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Autor Thema: Beitrag vor dem 01.2013  (Gelesen 5828 mal)

g
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Beitrag vor dem 01.2013
Autor: 04. Dezember 2014, 21:30
Hallo und Guten Abend!

HYPOTETISCHER FALL:


Im November 2008 (vorher Hartz IV) nahm Person A eine Arbeit in einer 80 KM entfernten Stadt seines Wohnsitzes an. Da die Pendelei durch den Gering-verdienst von unter 900 Euro nicht finanzierbar war, genehmigte damals die ARGE einen Trennungskostenzuschuss für eine zweite Wohnung in dieser Stadt die zum Schlafen diente. Die Wohnung war spartanisch eingerichtet mit ausschließlich einem Bett einen Tisch und einen Stuhl(klo und Küche) und diente nur zum schlafen. Nach nur 6 Monaten und 4 Monaten die Person A in der Wohnung verbracht hatte (Wochentags) wurde Person A gem. Probezeit entlassen. :-[ Person A meldete sich wieder bei der ARGE Arbeitslos und bekommt seitdem durchgängig bis heute HARTZ IV.

Person A hatte bis Heute stets seinen Hauptwohnsitz bei den Eltern inne(nie abgemeldet) und besitzt keinen Mietvertrag und wohnt mit Kostenbeteiligung in diesem Haushalt. Er besitze KEINE eigenen Rundfunkgeräte und hat diese aus finanziellen Gründen auch nie besessen(auch 2009 nicht in der Wohnung). Er nutzt ausschließlich die Geräte der Eltern mit. Der Vater ist bei der GEZ angemeldet und kämpft gerade gegen diese, besitzt aber ein Beitragskonto seit dem 01.01.2013.

Nie hat er von der GEZ einen Brief erhalten, ein anonymer Anruf zur Auskunft bei der GEZ ergab letzten Monat, das er nicht Gebührenpflichtig ist, da er bei den Eltern wohne. Daher (aussage der GEZ) werde er auch nicht "verfolgt" werden.

Heute kam der SCHOCK!!! Irgendjemand, Person A weiß bis heute nicht wer, hat Person A im März 2009 bei der GEZ angemeldet mit der Behauptung er würde einen Fernseher besitzen o.ä. Er hat niemals irgend jemanden in seiner Wohnung gehabt von denen, er hat keine Geräte nicht heute und nicht damals. Trotzdem soll er nachträglich seit dem 03.2009 bis Heute fast 1000,00 EURO GEZ bezahlen, ansonsten Zwangsvollstreckung. Dies ist der erste Brief den er jemals zu Gesicht bekommen hat, er wusste überhaupt nichts davon das er da jemals angemeldet war und warum überhaupt hätte er sich anmelden sollen er hatte ja keine eigenen Geräte? Vielleicht sind in die temporäre zweit (schlaf) Wohnung Briefe geschickt worden, aber woher sollte er dies wissen, wenn er sich dort seit 05.2009 nicht mehr aufgehalten hat und dort längst ein anderer Mieter wohnt?

Die Frau an der Hotline war zu Person A SEHR SEHR SEHR Frech! Person A war unglaublich freundlich und hat versucht ihr den Sachverhalt zu schildern, sie hat ihn ständig unterbrochen ist immer ins Wort gefallen. Schlussendlich meinte sie, Person A soll einen schriftlichen Widerspruch einlegen und Belege schicken, er wäre in der Beweispflicht. Viel Chance gab sie ihm nicht und soll sich schonmal auf eine Privatinsolvenzverfahren einstellen wegen Hartz IV.

Das ist ja unglaublich, Person A ist verzweifelt, was kann er bloss machen?

Gruß
grobi1212


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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#1: 04. Dezember 2014, 21:43
in diesem FALL fehlen die Angaben, ob der aktuelle Brief eine Rechnung oder ein Gebühren oder Beitragsbescheid sei.
Zum ersten muss PersonX anmerken wären die Forderungen wahrscheinlich so bis Ende 2011 teilweise bereits jetzt verjährt, wenn diese nicht bereits ab 2011 mittels Gebührenbescheid, welcher nachweisbar zugestellt wurde festgesetzt wurden.
Um das genauer zu beurteilen, sollte ein Brief unkenntlich und hochgeladen werden, sofern es möglich ist diesen zu beschaffen. Sollte der Fall keinen hochladbaren Brief haben, so sollten die wichtigen Sätze aus dem Kopf abgetippt werden.

Den Nachweis der Zustellung eines Bescheids als dem Verwaltungsakt trägt die Landesrundfunkanstalt, ohne diesen besteht überhaupt keine Pflicht irgendwas zu zahlen.

Also erstmal prüfen was das für ein Wisch ist, welcher da zugestellt wurde.
Für Forderungen ab 2011 gilt bis 01.01.2013 das der Nachweis dass tatsächlich Geräte vorhanden waren, kann die Landesrundfunkanstalt diesen Nachweis, z.B. durch Vorlage mit handschriftlicher Unterschrift von Person A der Anmeldung diesen nicht erbringen, so sind diese auch normalerweise hinfällig. --> Person A tut also gut daran diese Anmeldung anzu fordern.
Kann Person A seine Unterschrift nicht erkennen -> na ja was soll, also hinfällig, muss entsprechend befründet werden ---> im Zweifel bleibt nur -> Bescheid dazu anfordern -> wichtig Zeitraum für den Bescheid dann beachten -> Widerspruch einlegen mit Verweis auf fremde Anmeldung -> Fehler beim Nachweis der persönlichen Unterschrift.



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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#2: 04. Dezember 2014, 22:16
Hallo Person X,

Danke für deinen "Kommentar" zu diesem interessanten hypotetischen Fall.

Ich könnte so ein Schreiben hochladen, Person A würde aber wissen müssen, was da aus dem Schreiben unkenntlich gemacht werden müsste.

Zunächst die fehlenden Angaben:

1. Es handelt sich um einen Beitragsbescheid ohne Unterschrift nur die Mitteilung das ein Betrag x bereits seit dem 03.2009 aufgelaufen ist. Keine Zahlungsaufforderung nur das das Beitragskonto eine Rückstand aufweist und dieser ausgeglichen werden SOLLTE.

2. Es existiert von Person A KEINE Unterschrift für irgendetwas, es ist KEINE Person bekannt die die behauptete "Anmeldung" ausgeführt haben soll. Es gab am Telefon nur die Auskunft das die Daten vom Einwohnermeldeamt seien und ein Privater "Ermittler" die Anmeldung vollzogen habe. Tatsächlich existieren aber keine Beweise über ein vorhanden sein eines Rundfunkgerätes für den gesamten Zeitraum.

3. Keine Post ist jemals Person A zugegangen, da Person A an der Adresse von wo die Anmeldung stammen soll 2 Monate nach der Anmeldung nachweislich nicht mehr bewohnte (Miet Kündigung).

Vielen Dank für die diskussion Person X


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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#3: 04. Dezember 2014, 22:41
Also folgender Text soll auf dem Schreiben stehen für den Fall:

Sehr geehrter Herr

bisher waren Sie bei der GEZ unter der Teilnehmernummer XXXXXXangemeldet.

Da Sie postalisch nicht zu erreichen waren, konnte Ihnen die GEZ keine Zahlungsaufforderungen mehr senden.

Das Teilnehmerkonto weist einschließlich 10.2010 einen Rückstand von xxx,xx EUR auf.

Zu ihrer Information: ab dem 01.01.2013 bla bla bla "neue Regelung eben"

Aus technischen Gründen haben wir das bisherige Teilnehmerkonto abgemeldet und gleichzeitig ab 11.2010 das Beitragskonto XXXXXXXXXX für ihre Wohnung eingerichtet.

Das Beitragkonto weist einschließlich 10.2014 einen Rückstand von XXXX,XX (also vierstellig anm. von Person A)auf.

Sollte Ihnen die Zahlung der rückständigen Beträge nicht in einer Summe möglich sein, können Sie jeweils den Rückstand des Teilnehmerkontos sowie den Rückstand des Beitragskontos in Raten bezahlen.

Wenn Sie dieses Angebot annehmen möchten teilen Sie uns bitte zu jedem Konto die Höhe der möglichen Rate mit.

Das wars, keine Grußformel keine Unterschrift nix


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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#4: 04. Dezember 2014, 22:58
zu geil, wenn Sie das Angebot annehmen möchten ;-) Ein guter Witz.

Wenn auf dem Schreiben irgendwas von Beitragsbescheid, Gebührenbescheid oder Festsetzungsbescheid steht, dann
sollte Person A umgehend Widerspruch einreichen.
Und zudem auf jeweils einen Bescheid bestehen ->
Bescheid 1
Zeitraum 1 xx.xx.xxxx bis 31.12.2012
und
Bescheid 2
Zeitraum 2 01.01.2013 bis xx.xx.xxxx

anderen falls den Bescheid vollumfänglich zurückweisen,
für den Zeitraum 1, wegen nicht vorhandener Anmeldung seitens Person A, einfach den von Person A unterschriebenen Anmeldebogen anfordern, welcher die eigenhändige Anmeldung nachweisen würde
für den Zeitraum 2, Widerspruch wegen -> einfach mal die Widerspruchsgründe hier im Forum nehme und dem persönlichen Geschmack anpassen

Bescheid
fehlt dem aktuellen Schreiben, irgendwo das Wort oder das Teilwort -> "Bescheid" im Betreff zudem sollte zudem auf der Rückseite so in grau auf grau nicht noch irgendwas wegen Rechtsbelehrung stehen, dann ist es vermutlich kein Verwaltungsakt! Weil klingen tut es zunächst nach so einer Ratenzahlungsvereinbarung, oder wird diese neuerdings gleich mit dem Bescheid kombiniert, dass kann natürlich sein -> sehr dreist, wenn es so ist.

Zum hier prüfen -> Unkenntlich sollten Adresse, Name, halt irgendwelche (alle) Nummern sein, falls es hochgeladen wird.


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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#5: 04. Dezember 2014, 23:05
Also,

im Betreff steht nur das Wort "Rundfunkbeitrag" und dann die Nummern.

Mit keiner Silbe kommt das Wort "Bescheid" vor.

Rückseite in Grau ausschließlich Kontonummern, keine Rechtsbelehrung.

Zu Widerspruch 2 konnte der Person A ja schon am Telefon bestätigt werden das dieser wohl hinfällig ist, sofern Person A nachweisen könne das Person A vor 01.2013 an der Hauptadresse woraus die Forderung 2 besteht gewohnt hat. Da an dieser Wohnung der Mieter, welcher Person A nicht ist, bereits ein Beitragskonto hat und um die Zahlung beansprucht wird.

Wohnhaft bei Eltern


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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#6: 04. Dezember 2014, 23:11
PersonX ist der Ansicht das es sich wahrscheinlich nicht um einen Beitragsbescheid handelt, weil wahrscheinlich wichtige Angaben, welche einen Beitragsbescheid normalerweise kennzeichnen augenscheinlich fehlen.

Die Schreiben dieser und weitere Art wurden hier bereits behandelt, in der FAQ Lite
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
gibt es irgendow ein Link mit Beispielen.
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html
Auch mit Beispielen, wie ein richtiger Bescheid wahrscheinlich aussieht.

Sich mit dem BS auf Brieffreundschaft oder Telefonfreundschaften einzurichten ist nicht zielführend und sollte vermieden werden, es reicht immer genau 1x Widerspruch je Bescheid, alles andere ist unzweckmäßig. Ohne Bescheid -> keine Reaktion.


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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#7: 04. Dezember 2014, 23:18
Hallo Person X

Danke für die Anworten.

Person A ist DEFINITIV an KEINER Freundschaft mit dieser Bande interessiert ;) Ach nicht am Telefon.

Person A war aber geschockt und hat daher den Hörer bedient.

Wo finde ich denn die FAQ Lite? ich kann nichts finden... :(

Also ich sehe das so. Persons A Brief ist DEFINITIV kein Bescheid. Ich für meinen Teil wusste aber nicht das es da unterschiede gibt.

Was empfiehlt Person X nun abschließend? Nicht reagieren oder vorsorglich einen Widerspruch? Kann man sich mit einem Widerspruch eigentlich ganz generell was versauen bei der GEZ Problematik?

Person A würde schon ganz gerne vorsorglich handeln....


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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#8: 05. Dezember 2014, 00:19
FAQ Lite -> http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html
Bescheide Überblick --> http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6636.0.html

Diese Themen sind auch hier oben in der Übersichtsliste aneheftet.

Vorsorglich ist nichts möglich aus Sicht von PersonX, Widerspruch kann nur auf einen Bescheid erfolgen.
Sinnlose Briefe kann man in die Ablage heften.

Mit einem Widerspruch auf einen richtigen Bescheid kann an sicht nichts versaut werden. Ein Widerspruch auf eine sinnlose Schreiben zeigt Rechtsunsicherheit.


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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#9: 05. Dezember 2014, 09:16
Hallo,

Person A hat jetzt per FAX eine Aufforderung zur Löschung der Daten versendet, also keinen Widerspruch. Frist gesetzt bis 13.12.2014. Auch Aufforderung nicht mehr zu belästigen.

Begründungen:

1. Keine Anmeldung bis 2013, Nachweis gefordert

2. Kein Mietvertrag für Wohnung ab 2013 und für selbige Forderung bereits der Mieter dieser Wohnung in Anspruch genommen, ergo doppelte Forderung an 2 Personen nicht zulässig.

3. Vorsorglich zur Information (entsprechender Hinweis) Bescheinigung vom Jobcenter für die GEZ Befreiung (für die Zukunft)

Hoffe Person A hat so alles richtig gemacht, der Rest wird sich zeigen, vorerst dann keine weiteren Aktionen geplant evtl. empfehle ich Person A bei weiteren Forderungen einen Anwalt zu nehmen...


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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#10: 05. Dezember 2014, 10:15
bisher waren Sie bei der GEZ unter der Teilnehmernummer XXXXXXangemeldet.
Da Sie postalisch nicht zu erreichen waren, konnte Ihnen die GEZ keine Zahlungsaufforderungen mehr senden.
Das ist doch der entscheidende Satz:
Es konnte nichts zugestellt werden.... und den Nachweis liefert der Gläubiger gleich mit.

Ich würde kurz den Erhalt des Schreibens tätigen, und vorosrglich, ohne Anerkenntniss einer Rechtspflicht aber mit rechtsverbindlicher
Wirkung für alle Forderungen, die vor 2013 entstanden sind, die Einrede der Verjährung einlegen.

Forderungen vor 2013 dürften aufgrund der geänderten Gesetzeslage nicht mehr beschieden werden können. Vorsorglich könnte man auch
einfach behaupten, die Grundlage für Forderungen vor dem 01.01.2013 wären schon damals weggefallen, weil man keine Geräte zum
Empfang bereitgehalten habe.

Da die Gesetzeslage sich geändert hat, dürften diese Forderungen nicht mehr bescheden werden können, und sind damit nicht mehr
durchsetzbar.


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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#11: 05. Dezember 2014, 16:14
bisher waren Sie bei der GEZ unter der Teilnehmernummer XXXXXXangemeldet.
Da Sie postalisch nicht zu erreichen waren, konnte Ihnen die GEZ keine Zahlungsaufforderungen mehr senden.
Das ist doch der entscheidende Satz:
Es konnte nichts zugestellt werden.... und den Nachweis liefert der (vermeintliche) Gläubiger gleich mit.
Ich würde kurz den Erhalt des Schreibens tätigen, und vorosrglich, ohne Anerkenntniss einer Rechtspflicht aber mit rechtsverbindlicher
Wirkung für alle Forderungen, die vor 2013 entstanden sind, die Einrede der Verjährung einlegen.
...Vorsorglich könnte man auch
einfach behaupten, die Grundlage für Forderungen vor dem 01.01.2013 wären schon damals weggefallen, weil man keine Geräte zum Empfang bereitgehalten habe.
Da die Gesetzeslage sich geändert hat, dürften diese Forderungen nicht mehr bescheden werden können, und sind damit nicht mehr
durchsetzbar.
Das sehe ich anders. Ich würde da eine Verjährung gar nicht mal annehmen, denn nur weil Mahnungen etc. den Schuldner nicht erreichen, verjähren Beträge nicht automatsich. Verjährungsfristen dürften sich auch dann verlängern, wenn auch nur versucht wurde, entsprechende Erinnerungsschreiben wie Mahnungen etc. zuzustellen.
[Wenn auch nicht ganz zutreffend mal ein Beispiel aus dem OWI-Verkehrsverfahren: 3 monatige Verjährungsfrist. Hier zählt alleine das Datum der (internen) Anordnung des BGB's, egal ob und wann der BGB den Verkehrssünder erreicht oder nicht (wegen Unzustellbarkeit).]

Auch dürften rechtmäßige Forderungen (sofern sie nicht tatsächlich verjährt sind) aus alten GEZ-Zeiten immer noch gültig sein, warum auch nicht ...?
Allenfalls könnte man hier vllt damit Argumentieren, dass der neue BS nicht berechtigt sei, alte Vorderungen der GEZ beizutreiben ...da dies ggf nur von der zuständigen LRA direkt einforderbar wäre.

Allerdings dürfte hier ja alleine schon die nichtige Grundlage (keine Geräte, keine (eigene) Anmeldung) die Rechtmäßigkeit widerlegen.


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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#12: 05. Dezember 2014, 17:56
Hui Danke für die rege Teilnahme hier :)

Japp, deswegen hat Person A ja auch wie von Person X kommentiert auch den Nachweis angefordert ;)

Verjährung? Weiss nicht, Person A hat dies zunächst weggelassen, weil wenn der tatsächliche Bescheid noch eintreffen würde, nunja bis zum 01.01.2015 ist es ja nicht mehr lange, und falls doch ist ja schon wieder ein Jahr von der Platte. Mann muss das denen ja nicht unbedingt auf die Nase binden damit die schnell reagieren. Sowas sollte Person A erst vorbringen wenn es zu einer Gerichtsverhandlung kommen würde.

Aber Stichwort Verjährung: Lässt sich das hier vielleicht interessanter weise klären? Gibt's hier jemanden der wirklich 100 % darüber bescheid weiss bzw. gibt's hier im Forum was zu dem Thema?

Wegen der Zustellung, müssen die nicht den ZUGANG beweisen? Ein "unbekannt Verzogen" oder Zurück nicht Zustellbar ist ja eigentlich nicht Sinn der Sache oder doch?


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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#13: 05. Dezember 2014, 23:35
soweit so sicher ist nichts, die Verjährung setzt allgemein erst aus, wenn etwas nachweisbar festgesetzt wurde oder es einen Titel gibt, sollten also möglicherweise in der Vergangenheit zwar Bescheide verschickt, diese aber nicht zugestellt wurden sein, weil nicht zustellbar, genau dann ist das an sich wahrscheinlich wie kein Bescheid -> also möglicherweise viel Glück für Person A

Allgemein ist das ungefähr so, Bescheide hemmen die Verjährung normalerweise.  vgl. http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__204.html

Gibt es keine Bescheid dann greift die Verjährung ungehindert. Das ist zumindest der Stand von PersonX. -> Die Regeln zu Fristen dazu befinden sich im BGB

Links mit Infos
http://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-bei-der-gez/gez-gebuehren-nachzahlen-wann-muss-man-das.html
http://www.carta.info/43047/nicht-gezahlte-gez-gebuhren-verwirrung-um-verjahrungsfrist/
 


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Re: Beitrag vor dem 01.2013
#14: 10. Dezember 2014, 19:46
Hallo,

Person A hat einen neuen Brief erhalten:

Der Text:

Zahlung der Rundfunkbeiträge

Sehr geehrter Herr xxxx

Ihre Rundfunkbeiträge sind am 15.12.2014 fällig.

Bitte Zahlen Sie den Betrag von 359,60 EUR. Für die Überweisung haben wir ein Zahlungsformular für Sie vorbereitet.

Zu Ihrer Information: Das Beitragkonto haben wir mit Ablauf des Monats 10.2010 abgemeldet.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Beitragsservice von ARD und ZDF und Deutschlandradio


Was soll das? Das Schreiben von Person A wurde aber mal KOMPLETT ignoriert.

Auf einmal aber nur eine der beiden Forderungen. Hinten auf der Belehrung steht noch das der Beitrag immer nur pro Haushalt fällig wird und niemals doppelt oder Mehrfach und TROTZDEM wollen die Geld OBWOHL bereits jemand anderes (der Mieter) für die Zahlung beansprucht wurde....

ZUM KOTZEN DIESER VEREIN!



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