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Autor Thema: Untätigkeitsklage gegen einen oder zwei Bescheid (e)?  (Gelesen 15544 mal)

S
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(1) Du hättest lediglich die Aufhebung des Bescheides beantragt.
Ok, danke. Und dann gäbe es nur ein AZ und es würden nur einmal Gerichtskosten erhoben werden?

Du kannst auch auf Aufhebung beider Bescheide klagen, ohne auf Widerspruch zu warten. Quelle: §75 VwGO.

Vielleicht kannst Du es in der mündlichen Verhandlung nachholen, jetzt schreiben, dass Du es beantragst.
Vielleicht regt es das Gericht selbst an, oder eben nicht wie es in anderen Fällen getan wurde. Über die
Kosten ist auch nicht klar, ob das schon gezahlte für Deinen ursprünglichen und einen neuen genügt,
keine Ahnung.


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V
  • Moderator++
  • Beiträge: 5.038
...
Vom Anfang an sagte ich, man solle eine echte Web-Seite (anstatt Blog) machen. Da könnte man zum Beispiel Links auf
Seiten machen, zum Beispiel von Gerichten, die die Sachen fürs Volk richtig beschreiben.

Die Antwort war leider: "Wir haben schon eine Web Seite".
Die
Wenn man die Probleme nicht sehen will, wird man desto weniger die Probleme lösen.

Die Forderung an andere ist sehr bequem.
Niemand hindert wirklich Aktive daran eine Webseite in Angriff zu nehmen und die Ressourcen bereitzustellen. Die Webseitendiskussion ist im Rahmen dieses Thema fehl am Platz.

@nr2

Mit der Suchfunktion findet man u. a. diese interessanten Stellen:
(Ja, es ist viel Stoff ;))

Untätigkeitsklage:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6786.0.html

Ablaufschema/ Kurzübersicht - Anmeldung/ Bescheid/ Widerspruch/ Klage
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10492.0.html

Wichtig: Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke!
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8980

Rundfunkanst. muss wg. Eilantrag Verfahrenskosten tragen, VwG Darmstadt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10348.0.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2014, 19:26 von Viktor7«

S
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@nr2

Mit der Suchfunktion findet man u. a. diese interessanten Stellen:
(Ja, es ist viel Stoff ;))

Untätigkeitsklage:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,6786.0.html

[...]

Eben, Olaf K. ist jemand, der die Sache von Anfang an nicht ganz richtig machte. Auch die "Untätigkeitsklage".

Das Gericht soll herausfinden, was das bedeutet.



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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. November 2014, 21:33 von Sophia.Orthoi«

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Hier ist ein Beispiel einer Untätigkeitsklage eines Leien wie wir fast alle:

http://www.pc-gebuehr.de/dieklage.html

Ich würde es zwar nicht so machen, aber man sieht seinen Antrag: auf Aufhebung des Bescheides.
Nicht in der "Fassung Widerspruch des Widerspruchsbescheides", weil es eben keinen Widerspruchsbescheid gibt.


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K
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Danke für diese vielen vielen vielen Informationen in den zahlreichen Links, die für Person KK von Interesse sind (wären...), da dieser heute den Widerspruch für den Festsetzungsbescheid abgesendet hat (also zweiter Widerspruch) und nicht auf eine Vollstreckung warten möchte, sondern viel lieber proaktiv eine Klage ausarbeiten will.
Das geht aber nicht, wenn er keinen negativen Widerspruchsbescheid erhält, eine unhaltbare passive Situation.

Da Person KK hier definitiv nicht mehr weiterkommt, was weder an einer kognitiven Dissonanz noch an Faulheit liegt, scheint es sinnvoll zu sein, wenn dieser sich bei anderer Quelle informiert, womöglich bei einem Gericht .. oder so.

Ich schreibe das jetzt nur höchst ungern, aber in diesem Zustand erfüllt das Forum nicht seine Funktion, zu viele Personen fühlen sich alleine gelassen, bleiben ratlos zurück - und zahlen dann irgendwann dann doch lieber, als (mehr) Geld in eine aussichtslose Sache zu investieren.

War das das Ziel ... oder geht es vielleicht doch besser ?!

Gruß
KK


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Ich verstehe nicht ganz den Grund ?

Wenn man Widerspruch eingelegt hat und noch keinen Bescheid erhalten hat, wartet man auf den negativen Widerspruchsbescheid und muss dann klagen.

Wozu Untätigkeitsklage ? Solange Widerspruch nicht bearbeitet, kann auch nichts vollsreckt werden,oder?


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Doch es kann laut den allgemeinen Vorgaben vollstreckt werden, weil ja der Widerspruch bei "öffentlichen" Aufgaben keine aufschiebende Wirkung habe. Dagegen hilft nur eine Klage, welche die entsprechende Aufschiebende Wirkung erreicht.


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Doch es kann laut den allgemeinen Vorgaben vollstreckt werden, weil ja der Widerspruch bei "öffentlichen" Aufgaben keine aufschiebende Wirkung habe. Dagegen hilft nur eine Klage, welche die entsprechende Aufschiebende Wirkung erreicht.

Tatsächlich, es scheint so die Regeln helfen immer den "Institutionen". Das sollte dringend geändert werden dann.

D.h. im Grunde die können sich das Geld holen, ob rechtlich ok oder nicht. Müssen nur Widerspruchsbescheid verschleppen, wie einfach für die.


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Dagegen hilft nur eine Klage, welche die entsprechende Aufschiebende Wirkung erreicht.

Nein, so weit ich weiß, auch nicht die Klage hat die aufschiebende Wirkung. Man muss sie beantragen, wenn die Anstalt die Vollziehung nicht aussetzt, und der Antrag  wird nicht unbedingt stattgegeben.

Warum Klagen? Weil der Umgang mit Gerichten in der Regel bei weitem angenehmer ist als der Umgang mit der GEZ.
Weil es eine Art Protest ist, viele Klagen in das Gericht zu bringen: die Rundfunkanstalten werden die Unzufriedenheit Sverschweigen und beschönigen. Das allein ist für mich ein guter Grund. Ich hätte auch wegen Untätigkeit vorzeitig geklagt,  wenn ich die Gelegenheit hätte. Aber das alles ist Sache der persönlichen Strategie.


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D.h. im Grunde die können sich das Geld holen, ob rechtlich ok oder nicht. Müssen nur Widerspruchsbescheid verschleppen, wie einfach für die.
Rechtlich gesehen: Ja, so haben sie es bei mir auch versucht.
Aber wie ich und andere zuvor schon geschrieben haben, läßt die RFA bisher immer die Vollstreckung ruhen, sobald Klage eingereicht wird.
In meinem Fall genügte hierzu schon die Untätigkeitsklage (@Sophia.Orthoi: Jetzt hast du den Begriff auch verwendet  :) ) nach § 75 VwGO.


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die Untätigkeitsklage (@Sophia.Orthoi: Jetzt hast du den Begriff auch verwendet  :) ) nach § 75 VwGO.

Man klagt wegen Untätigkeit vor Abschluss des Vorverfahrens, es ist aber eine normale Klage auf Aufhebung des Bescheids.
Ziel ist also nicht, sie tätig im Vorverfahren zu machen.


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nr2

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  • Status: Klage ausgesetzt
Ich glaube inzwischen, dass so wie Olaf Kretschmann es gemacht hat es richtig ist.

Eine Untätigkeitsklage ist keine normale Klage die wg. Untätigkeit der Behörde nach 3 Monaten ohne Widerspruchsbescheid eingereicht werden kann.

Vielmehr zielt eine Untätigkeitsklage auf eine Bescheidung des eigenen Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid ab. Die Untätigkeitsklage begehrt eine Entscheidung in der HAUPTSACHE (dem Widerspruch zum Bescheid) herbeizuführen.

Ich kann hierzu nur den Blog von O. Kretschmann empfehlen. Nachdem der Bescheid erlassen wurde, möchten die Gerichte nämlich stets wegen "Erledigung der Hauptsache" das Verfahren schließen. Das kann man so aus verschiedenen Quellen nachlesen und ist auch im Fall bei O. Kretschmann so gekommen. Dann kann man die Klage entweder weiterführen oder erneut Klage einreichen (Als Reaktion auf den negativen Widerspruchsbescheid).

Eine weitere Erklärung (Zwar aus dem Sozialbereich, aber da ist es analog):
http://www.sozialgericht-oldenburg.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=32200&article_id=111522&_psmand=1031

Zitat von o.g. Quellennachweis:

Mit der Untätigkeitsklage können Sie lediglich bewirken, dass die Behörde über Ihren Antrag bzw. Widerspruch
sachlich entscheidet. Sie können damit allerdings nicht die von Ihnen gewünschte Entscheidung in der Sache
(Gewährung der Geldleistung, der Leistung zur medizinischen Rehabilitation u.s.w.) erreichen


Weiteres hierzu kann ich von einer fiktiven Person Z in Kürze berichten, die dies in einem fiktiven Verwaltungsgericht testet.


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