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Autor Thema: Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!  (Gelesen 93554 mal)

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Person A könnte bestätigen dass der Festsetzungsbescheid mit der Belehrung unauffindbar ist.
Sollte Person A diesen Bescheid + Vollstreckungsersuchen anfordern? Oder erstmal nur ersteres?

Person A würde das Fehlen eines rechtsgültigen Bescheides der Vollstreckungsbehörde erstmal nur mitteilen, die gehen ja momentan fälschlicherweise noch davon aus, das Person A diesen zur Verfügung hat. Je nach Reaktion der Vollstreckungsbehörde kann dann entschieden werden, wie weiter vorgegangen wird.


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21 Millionen BS Mahnmaßnahmen (s. Jahresbericht 2016 GEZ/Beitrags"service" S. 25)+Millionen zähneknirschend zahlende ARD/ZDF&Co Nichtnutzer nicht berücksichtigt. Immer mehr wehren sich, u.a. gegen zwangsfinanzierte, unverschämte örRenten: z.B. 22952 (!) Euro Pension (monatlich, nicht jährlich) für T*m B*hrow/WDR u. weigern sich, so etwas in lebenslänglichen Zwangsraten à 17,50 (=ca. 13000 EUR!) mitzufinanzieren. Zahlst Du noch oder verteidigst Du schon Deine Grundrechte?

B
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A kann jetzt mitteilen dass vermutlich heute ein Festsezungsbescheid eintraf, allerdings für einen, auf der Ankündigung zur Zwangsvollstreckung, nicht genannten Zeitraum über einen Betrag von 60€ sowie ein reiner Hinweis auf die Gesamtsumme des offenen Kontos von 460€.

Würde das etwas ändern, oder soll A sich jetzt erstmal nur auf den zeitraum welcher in der Ankündigung zur ZV genannt wurde, konzentrieren und dafür einen Festsetzungsbescheid und das Vollstreckungsersuchen einfordern?


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Nein. Das dürfte nichts ändern.
Jeder FestsetzungsBESCHEID setzt einen Betrag für einen jewelis eigenständigen Zeitraum fest.
Gegen jeden FestsetzugnsBESCHEID wäre gem. der umseitigen Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der dort angegebenen Frist die dort ebenfalls angegebenen Rechtsmittel einzulegen, sofern man sich fiktiv wehren wöllte... ;)
...ansonsten würde der Bescheid rechtskräftig und somit prinzipiell auch vollstreckbar.

Dies aber bitte hier nicht weterdiskutieren, da abschweifend/ themenfremd.

Stattdessen dringend generell eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html


bzgl. Zwangsvollstreckung:

Bei Zwangsvollstreckung im Zus.-hang mit "Rundfunkbeitrag" kommt es u.a. darauf an, ob
a) der Bescheid überhaupt (nachweislich?) zugestellt = bekanntgegeben wurde (eine Antwort auf einen solchen Bescheid oder eine Rücksendung dessen wäre zum Beispiel ein solcher Nachweis)
und
b) dieser Bescheid = Vollstreckungsgrundlage bzw. auch das von "Beitragsservice"/ LRA an die jeweilige Vollstreckungsstelle gesendete Vollstreckungsersuchen die formalen Anforderungen gem. der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder erfüllt

Gesammelte Informationen zu all dem siehe bitte u.a. unter

Optionen gegen die Zwangsvollstreckung - abhängig von persönlichen Umständen und der Vorgeschichte - ansatzweise nachzulesen auch unter:

Ablauf +3 Zwangsvollstreckungssache (Gelber Brief) v. örtl. Vollzugsstelle
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74837.html#msg74837

Ablauf +3a Reaktion auf Zwangsvollstreckung ["Beitragsschuldner"]
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.msg74838.html#msg74838
...........................................................................

PS: Alle Angaben ohne Gewähr. Keine Rechtsberatung.


Hier bitte weiter am Thema, das da lautet:
Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!
Danke :police: ;)


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r
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o.k. zurück zum Thema:  Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!

widererwarten hat sich bei Person AbisZ der GV gemeldet und ihr das Vollstreckungsersuchen zugesandt.
Immerhin hat er im Anschreiben einen ganzen Satz zum Brief von Person AbisZ dazugeschrieben:
Ihre Einwendungen soll Person AbisZ an den Gläubiger richten.

Danke an die Anregungen von propaganda³!


Das Vollstreckungsersuchen  enthällt einige interessante Informationen...
(Person AbisZ hat es hier bereits ein Mal hochgeladen, wurde aber vom seppl gelöscht..)
Falls jemand Interesse daran hat bitte antworten...

Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft liegt für Person AbisZ 2 Wochen in Zukunft...

Nach dem Durchlesen des Threads: Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft"
ist Person AbisZ jetzt etwas ratlos, wie gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft (die die Person AbisZ als ersten und einzigen Brief vom GV erhalten hat) vorzugehen ist, damit eine Zwangsvollstreckung noch abgewehrt werden kann.
In dem Thread wird PanicMan sauber von den gerichten fertig gemacht (versuchte nach dem Tübinger Urteil zu argumentieren).


Person AbisZ hat bisher 3 Bescheide vom BS erhalten, den sie nach Vorgaben aus dem Forum rechtzeitig widersprochen hat (incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung). Darauf hin kam kurz vor Weihnachten die Ladung des GV.
Person AbisZ hat sich vom GV das Vollstreckungsersuchen zukommen lassen - mit der Hoffnung, dort einige Formfehler zu finden, gegen die sie vorgehen kann. Das hat sich wohl aber erledigt, bzw. könnte zu einem Lotteriespiel werden, wie man aus dem Thread Obergerichtsvollzieherin - "Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft" sehen kann.

Als einen möglichen gangbaren Weg sieht die Person AbisZ in dem sie einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Gebührenbescheid stellt. Grund: Über den Widerspruch und Antrag auf Aussetzung des Vollzugs hat der BS/BR bisher nicht entschieden. Ein Widerspruchsbescheid als eine formelle Voraussetzung für eine nachfolgende Anfechtungsklage in der Hauptsache wird Person AbisZ vorenthalten und es wäre ihr wesentlich erschwert, eine gerichtliche Entscheidung zu erreichen.

Sonst sieht Person AbisZ aktuell keinen anderen Ansatz die Sache weiter zu verzögern (oder gar abzuwenden)..

Person AbisZ würde sich über mögliche alternativen Vorschläge und Anregungen freuen...


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P
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Zitat
Person AbisZ hat bisher 3 Bescheide vom BS erhalten, den sie nach Vorgaben aus dem Forum rechtzeitig widersprochen
? -> dann prüfen, welche Bescheidr vollstreckt werden sollen und ob es die gleichen seien, welche Person AbisZ bekannt sind, in Abhängigkeit davon wäre der Weg unterschiedlich.
Für unbekannte Bescheide -> Vollstreckungserinnerung

Für bekannte Bescheide ohne Widerspruchbescheid -> gleich GV ->> und Widerspruch bereits länger als 3 Monate zurück
in so einem Fall sollte an sich Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide eingereicht werden. Diese Klage muss zunächst nicht weiter begründet werden.
Den GV wird Person A bis Z wahrscheinlich dann nur los, wenn die LRA den Auftrag zurück zieht, oder mit Hilfe von zusätzlichem Eilrechtsschutz und dem Verweis auf die weitere Klage auf Aufhebenung der Person A bekannten und mit Widerspruch beantworten Bescheide.

---> wichtig wäre zu prüfen wie die Vollstreckung begründet wird im Vollstreckungsersuchen.
Dort wird versucht teilweise mehrere Bescheide zusammen zu vollstrecken. Meist aus dem Grund, weil gegen 1 Bescheid zwar Widerspruch erhoben wurde, gegen andere scheinbar aber nicht, da stehen dann Sätze drinn, welche ausdrücken, dass die rechtlichen Fristen "alle" abgelaufen wären, und es keine "rechtliche Handhabe" mehr gegen scheinbar "alle" diese zu vollstreckenden Bescheide gibt, welche aufgelistet werden.  --> Das wäre aber z.B. falsch, wenn bereits gegen 1 Bescheid noch ein offenenes Widerspruchsverfahren läuft, in wie weit das Vollstreckungsersuchen damit insgesamt nichtig würde sollte geprüft werden, auch ob Person A alle aufgelisteten Bescheide in der Liste der Forderungen im Vollstreckungsersuchen mit gleicher "Forderungshöhe" erhalten hat und gegen jeden Bescheid auch Widerspruch eingereicht wurde, nicht das da ein Bescheid übersehen wurde ... auch in diesem Fall würde die LRA/BS gleich alle Bescheide vollstrecken wollen, und dann auch solche wo der Widerspruchsbescheid noch fehlt! -> Eine absolute Frechheit und der Versuch von Dummen zu fangen.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 16. Januar 2015, 02:43 von PersonX«

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-> dann prüfen, welche Bescheidr vollstreckt werden sollen und ob es die gleichen seien, welche Person AbisZ bekannt sind, in Abhängigkeit davon wäre der Weg unterschiedlich.

Ja im Vollstreckungsersuchen der Person AbisZ sind die ersten beiden Bescheide zusammengefasst. Die Summe stimmt.

Also kommt für PersonAbisZ das zum Tragen:
Zitat
Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel der Aufhebung der Bescheide eingereicht werden. Diese Klage muss zunächst nicht weiter begründet werden.
Den GV wird Person A bis Z wahrscheinlich dann nur los, wenn die LRA den Auftrag zurück zieht, oder mit Hilfe von zusätzlichem Eilrechtsschutz und dem Verweis auf die weitere Klage auf Aufhebenung der Person A bekannten und mit Widerspruch beantworten Bescheide.

Zitat
---> wichtig wäre zu prüfen wie die Vollstreckung begründet wird im Vollstreckungsersuchen.

siehe Anhang.
Das passt. Die haben schon gelernt, ihre Ersuchen richtig zu schreiben.

Jetzt wird also Person AbisZ eine Aufhebungsklage schreiben. Gibts hier eine Vorlage?


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Lass dich nicht unterkriegen, El. Wenn dich jemand anschreit, muss das Motto heißen: Jetzt erst recht!

Anstatt sich mit dem Beitragservice oder der Rundfunkanstalt weiter auseinanderzusetzen, wäre es mMn ratsamer der Vollstreckungsbehörde/dem Vollstreckungsbeamten/dem GV klarzumachen, dass du sie persönlich haftbar machen kannst und wirst. -->

http://dejure.org/gesetze/StGB/345.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html

Es ist anzunehmen, dass diese den ganzen Kram dann an den BS zurückweisen (ist bei einigen schon der Fall gewesen). Wenn nicht, und Person A lässt eine unrechtsmäßige Pfändung bzw. Vollstreckung zu, sollte er eben Strafanzeige erstatten.


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Eine Bitte an die Moderatoren:

Da sich die Gesetzesgrundlagen für die Zwangsvollstreckung und damit auch die möglichen Gegenmaßnahmen von Land zu Land deutlich unterscheiden, sollten sich solche Threads immer nur mit einem bestimmten Bundesland beschäftigen.

Dazu könnten je ein Sammelthread pro Bundesland oder Tags im Betreff helfen.

Vielleicht sollte man sogar ein neues Unterforum einrichten.


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Lass dich nicht unterkriegen, El. Wenn dich jemand anschreit, muss das Motto heißen: Jetzt erst recht!

Anstatt sich mit dem Beitragservice oder der Rundfunkanstalt weiter auseinanderzusetzen, wäre es mMn ratsamer der Vollstreckungsbehörde/dem Vollstreckungsbeamten/dem GV klarzumachen, dass du sie persönlich haftbar machen kannst und wirst. -->

http://dejure.org/gesetze/StGB/345.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html
http://dejure.org/gesetze/BGB/138.html

Es ist anzunehmen, dass diese den ganzen Kram dann an den BS zurückweisen (ist bei einigen schon der Fall gewesen). Wenn nicht, und Person A lässt eine unrechtsmäßige Pfändung bzw. Vollstreckung zu, sollte er eben Strafanzeige erstatten.

DANKE. Aber die Deppen bei der Vollstreckungsbehörde interessiert das nicht. Die interessiert auch keine Strafanzeige, weil die immer Recht haben. Person A kennt leider persönlich auch eine Vollstreckerin, deren Bruder eine Anwaltskanzlei hat und die jetzt leider in ihre Familie eingeheiratet hat. Mit dem Anwaltsbruder kommt diese Vollstreckerin sich immens wichtig vor. Dabei hat sie selbst kein Abitur und kein Studium, nur eine normale Ausbildung bei ihrem Anwaltsbruder. Person A konnte diese Vollstreckerin noch nie leiden, weil sie genauso ist. Person A hat ihr schon sehr oft Kontra gegeben auf massivste Art und Weise, ohne Erfolg. Jetzt allmählich nach 6jährigem Krieg hat diese verstanden, dass Person A sich nichts gefallen lässt. Solche Leute sind so, viele von denen kann man nicht ändern. Sonst würde unser System in seiner jetzigen Form ja zusammenbrechen, wenn die ganzen Jasager es nicht am laufen halten würden.

Diese Vollstreckerin ist bei einer öffentlich-rechtlichen Bank Vollstreckerin und hat glatt mal zu Person A gesagt, dass sie doch den Menschen hilft, die kein Geld haben, wenn sie gegen sie vollstreckt, d.h. ihnen ihre Häuser abnimmt im Auftrag ihres Arbeitgebers. Weil die Menschen ja sowieso kein Geld mehr haben, hilft man ihnen, wenn man ihnen alles wegnimmt. Die Menschen sind aber meistens unverschuldet in Not geraten durch Krankheit oder Arbeitslosigkeit oder beides. Das hat diese Vollstreckerin überhaupt nicht kapiert. Person A hasst solche Menschen!

Aber Person A wird sich weiter wehren die die Links in Ruhe durchlesen am Wochenende. Zur Zeit sieht es so aus, dass die VG den Brief von Person A von letzter Woche an den BS weitergeleitet hat mit dem Hinweis, wenn der BS die Vollstreckung nicht aussetzt, diese dann weiterbetrieben wird. Und zwar ohne jede weitere Vorankündigung. Person A ist jetzt noch in rechtlicher Beratung und hat jemanden gefunden, der ihr ein wenig hilft beim netten Briefe-Schreiben. Näheres nur per PN.

Außerdem hat Person A sofort am gleichen Tag die Heinis von der VG bei einem mit ihr seit langem bekannten Landespolitiker angeschwärzt, was so etwas ähnliches wie eine Dienstaufsichtsbeschwerde ist, nur halt auf dem "kleinen Dienstweg". Person A hofft, dass das was gebracht hat, weiß es aber auch nicht.  Person A verlässt sich dann schon lieber auf sich selbst und die netten Menschen hier im Forum und sonstwo, die wirklich konkret helfen.

Person A hat aber im Abgeordnetenbüro erfahren, dass sie nicht die erste ist, die dort sitzt mit einem solchen Anliegen. Die anderen vor ihr waren aus ähnlichem Grund da, allerdings wegen anderer Zwangsabgaben, wie IHK etc. Person A war die erste mit dem Rundfunkbeitrag. Kein Wunder, deshalb wird ja auch erst seit ein paar Wochen vollstreckt. Person A hofft, dass sich noch mehr Leute wegen dem Rundfunkbeitrag in dem Abgeordnetenbüro einfinden.


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Hallo Leute.

Teils echt harter Tobak. Ich lese schon das ganze Wochenende im Forum querbeet und weiß immer noch nicht, ob man -zb gegen Festsetzungsbescheide- die mit normaler Briefpost kam  Widerspruch einlegen sollte!?

zb wegen:
Zitat
Dumm war eigentlich, daß ich von Anfang an auf die Schreiben der GEZ überhaupt reagiert habe.
    Warum? Damit habe ich bestätigt die Bescheide bekommen zu haben.

Anderseits wird hier im Forum empfohlen, da drauf zu reagieren da es sonst rechtskräftig und vollstreckbar wird.

Ich bin nun ziemlich verunsichert.


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Wer nicht reagiert, wird sich früher oder später mit der Zwangsvollstreckung auseinandersetzen müssen, was "Geschmackssache" ist - und es weder einfacher macht, noch "sicherer"...
...und sich vor allem regelmäßig wiederholt und keine "Lösung" darstellt.

...weiter eingehend einlesen, verinnerlichen und versuchen, das Konstrukt & Prozedere zu verstehen ;)
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K
  • Beiträge: 2.243

Sehr geehrter Herr Sachbearbeiter


Sie beabsichtigen einem Unbekannten nach  §5 LvwVG Vollstreckungshilfe zu leisten.

Dem Ihnen als sogenanntes "Vollstreckungsersuchen" vorliegenden Schreiben ist nicht zu entnehmen,
daß es sich bei dem Verfasser überhaupt um eine Vollstreckungsbehörde.
Das ist jedoch nach  §5 Abs.2 LvwVG RP Voraussetzung zur Leistung von Vollstreckungshilfe.

Dem Ihnen vorliegenden Schreiben, von wem dies auch immer erstellt wurde, mangelt es weiterhin an grundlegenden Anforderungen.
Siegel und Unterschrift des Behördenleiters sind nicht vorhanden, selbst der Name eines Sachbearbeiters fehlt. Dieses Schreiben könnte von absolut jeder x-beliebigen Person mit durchschnittlichen Kenntnissen in computergestützter Textverarbeitung erstellt worden sein. Eine Ausführung dieses Schreibens als "Vollstreckungsersuchen" würde Betrug Tür und Tor öffnen und die Grundsätze effektiven Rechtsschutzes massiv unterlaufen. Ein Schreiben dieser Art taugt ganz offensichtlich nicht als Grundlage für eine Zwangsvollstreckung.

Die Erfordernis eines Dienststempels, nebst Namen des Behördenleiters und Unterschrift ergibt sich grundlegend schon aus §839 BGB, denn wer übernimmt für Form und Inhalt dieses Schreibens die Verantwortung?  Wer haftet, handelt es sich hier nach § 839 BGB um eine Amtspflichtsverletzung oder gar Betrug? - Sie?

Da Vollstreckungsersuchen und Vollstreckbarkeitserklärung auch einen Titel ersetzen, sind an diese die selben Anforderungen zu stellen, also Diestsiegel, Name des Behördenleiters und Unterschrift. Dies ergibt sich übrigens auch aus § 37 Abs. 3 VwVfG. Ich darf Ihnen daher empfehlen, das Schreiben zu entsorgen und weiterhin auch zu prüfen ob hier unter Umständen  ein Fall von Amtsanmaßung oder Berug vorliegt.

Dem von Ihnen beauftragten Vollstreckungsbeamten ist umgehend der Auftrag zur Vollstreckung zu entziehen.

Fehler können durchaus mal passieren. Ich muß Sie jedoch darauf hinweisen, daß Sie aufgrund der mangelnden Prüfung dieses Schriftstücks und daraus resultierend der Beauftragung zur Vollstreckung gegen mich, schon selbst bereits den Tatbestand der Amtspflichtsverletzung erfüllen.

Ich habe Sie hiermit, obwohl dies sicherlich nicht zu meinen Aufgaben zählt, über die Rechtslage in Kenntnis gesetzt, sollten Sie trotzdem aufgrund dieses Stücks Papiers eine Zwangsvollstreckung einleiten, muß Ihnen Vorsatz zur Last gelegt werden -  eine Strafanzeige gegen Sie wegen Rechtsbeugung ist dann leider unvermeidlich.

Selbstverständlich werde ich in diesem Fall auch gegen die Verbandsgemeinde als ausführendes Organ weitere Rechtsmittel anstrengen.


Ich darf Sie außerdem darum bitten mir folgende Fragen zu beantworten:


1) Wer ist Ihr direkter Vorgesetzter?
2) Welche ist die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde?


Vielen Dank im Voraus!

Mit freundlichen Grüßen,

Propaganda³

Hallo zusammen,

sollte jemand -fiktiv- o.a. Anschreiben verwenden wollen:  Dienstsiegel etc. > wie passt das mit dem § 839 BGB zusammen - oder ist da ein falscher § angeführt ?

Gruß
Kurt


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"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

B
  • Beiträge: 12
Guten Tag.

Person A bekam vor einiger Zeit eine Ankündigung zur Zwangsvollstreckung von der lokalen Behörde. Person A widersprach dieser Ankündigung, da keinerlei (Festsetzungs)Bescheide nachweislich bei der Person eingegangen sind.

Die lokale Behörde meldete dies an den Beitragsservice zurück, welcher sich heute dann meldete und Person A mitteilt, dass Person A keinen berechtigten bzw ausreichenden Grund zur Annahme der nicht erfolgten Zustellung der Bescheide geliefert hat, und auch kann der Beitragsservice keinen postrücklauf feststellen, weshalb nach §41 Abs 2 HVwVfG, die gesetzliche Vermutung der erfolgreichen Zustellung gilt.

Desweiteren werden die Bescheide nicht beigelegt sondern lediglich wieder auf den offenen Betrag von ~460€ hingewiesen, welcher unverzüglich zu zahlen ist.

Wie sollte Person A jetzt vorgehen?


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G
  • Beiträge: 126
  • Kein Geld für Volksverdummung!
... Die lokale Behörde meldete dies an den Beitragsservice zurück, welcher sich heute dann meldete und Person A mitteilt, dass Person A keinen berechtigten bzw ausreichenden Grund zur Annahme der nicht erfolgten Zustellung der Bescheide geliefert hat, und auch kann der Beitragsservice keinen postrücklauf feststellen, weshalb nach §41 Abs 2 HVwVfG, die gesetzliche Vermutung der erfolgreichen Zustellung gilt ...


§41 Abs 2 HVwVfG besagt:

§ 41 HVwVfG – Bekanntgabe des Verwaltungsaktes
(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden.
(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Absendung als bekannt gegeben. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.


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j

jso

  • Beiträge: 5
In diesem hypothetischen Fall: kommt die Rückmeldung direkt vom Beitragsservice oder über die lokale Behörde?

Falls die Rückmeldung direkt vom Beitragsservice kommt und das Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung enhält, würde ich nicht antworten.

Wenn die Beitragsservice meint, die Vollstreckung sei rechtens, dann kann sie sie weiterhin bei der lokalen Behörde einleiten. Die Behörde ist dann am Zug, zu beurteilen ob überhaupt ein "berechtigter bzw ausreichender Grund" für die Nichtzustellung vorzulegen ist.

Ein Empfänger der ein berechtigter Grund liefern muss, warum ein Schreiben nicht zugegangen ist, es klingt mir ein wenig totalitär in den Ohren.

Die Behauptungen der Beitragsservice scheinen aus den Fingern gesaugt und entsprechen nicht §41 Abs 2 HVwVfG.
http://www.landesrecht-hessen.de/gesetze/30_allgemeines/300-15-hvwvfg/paragraphen/para41.htm


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