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Autor Thema: Erste Erfolge gegen den Beitragsservice: Zwangsvollstreckung abgewehrt!  (Gelesen 96577 mal)

k
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  • Wir sind das Volk
So sollte sich jeder verhalten seppl,aber leider fehlen vielen die entsprechenden Kenntnisse und die Angst ist bei Vielen mächtiger.
Hatte das vor längerer Zeit für meinen Sohn auch erreicht ohne Verwaltungsgericht.Man muss den Herrschaften nur sachlich entgegentreten und die Zähne zeigen.


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koppi1947

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El

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Danke Euch allen. Bei Person A liegt aber ein Vollstreckungsersuchen vor. Trotzdem gefällt Person A die Strategie von seppi ausgezeichnet! Person A wird in den nächsten Tagen noch ein paar Gedanken machen, was sie tun soll.


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r
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...Person A hat vor 10 Tagen ein Schreiben nach Vorlage von Propaganda³ erstellt und an der Obergerichtsvollzieher gesendet.
Wie zu erwarten war, kam keine Antwort.
Person A hat den Brief per Post und auch per Mail gesendet. Bei der Mail hat A am Folgetag die Lesebstätigung erhalten. Also hat er es bekommen und gelesen.
Leider ist bis heute keine Reaktion erfolgt.

So - und nun? Wird wohl kein Weg am RA vorbeiführen, oder?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. Januar 2015, 16:42 von Uwe«

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  • Cry for Justice
Leider ist bis heute keine Reaktion erfolgt.
Ruhig Brauner  :D , sicher hat der OGV noch seine Nachwehen vom Weihnachten/Neujahrsurlaub und lässt es erst mal etwas ruhiger angehen.
Meine Empfehlung falls machbar : Nehme dir einen freien Tag vor dem eigentlichen Termin der Vorladung und spreche persönlich vor. Das nimmt den aufgezwungenen Druck und man kann das Unangenehme freier und entspannter angehen und mit mehr klarem Kopf auch eher eventuelle Ungereimtheiten aus dem Weg räumen.
Wichtig : Noch keinen Widerspruchsbescheid erhalten ? Nein ! Nachweisbar ? Nein !
Also , Ruhig Brauner
Dann kann der OGV noch so wichtig spielen , cool bleiben und herabblicken ....
RA ? , soweit ist man immer noch besser sein eigener RA ...
Das ganze wird viel schwieriger vorgegaukelt als es sich dann wirklich herausstellt !



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Schrei nach Gerechtigkeit

P
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Vom runden Tisch ist zu berichten.

Den Weg zum GV und die Post dorthin kann sich eine Person A bis Z auch gleich schenken und den Einspruch direkt beim Amtsgericht einreichen. Das sollte normal auch die Auskunft vom GV sein, wenn der GV sich Arbeit und Zeit sparen will, schreibt dieser das auch gleich in den ersten Brief an Person A bis Z und packt das Schreiben "Vollstreckungsersuchen" als Kopie bei. Macht der GV das nicht, wird dieser versuchen wollen tatsächlich zu vollstrecken ;-).

Es sei eine Person A bis Z möchte zuvor noch Einblick in das Vollstreckungsersuchen nehmen, falls im ersten Brief nicht dabei, dann gleich nach dem Erhalt des Schreibens vom GV diesen am besten persönlich aufsuchen, nicht erst zu dem vorgeschlagenen Termin -> das Ersuchen kopieren lassen, die 1x, 2x oder mehr Zeilen farbig markieren und das Schreiben fürs Amtsgericht mit dem farbigen Anhang fertig machen, das zu diesem Ersuchen keine "Vollstreckungsvoraussetzungen" vorliegend sind. Zuständig ist dafür nicht der GV sondern immer das Gericht -> siehe Punkt 2 Zuständigkeit
http://www.onlinerecht24.de/zpo/766ZPO.html

http://de.wikibooks.org/wiki/Examensrepetitorium_Jura:_Zivilprozessrecht_Zwangsvollstreckungsrecht:_Vollstreckungserinnerung

Zitat
Statthaftigkeit

Bei jeder Prüfung eines Rechtsbehelfs in der Zwangsvollstreckung ist die Statthaftigkeit anzusprechen. Die Erinnerung ist statthaft, wenn Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher bei ihr zu beobachtende Verfahren betroffen ist (§ 766 Abs. 1 ZPO). Im Rahmen der Statthaftigkeitsprüfung muss zu anderen in Frage kommenden Rechtsbehelfen abgegrenzt werden.

Es muss also eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegen. Das ist unproblematisch der Fall, wenn es um ein Verhalten des Gerichtsvollziehers geht:

    Durchführung einer Pfändung,
    Weigerung, einen Vollstreckungsauftrag durchzuführen,
    oder Ansetzen von Kosten.

Wird jedoch eine Handlung oder Unterlassung eines Richters oder Rechtspflegers beanstandet, muss geprüft werden, ob es sich dabei um eine Vollstreckungsmaßnahme oder eine Entscheidung handelt. Wenn eine Entscheidung vorliegt, ist nicht die Erinnerung sondern die sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) statthaft. Eine Entscheidung liegt immer vor, wenn die Beteiligten zuvor angehört wurden.

Liegt demnach eine Maßnahme vor, empfiehlt es sich, schon im Rahmen der Statthaftigkeit die gerügten Verfahrensfehler einschließlich Nennung der möglicherweise verletzten Norm aufzulisten. Mögliche Rügen sind:

    Fehlen einer allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung (z.B. Fehlen eines Titels, § 750 ZPO),
    Fehlen einer besonderen Vollstreckungsvoraussetzung (z.B. Fehlen des Angebots der Gegenleistung im Fall der Zug-um-Zug-Vollstreckung, § 756 ZPO),
    Vorliegen eines Vollstreckungshindernisses (z.B. Nichtbeachtung eines vorgelegten Einzahlungsbelegs, § 775 Nr. 5 ZPO),
    Verfahrensfehler bei der Vollstreckung (z.B. Pfändung eines unpfändbaren Gegenstands, § 811 ZPO).

Im einfachen Falle, das Person A bis Z nie Post vom BS oder LRA bekommen habe, würde der Titel nach $ 750 ZPO fehlen.
Sollten Eingaben an das Gericht gemacht werden, welche als Art Rundumschlag ausgelegt sind, könnte das wegen Verwirrung dazu führen das der Richter blöd entscheidet.

Natürlich könnte eine Person A bis Z auch nach dem Besuch des GV zum Amtsgericht gehen und dort nach den rechtlichen Möglichkeiten fragen, und bei entsprechender Antwort diese sofort zur Niederschrift einlegen.

Inwieweit Schreiben gewertet werden und zu einer positiven Abwehr führen, in welchen verschiedene Stichworte nicht angeben sind, sondern nur allgemein "gefragt" oder "angezeigt" wird kann noch nicht beurteilt werden. Die Rückmeldung zu solch einem Vorgehen liegen noch nicht vor.


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Leute, brauche Eure Hilfe!

Nachdem Person A vor 4 Wochen eine Vollstreckungsankündigung des BS durch die Stadtverwaltung bekommen hat und ihr KEIN Vollstreckungsersuchen ausgehändigt wurde seitens der Stadtverwaltung, sondern lediglich ein blöder Brief mit Vollstreckungsankündigung, Betrag und ARD ZDF Deutschlandradio, hatte sie ja eine Fristverlängerung von 3 Wochen bekommen, um die Angelegenheit mit dem BS zu klären, weil Person A ja außer einem Festsetzungsbescheid, gegen den sie Widerspruch eingelegt hatte, keine Titel vorliegen.

Gegen Titel hätte sie ja auch Widerspruch eingelegt.

Person A hat dann sofort dem BS einen Brief geschrieben mit der Aufforderung, die Vollstreckung zurückzunehmen, weil ihr keine Titel vorliegen. Das war Mitte Dezember.

Wie zu erwarten,  hat der BS NICHT reagiert.

Person A hat dann den gleichen Brief nochmals mit einem kleinen Anschreiben an den BS gesandt letzte Woche als Einschreiben mit Rückschein. Darauf hat sie auch noch keine Antwort, ist allerdings erst ein paar Tage her.

Weil die Frist jetzt um ist, war Person A heute bei der Stadtverwaltung, um mit denen zu sprechen, ob der BS sich dann bei denen gemeldet hat.

Beide Mitarbeiter der Stadtverwaltung waren extrem unfreundlich, einer fing sogar an zu schreien und hat Person A aus dem Zimmer komplementiert, weil Person A darauf bestanden hat, dass ihr kein Titel vorliegt.

Außerdem ist Person A damit bedroht worden, dass gegen sie jetzt vollstreckt wird, und das in keinem freundlichen Ton.

Person A ist dann gegangen, und hat erklärt, dass sie sich das nicht gefallen lässt und dagegen Rechtsmittel einlegen wird.

WAS SOLL PERSON A JETZT TUN?


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Dienstaufsichtsbeschwerde beim Vorgesetzten,würde ich anstreben.Keine Rechtsberatung.Weiterhin Klage gegen die Mitarbeiter beim Amtsgericht und darauf beharren sich alle Schriftstücke und Titel ansehen zu dürfen.
Nicht nachgeben,solch eine Beschreibung gab es hier im Forum schon einmal,mal schlau machen.


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koppi1947

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DANKE.

Wieso gegen die Mitarbeiter des Amtsgerichts?

Das sind doch die Mitarbeiter der Stadtverwaltung.


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s
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Das nächste mal wenn Person E dahin geht einen Zeugen mitnehmen, ob dann die dortigen Personen noch schreien wollen, reduziert zumin. die Wahrscheinlichkeit.


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DANKE. Gute Idee.

Person A war total perplex, weil der schreiende MItarbeiter das erste Mal auch schrie, das zweite Mal dann nett war.

Interessant ist auch noch das, was ein Mitarbeiter im Nachbarraum vor 4 Wochen Person A mitgegeben hat:

http://www.rechtslexikon.net/d/beitreibung/beitreibung.htm - 8.6kb

Dieser Link exisitiert nicht mehr.

Warum wohl? Wahrscheinlich, weil die Infos darin falsch sind.

Auf das, was darin steht, berufen die sich in der Stadtverwaltung:

"Das BVwVW sieht für die Einleitung der Vollstreckung eine sog. Vollstreckungsanordnung vor. Sie beinhaltet den Auftrag der Gläubigerbehörde (Anordnungsbehörde) an die Vollstreckungsbehörde, die Vollstreckung durchzuführen. Bei der Vollstreckungsanordnung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen innerbehördlichen Vorgang, der vom Vollstreckungsschuldner NICHT MIT RECHTSBEHELFEN angefochten werden kann."

Was haltet Ihr davon? Genau darauf berufen die sich. Diese Stelle hatte Person A der nette junge Typ aus dem Nachbarzimmer neulich mit Textmarker gekennzeichnet.

Die Seite ist absolut weg, und über die Suchfunktion findet man auch nichts mehr zum Beitreibungsverfahren. Alle anderen Infos, die ich so habe, gehen davon aus, dass das, was da steht, falsch ist.

Und auch im Rundfunkgebührenstaatsvertrag steht, dass ein Titel vorhanden sein muss in § 10, Nr. 6:

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner,
deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können
von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den
Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstrekkungsbehörde
gerichtet werden.


Hier noch Infos zum Beitreibungsverfahren, auf das sich die Mitarbeiter berufen:

http://de.wikipedia.org/wiki/Betreibung

Was ist denn jetzt richtig? Das mit dem Beitreibungsverfahren, wonach alle Behörden in Feudalherrschaft den Menschen ohne Bescheid in die Tasche greifen können oder das, was Person A bisher gedacht hat, dass der BS einen Titei braucht, also einen zugestellten Festsetzungsbescheid.

In dem Vollstreckungsersuchen, in das Person A neulich einen kurzen Blick werfen durfte, das ihr aber nicht ausgehändigt wurde, stand was von einem Sammelbescheid, den Person A aber nicht hat, sonst hätte sie dagegen Widerspruch eingelegt.

Person A weiß auch nicht, ob es diesen Bescheid überhaupt gibt oder ob der BS diesen Bescheid erfunden hat.

Person A hatte eigentlich damit gerechnet, dass der BS ihr zumindest einen neuen Bescheid schickt, gegen den sie Widerspruch einlegen kann und nicht damit gerechnet, von einem bösartigen Mitarbeiter angeschrieen zu werden.


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Was ist denn jetzt richtig? Das mit dem Beitreibungsverfahren, wonach alle Behörden in Feudalherrschaft den Menschen ohne Bescheid in die Tasche greifen können oder das, was Person A bisher gedacht hat, dass der BS einen Titei braucht, also einen zugestellten Festsetzungsbescheid.

Das kommt ganz auf das VwVG des jeweiligen Bundeslandes an.

Es ist gut möglich, dass die Behörde zwar einen Titel haben muss, aber nur sie selbst prüft, ob das auch der Fall ist.


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Sorry El,nicht gegen die Mitarbeiter des Amtsgerichtes,sondern gegen die Stadt Fuzzis.


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koppi1947

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Danke Koppi.

Danke ss32. Und woher weiß ich jetzt, wie das hier im Bundesland ist? Ist das hier das richtige:

http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/131v/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=2E7214E243E866F8AF81AA018E395B27.jp65?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVGRPpP2

§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird.

(2) Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder Rechtsvorschriften des Landes besondere Bestimmungen über die Vollstreckung enthalten.



§ 2
Vollstreckbare Verwaltungsakte
Verwaltungsakte können nur vollstreckt werden,

1.
wenn sie unanfechtbar sind oder

2.
wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder

3.
wenn ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).





§ 73
Zulässigkeit der Vollstreckung
Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind.


§ 74
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1, einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner gegen den Anspruch als solchen bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Gläubiger ist von dem Widerspruch unverzüglich zu benachrichtigen.

(2) Weist der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach, dass er wegen seiner Ansprüche Zivilklage eingereicht oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat, so sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Die Frist beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (Absatz 1).

(3) Im Falle des Absatzes 1 kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.



§ 14
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von
Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn

1.
der Verwaltungsakt aufgehoben wird,

2.
die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt werden,

3.
die Einstellung angeordnet wird und die hiermit etwa verbundenen Auflagen erfüllt sind,

4.
es offensichtlich ist, dass die Forderung gestundet oder sonst Aufschub gewährt ist,

5.
eine Entscheidung nach § 24 getroffen worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist; Gleiches gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 5, wenn die Entscheidung auf Aufhebung lautet. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist.



Und was heißt das jetzt im konkreten Fall? Gelten jetzt die normalen Bedingungen mit Titel und so oder das Beitreibungsverfahren?


Person A weiß echt nicht, was sie jetzt machen soll.

Vom BS ist immer noch kein Brief hier, geschweige denn ein Bescheid über den Betrag, über den vollstreckt werden soll.

Soll Person A jetzt zum Verwaltungsgericht gehen, um Eilrechtsschutz zu beantragen oder zum Amtsgericht für Erinnerung nach ZPO?




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El

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Kann Person A so wie hier beschrieben mit der Erinnung vorgehen?

http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=7987.15



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m
  • Beiträge: 26
Zitat
Interessant ist auch noch das, was ein Mitarbeiter im Nachbarraum vor 4 Wochen Person A mitgegeben hat:

http://www.rechtslexikon.net/d/beitreibung/beitreibung.htm - 8.6kb

Dieser Link exisitiert nicht mehr.

Hallo El,

die Seite ist inzwischen wieder freigeschaltet. Prüf bitte wegen Inhalt. Steht dort das Gleiche, wie bevor sie abgeschaltet wurde?


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