Danke TVfrei für die interessanten Passagen.
Beinah die ganze unabhängige Fachwelt teilt unmissverständlich mit, dass der sogenannte "Rundfunkbeitrag" gar kein Beitrag ist, weil er die Kriterien für einen Beitrag nicht erfüllt und die Bemessungsgrundlage Wohnungsinhaberschaft völlig ungeeignet ist.
Soweit ich weiß, hat noch kein Richter in den ein paar Tausend laufenden Klagen die nachfolgende Aussage aus dem Aufsatz "Der neue „Rundfunkbeitrag“ - Eine verfassungswidrige Reform" von Dr. Richter Thomas Exner, und dem Rechtsanwalt Dennis Seifarth in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht"
NVwZ 2013-1569, Heft 24/2013 vom 15.12.2013 widerlegt:
"Vorgaben für den Gesetzgeber finden ihren Grund letztlich in den grundrechtlichen Implikationen, die die Schaffung eines abgabenrechtlichen Belastungsgrundes auslöst.
Der Tatbestand eines solchen Belastungsgrundes ist nur dann sach- und systemgerecht, wenn die auferlegte Geldleistungspflicht einen gewissen inneren Zusammenhang zu dem mit ihr verfolgten gesetzgeberischen Ziel aufweist. So wie etwa eine Hundesteuer nicht an die Haltung von Katzen anknüpfen kann, kann die Abgabenpflicht zur Finanzierung des Rundfunks nicht an das Innehaben einer Wohnung anknüpfen.
Die nunmehr geschaffene Rundfunkfinanzierung ist durch das Anknüpfen an das Innehaben einer Wohnung und der damit verbundenen Missachtung, dass Personen, die durch Nichtbereithalten einer Empfangsvorrichtung, keinerlei Bezug zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk und dessen Vorzügen aufweisen, abgaben- und grundrechtlich unzulässig. Die reformierte Rundfunkabgabe ist daher verfassungswidrig."
Auch die Haltung von Hunden und Katzen findet typischerweise im Haushalt statt, dennoch ist die Hundenabgabe, nicht wie die für den ö.-r. Rundfunk unsachgemäß gestaltet und bemisst sich nicht an der Haltung von Katzen.Laufende Klagen lt. unserem aktuellen Kenntnisstand:
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