer Zeit bekam A nun den Widerrufsbescheid, in welchem unter anderen folgende Stellungnahme zum Antrag auf Aussetzung mitgeteilt wurde, Zitat:

"Nach § 80 Absatz 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung soll die Aussetzung bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide besteht aus vorgenannten Gründen nicht.

Eine Vollziehung des Bescheides stellt auch keine unbillige Härte dar, da Ihnen durch die Vollziehung kein über die bloße Zahlung des Betrages hinausgehender Nachteil entsteht. Da die Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorliegen, ist eine Aussetzung der Vollziehung der Bescheide nicht möglich."

Stellt die fettgeschriebene Aussage eine Ablehnung dar?

Ist es für A ratsam, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen? Die Ausgänge der Verfahren sind ja verschieden. Dass man bei anschließender Zusage des BS, sie würden für die Dauer des Klageverfahrens keine Vollstreckungen vornehmen, die Sache als erledigt erklären soll anstatt zurück zu ziehen ist bekannt. Nur werden dann die Kosten dann immer dem BS auferlegt?

Es stellt sich die Frage, ob A überhaupt darauf reagieren muss, oder den Antrag auch erst stellen kann, wenn sich das Vollstreckungsorgan meldet? Gibt es hier Fristen bezüglich der Ablehnung?

Ist es so, dass bei gleichzeitiger Klage und Antragstellung auf Aussetzung der Vollziehung die Verfahren immer getrennt werden?


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Die fett geschriebene Aussage ist die Ablehnung des Antrags.
So richtig zum Tragen kommt der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erst, wenn geklagt wird. Gestellt werden muss dieser Antrag im Widerspruch und auch wieder in der Klage. Begründen müsste man ihn schon, z.B. dass das Verfahren teuer und langwierig ist und dass man sich die Rundfunkbeiträge nicht leisten kann, weil das Geld für den Rechtsweg benötigt wird.

Bs lehnt das im Widerspruchsbescheid natürlich ab, die Gerichte stimmen dem bisher aber fast immer zu. Deshalb schütz erst eine Klage vor Vollstreckungsmaßnahmen.

Dabei wird die Klage in zwei Verfahren aufgeteilt:
erstens - die eigentliche Klage gegen den Rundfunkbeitrag zu 105 Euro und
zweitens - der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, der zumeist 58,50 Euro kostet.

Die Variante "Erledigt" kostete mich 58,50 Euro. Wie man zur kostenlosen Variante "Zurückziehen" gelangt, weiss ich nicht, da ich keine Wahl hatte.

Das Gericht hat den WDR gebeten, während des Verfahrens auf Vollstreckungsmaßnahmen zu verzichten oder das Gericht vorher zu informieren. Da brauchte der WDR nicht zustimmen.

Wenn sich der Vollstrecker meldet, ist es zu spät für den Antrag.


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s
  • Beiträge: 21
Hm, jetzt ist A etwas verwirrt...

A hat jetzt hier oft gelesen, dass Verfahren abgelehnt wurden/Kosten dem Antragsteller auferlegt wurden.

A erstellt gerade Klage und überlegt halt den Antrag mit rein zu nehmen oder zu warten. A ist erstaunt, dass es zu spät sein soll, wenn sich der Vollstrecker meldet.

A ist auch verwundert über die Variante Erledigt vs. Zurückziehen, war das mit den Kosten nicht umgekehrt?


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  • Status: Noch nie Rundfunkbeiträge bezahlt.
Moin.

Angenommen, eine fiktive Person F wäre in einer ähnlichen Situation gewesen, könnte ich mir vorstellen dass die Begründung für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung so ähnlich ausgesehen haben könnte:

Widerspruchsbescheid vom NDR im gelben Brief vom Oktober 2015
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,16463.msg109475.html#msg109475

Und ich könnte mir dann thoretisch vorstellen, dass dann das Gericht antworten würde, dass die Rundfunkanstalt während des Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten würde, und fragen ob man den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung aufrecht erhalten will.

Dann könnte ich mir vorstellen dass ein Schreiben des Klägers ans Gericht folgende Zeilen enthalten würde:

Der Beklagte schreibt auf Seite 3 seines Schreibens vom xx.11.2015 am Ende von Punkt 2.1: "Unabhängig davon wird zur Nachfrage des Gerichtes mit mitgeteilt, dass der Antragsgegner bis zum rechtskräftigen Abschluss der o.g. Verfahren keine Vollstreckungsmaßnahmen einleiten wird."

Unter der Voraussetzung, dass das Gericht die oben vom Beklagten gemachte Zusage für verbindlich hält, erhalte ich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 V VwGO nicht aufrecht.

Für den Fall, dass der Beklagte trotz nicht erfolgtem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bis zur letzten rechtlich möglichen Instanz dennoch Vollstreckungsmaßnahmen einleiten würde, behalte ich mir vor, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Verweis auf die erfolgversprechende Begründung in meinem Schreiben vom xx.11.2015 als Eilantrag erneut zu stellen.

Und dann könnte ich mir vorstellen, dass die Kosten für den zurückgenommenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung geteilt würden, jeweils 26,25 €:

Der Kläger und der Beklagte würden sich dann die Kosten teilen, also hat in diesem theoretischen Fall die zuständige Rundfunkanstalt eine Rechnung über die gleiche Summe erhalten.

So ist also theoretisch ein möglicher Ablauf des Verfahrens, wenn die Rundfunkanstalt im Widerspruchsbescheid den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ablehnt - ca. 26 € Kosten zusätzlich für beide Beteiligten.

Frei 8)


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-> Link zur aktuellen Situation einer fiktiven Person F

-> Link zur fiktiven 60-seitigen Klagebegründung einer fiktiven Person F

Die Freiheit des Menschen liegt nicht darin, dass er tun kann, was er will, sondern dass er nicht tun muss, was er nicht will.

 
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