Person A hat jetzt auch wieder Post von der Gemeindekasse erhalten, nachdem 1 Monat Ruhe war, weil Person A der Kasse einen Brief geschrieben hatte. Daraufhin kam dann ein Ankreuzbrief, dass das Verfahren eingestellt würde, wenn der BS die Vollstreckung zurückzieht, ansonsten weitervollstreckt würde ohne vorherige Vorankündigung.
Gestern kam jetzt ein wieder ein Ankreuzbrief, in dem der Kurztext stand:
ich fordere Sie hiermit letztmalig auf, die Forderung in Höhe von x binnen einer Woche zu überweisen, ansonsten werde ich die Zwangsvollstreckung einleiten.
Person A hat immer noch kein Vollstreckungsersuchen erhalten, auch sonst nichts. Nur die Briefe der Kasse und die üblichen Bettelbriefe vom BS.
Gegen den letzten Festsetzungsbescheid von Januar hatte sie Widerspruch eingelegt, aber um den geht es ja nicht in der Forderung. Person A dachte sich schon, dass wenn sie Widerspruch einlegt, der BS besonders aggressiv wird und weiter volltreckt wegen der alten Forderung seit Januar 2013 bis Mitte 2014. Diese Bescheide, aus denen vollstreckt werden soll, liegen Person A nicht vor. Dagegen konnte sie auch keinen Widerspruch einlegen. Person A weiß noch nichtmal, ob es diese Bescheide überhaupt gibt oder ob die vom BS erfunden sind. Auf die Briefe an den BS von Dezember 2014 und Januar 2015 per Einschreiben mit Rückschein kam immer noch keine Antwort. In denen schrieb Person A dem BS, dass sie keine derartigen Bescheide hat oder kennt.
Person A ist jetzt echt ratlos.
In dem Landesvollstreckungsgesetz von Rheinland-Pfalz, in dem Person A wohnt, steht dazu jetzt auch nicht viel, was Person A weiterhilft.
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/131v/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=86D635DCDE1355058BF5F270DAC7B637.jp14?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVGRPV2P14-jlr-VwVGRPV1P14Hat jemand einen Rat???
Ist denn jetzt die Rechtslage wirklich von Bundesland zu Bundesland so unterschiedlich, dass in manchen Ländern ohne nachgewiesenen Zugang der Bescheide vollstreckt werden kann und in manchen Bundesländern nicht?
Habe noch einen Link gefunden:
http://www.mwkel.rlp.de/File/eu-dienstleistungsrichtlinie-gesetzestexte-und-materialien-zum-eap-und-zu-imi-pdf/Darin steht unter anderem:
§ 41
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er
bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt,
so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt
wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein
Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird,
gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht,
wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen
ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeit-
punkt des Zugangs nachzuweisen.
(3) bis (5) unverändert, nicht abgedruckt