Der Punkt "Grundversorgung" hat sich doch mit Umstellung auf DVB-T2 sowieso erledigt. Wer sich kein DVB-T2 geeignetes, neuartiges Rundfunkverarbeitungsgerät zulegt, kann auch nicht mehr "grundversorgt" werden. Eine allgemeine Bürgerpflicht, sich "grundversorgen" zu lassen, hat es nicht, also auch keine Pflicht, sich ein geeignetes, neuartiges Rundfunkverarbeitungsgerät zu beschaffen.
Wenn aber die technische Möglichkeit entfällt, die Wohnung selber nicht in den Zustand versetzt wird, das DVB-T2-Signal verarbeiten zu können, hat es dann auch leider, leider keine Möglichkeit mehr, überhaupt Rundfunk zu empfangen.
Der Hauptgrund für die heutigen, europarechtlich illegalen Rundfunkforderungen, nämlich die Möglichkeit der Nutzung, fällt dann definitv weg.
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)
Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;
- Parteien, deren Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;
- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;