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Autor Thema: Festsetzungsbescheid 10.11.2014 erhalten > Drittelbetrag für Selbständige?  (Gelesen 9110 mal)

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Die Vollstreckung wird auch gern schon angeleiert, bevor man klagen kann. Und ob sie während des Verfahrens auch weiterhin freiwillig ausgesetzt wird, ist auch nicht sicher.
Richtig, sie wird mitunter "angeleiert" - insbesondere gern bei gleichzeitig über Monate hinausgezögertem Widerspruchsbescheid. Es hat sich aber abgezeichnet, dass hier ein vorheriger Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" mglw. auch schon vorbeugend/ "positiv wirken kann.

Ungeachtet dessen habe ich nun dank web-Suche mit der Begriffskombination
Zitat
"Mahnmaßnahmen ausgesetzt" Beitragsservice
augenscheinlich tatsächlich doch noch den Beitrag gefunden, in welchem ich meine, erstmals eine ziemlich offizielle Äußerung gelesen zu haben:

Klage beim VG hat gewirkt
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9749.0.html

Person A hatte gegen jeden Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, ohne jemals einen Widerspruchsbescheid bekommen zu haben. Nachdem dann eine Vollstreckungsankündigung von einer Gerichtsvollzieherin im traditionellen Posteingang zu verzeichnen war, hat A Klage beim VG Giessen eingereicht, mit den überall zu findenden Möglichkeiten der Begründung.
Dies ist jetzt dabei herausgekommen:
Zitat
Die Antragsgegnerin bestätigt, dass das Teilnehmerkonto des Antragsstellers von Mahn- und Sollmaßnahmen ausgesetzt ist, d.h. der Antragsteller bekommt weder Rechnungen noch finden Vollstreckungsmaßnahmen statt. Das betroffene Teilnehmerkonto wird hierdurch über die eigentliche Aussetzung der Vollziehung eines im Streit befangenen Beitragsbescheides hinaus komplett "eingefroren", d.h. es erfolgt überdies auch keine Rechnungsstellung von aktuellen Beiträgen sowie keine Beitreibung bereits mit Beitragsbescheiden festgesetzter Beiträge. Zudem werden jegliche Mahnmaßnahmen ausgesetzt.
Zugleich erklärt die Beklagte unter Anerkennung der Kostentragungspflicht das Verfahren für erledigt.
Soweit der Originaltext des hess. Rundfunks. [...]

Mir sind bisher - auch aus persönlicher Erfahrung - nur solcherlei Fälle bekannt.
Fälle, in denen trotz laufenden Klageverfahrens Forderungen (Bescheide)/ Mahnungen/ Zwangsvollstreckungen o.ä. erfolgten, sind mir hingegen nicht bekannt.

Wer gegenteilige Fälle kennt, möge diese hier bitte gern möglichst nachweislich dokumentieren.


*Interessant bis pikant: Hier werden "Beiträge" und "Teilnehmerkonto" wild durcheinandergewurstelt.
Eigentlich hieß es früher, zu "Gebühren"-Zeiten = "Teilnehmerkonto" - und nach neuem Duktus eigentlich "Beitragskonto".
Da für mich kein Anlass für Zweifel an einer korrekten Widergabe des Textes bestehen, muss man sich schon wundern...


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Die Vollstreckung wird auch gern schon angeleiert, bevor man klagen kann. Und ob sie während des Verfahrens auch weiterhin freiwillig ausgesetzt wird, ist auch nicht sicher.
Richtig, sie wird mitunter "angeleiert" - insbesondere gern bei gleichzeitig über Monate hinausgezögertem Widerspruchsbescheid. Es hat sich aber abgezeichnet, dass hier ein vorheriger Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" mglw. auch schon vorbeugend/ "positiv wirken kann.

Nach dem, was hier in letzter Zeit zu lesen war, wird diesen Anträge grundsätzlich nicht (mehr) stattgegeben.

Person A hatte gegen jeden Beitragsbescheid Widerspruch eingelegt, ohne jemals einen Widerspruchsbescheid bekommen zu haben. Nachdem dann eine Vollstreckungsankündigung von einer Gerichtsvollzieherin im traditionellen Posteingang zu verzeichnen war, hat A Klage beim VG Giessen eingereicht, mit den überall zu findenden Möglichkeiten der Begründung.
Dies ist jetzt dabei herausgekommen:
Zitat
Die Antragsgegnerin bestätigt, dass das Teilnehmerkonto des Antragsstellers von Mahn- und Sollmaßnahmen ausgesetzt ist, d.h. der Antragsteller bekommt weder Rechnungen noch finden Vollstreckungsmaßnahmen statt. Das betroffene Teilnehmerkonto wird hierdurch über die eigentliche Aussetzung der Vollziehung eines im Streit befangenen Beitragsbescheides hinaus komplett "eingefroren", d.h. es erfolgt überdies auch keine Rechnungsstellung von aktuellen Beiträgen sowie keine Beitreibung bereits mit Beitragsbescheiden festgesetzter Beiträge. Zudem werden jegliche Mahnmaßnahmen ausgesetzt.
Zugleich erklärt die Beklagte unter Anerkennung der Kostentragungspflicht das Verfahren für erledigt.
Soweit der Originaltext des hess. Rundfunks. [...]

Mir sind bisher - auch aus persönlicher Erfahrung - nur solcherlei Fälle bekannt.
Fälle, in denen trotz laufenden Klageverfahrens Forderungen (Bescheide)/ Mahnungen/ Zwangsvollstreckungen o.ä. erfolgten, sind mir hingegen nicht bekannt.

Wer gegenteilige Fälle kennt, möge diese hier bitte gern möglichst nachweislich dokumentieren.

Damit ist aber nicht garantiert, dass die sich dauerhaft so verhalten werden.

Änderungen hat es ja schon vielfach gegeben. (Zahl der Infoschreiben, Beitragsbescheid wird Widerspruchsbescheid, Säumniszuschlag wird inzwischen knallhart durchgezogen, keine Aussetzung der Vollziehung mehr)


Alles in allem kein Grund, Stressfreiheit zu versprechen. Zumal Widerspruch und Klage selbst auch schon Stress für einen Laien sind.


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