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Autor Thema: >> Köln, 04.12.2014 - Eine Klage mit Erfolgsaussicht <<  (Gelesen 30585 mal)

Z
  • Beiträge: 1.564
Einige Punkte dürften hilfreich für Klagebegründungen sein, danke für die Anregungen!
Gerade das Herumreiten auf Formalien halte ich für zielführend.
Wie schon von einigen Foristen an anderer Stelle geschrieben und als Bedenken geäußert, würde dies "nur" zu einer Aufhebung der bisherigen Bescheide führen und zur Folge haben, danach einen eventuell "korrekten" Bescheid zu bekommen.
Aber den Zeitgewinn hatte man allemal, auf gehts dann zur nächsten Runde.


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P
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Gerade das Herumreiten auf Formalien halte ich für zielführend.
Genau!
Im Grunde genommen gibt es zwei Ansätze der Gegenwehr: Formale Fehler von RFA/BS einerseits und inhaltliche bzw. verfassungsrechtliche Mängel des RBStV andererseits.

Person PG hatte ja hier einen ähnlichen Formalien-Fall (Nicht-Erstellen der Widerspruchsbescheide), bei dem das VG dem BR die Gerichtskosten und PGs Auslagen auferlegt hatte:
Verwaltungsgericht fordert *umgehend* Begründung der (Untätigkeits)-klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12604.msg84828.html#msg84828

Jetzt ist PG aber auch auf die Urteilsbegründung für @eckes56 gespannt.
PG vermutet, dass die Begründung darin liegen wird, dass der Vollstreckungsauftrag und seine elektronische Übermittlung fehlerhaft waren. Zum einen, weil wohl die RFA als Vollstreckungsauftraggeber durch den BS nicht vollständig genannt war, zum anderen, weil die elektronische Übermittlung solcher individueller Einzelaufträge nicht zulässig ist (siehe Tübinger Urteil).
Stimmt's?


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  • Beiträge: 7.395
und inhaltliche bzw. verfassungsrechtliche Mängel des RBStV andererseits.
Der RBStV genügt dafür u. U. nicht; es hat auch einen RStV und einen RFStV. Es sollten also alle 3 zur näheren Untersuchung herangezogen werden und auch der aktuell gültige 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag.


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