Danke Koppi.
Danke ss32. Und woher weiß ich jetzt, wie das hier im Bundesland ist? Ist das hier das richtige:
http://www.landesrecht.rlp.de/jportal/portal/t/131v/page/bsrlpprod.psml;jsessionid=2E7214E243E866F8AF81AA018E395B27.jp65?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=108&fromdoctodoc=yes&doc.id=jlr-VwVGRPrahmen:juris-lr00&doc.part=X&doc.price=0.0&doc.hl=1#jlr-VwVGRPpP2§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung oder eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird.
(2) Dieses Gesetz gilt auch, soweit Bundesrecht die Länder ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über die Verwaltungsvollstreckung anzuwenden sind.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht, soweit die Vollstreckung durch Bundesrecht geregelt ist oder Rechtsvorschriften des Landes besondere Bestimmungen über die Vollstreckung enthalten.
§ 2
Vollstreckbare Verwaltungsakte
Verwaltungsakte können nur vollstreckt werden,
1.
wenn sie unanfechtbar sind oder
2.
wenn der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat oder
3.
wenn ihre sofortige Vollziehung besonders angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung).
§ 73
Zulässigkeit der Vollstreckung
Die Vollstreckung ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind.
§ 74
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung
von Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist, abgesehen von den Fällen des § 14 Abs. 1, einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner gegen den Anspruch als solchen bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Widerspruch erhebt. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Der Gläubiger ist von dem Widerspruch unverzüglich zu benachrichtigen.
(2) Weist der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach, dass er wegen seiner Ansprüche Zivilklage eingereicht oder den Erlass eines Mahnbescheids beantragt hat, so sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Die Frist beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (Absatz 1).
(3) Im Falle des Absatzes 1 kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.
§ 14
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von
Vollstreckungsmaßnahmen
(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn
1.
der Verwaltungsakt aufgehoben wird,
2.
die Vollstreckung oder einzelne Vollstreckungsmaßnahmen für unzulässig erklärt werden,
3.
die Einstellung angeordnet wird und die hiermit etwa verbundenen Auflagen erfüllt sind,
4.
es offensichtlich ist, dass die Forderung gestundet oder sonst Aufschub gewährt ist,
5.
eine Entscheidung nach § 24 getroffen worden ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 sind die bereits getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar ist; Gleiches gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 5, wenn die Entscheidung auf Aufhebung lautet. Die Vollstreckungsmaßnahmen sind ferner aufzuheben, wenn die Verpflichtung offensichtlich erloschen ist.
Und was heißt das jetzt im konkreten Fall? Gelten jetzt die normalen Bedingungen mit Titel und so oder das Beitreibungsverfahren?
Person A weiß echt nicht, was sie jetzt machen soll.
Vom BS ist immer noch kein Brief hier, geschweige denn ein Bescheid über den Betrag, über den vollstreckt werden soll.
Soll Person A jetzt zum Verwaltungsgericht gehen, um Eilrechtsschutz zu beantragen oder zum Amtsgericht für Erinnerung nach ZPO?