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Autor Thema: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft  (Gelesen 19579 mal)

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Taj

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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#15: 18. November 2014, 19:45
In dieser Situation tippe ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass am Ende trotzdem nur einer den Bescheid bekommt und der andere nichts mehr von ihnen hört. Das scheint tatsächlich das übliche Vorgehen zu sein (Liebesbriefe kriegen alle, der Bescheid wird ausgelost)...

Zumindest in unserem Fall falsch: Trotz Hinweis in bisherigen Widersprüchen, dass es sich um einen gemeinsamen Haushalt handelt, haben beide bereits Bescheide erhalten  >:(


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#16: 18. November 2014, 19:55
Dann hoffen wir, daß der Bescheid mit Namen und Dienstsiegel endet, um zu wissen, wen wir wegen Gebührenüberhebung anzeigen können.


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#17: 18. November 2014, 20:17
@Taj: Dann haben sie in dem Fall eben falsch geraten (was wegen unvollständiger Daten eben hin und wieder passieren kann), aber das ist doch gut - zumindest verschafft es ein wenig Zeit.. Beide können dann fröhlich widersprechen mit Verweis auf die jeweils andere Beitragsnummer und alles ist paletti bis wenigstens einer der Bescheide aufgehoben wird, ansonsten können beide mit extrem guten Aussichten klagen (eine Wohnung, zwei Bescheide)...


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#18: 18. November 2014, 20:58
genau das ist vielleicht der wichtigste Punkt für eine Klagebegründung! Mit welchem Recht entscheidet der BS wer angemeldet wird und wer nicht? Es ist die Frage, die ich im Forum bereits mehrfach gestellt habe.

Die Antwort ist ganz simpel:
Gesamtschuldnerschaft

Das heißt, man darf sich nach Belieben aussuchen, von welchem der Gesamtschuldner man die Kohle eintreibt.


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#19: 18. November 2014, 21:02
Zumindest in unserem Fall falsch: Trotz Hinweis in bisherigen Widersprüchen, dass es sich um einen gemeinsamen Haushalt handelt, haben beide bereits Bescheide erhalten  >:(

Vor dem Widerspruch kommt zwangsläufig der Bescheid. Und mindestens beim ersten können die nicht wissen, dass es ein gemeinsamer Haushalt ist.

Haben A+B nach Widerspruch gegen den ersten Bescheid auch spätere Bescheide doppelt bekommen?


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#20: 18. November 2014, 21:44
So ist das nicht richtig. Der BS bekommt vom Einwohnermeldeamt unter anderem Namen und Familienstand mitgeteilt. Es ist lebensfremd, anzunehmen daß Ehegatten unter der gleichen Meldeadresse in getrennten, separat beitragspflichtigen Wohnungen wohnen. Dazu muß man berücksichtigen, daß es sich beim BS um eine ausschließlich zum Zweck des Beuteeinzugs geschaffene Institution handelt. Das sollten Profis sein. Wenn das genausolche Schlafnasen wie die Dummfunker sind, soll das nicht der Schaden des Opfers(angeblicher Beitragsschuldner) sein.


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Taj

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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#21: 18. November 2014, 22:06
Eheleute sind A+B nicht ;-)
Erst bekam Person A einen Bescheid und hat Widerspruch eingelegt, dann Person B Bescheid und Widerspruch, jeweils mit Hinweis auf gemeinsamen Haushalt mit sog. Beitragsnummer von Person A.
Na ja, wird halt nochmal widersprochen mit dem Hinweis auf Bescheid von A und gemeinsamen Haus.....

A+B könnten ihnen natürlich auch ihren gemeinsamen Mietvertrag in Kopie schicken, aber das geht dann doch erheblich zu weit  ;D


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#22: 19. November 2014, 11:23
Bei einem beobachteten Fall mit einen Ehepaar unterschiedlichen Namens (jeder hatte seinen seinerzeit behalten) haben beide Partner je einen Gebühren-/Beitragsbescheid erhalten.
Beide widersprachen jeweils mit den üblichen Begründungen, zusätzlich mit der Begründung, daß der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ergangen ist, da für die gleiche Wohnung und den gleichen Zeitraum bereits ein Bescheid existiert.
Für das nächste Quartal gab es dann nur noch einen Festsetzungsbescheid für eine Person, ohne daß eine Rücknahme wenigstens eines oder beider vorheriger Bescheide erfolgte.

Das bedeutet, daß einer jetzt dauerhaft vom Schirm ist, ein Widerspruchsbescheid für die vorherigen Bescheide aber auch nicht zu erwarten ist, weil dann eine Klage ja eine völlig neue Dimension bekommen würde.


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#23: 19. November 2014, 16:46
Die Antwort ist ganz simpel:
Gesamtschuldnerschaft
Ganz so simpel mache ich denen allerdings nicht, denn:
§2, Abs. 3, Satz 1 RBStV bezieht sich auf  " als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung"
dort steht:
Zitat
Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

Diese AO hat einen Geltungsbereich und der betrifft ausschließlich Steuern https://de.wikipedia.org/wiki/Abgabenordnung#Anwendungsbereich
Allerdings wird auch im BGB die gesamtschuldnerische Haftung geregelt, aber auf die beziehen die sich (analog) nicht.

Korrekte Formulierung wäre (m.E.) wie im Kommunalabgabengesetz:
Zitat
Auf die Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden, soweit sie sich nicht auf bestimmte Steuern beziehen und soweit nicht dieses Gesetz besondere Vorschriften enthält:
Diesen Text "...Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden." findet man an verschiedenen Stellen im o.g. Gesetz.

Kleiner, aber feiner, Unterschied!
Allerdings in dem Fall getreu dem Motto: "Auch Osterhasen sind Weihnachtsmänner im Sinne dieses Gesetzes"
(Urteilsspruch" aus der Nachkriegszeit vom obersten Gerichtshof der Britischen Zone)

Es wäre einfach unsinnig, für Schokoladenosterhasen ein neues Gesetz zu verabschieden, wenn doch einfach bereits bestehende Vorschriften entsprechend angewendet werden können.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Fiktion_(Recht)#Kritik

Ob es allerdings ein Schwarzkittel ebenfalls so sieht, wird sich zeigen müssen, ich gehe aber davon aus, dass die mal wieder denkfaul sind und sich den LRA unterwerfen.
Allerdings gibt es in der AO noch die Möglichkeit einer Aufteilung einer Gesamtschuld (§ 268 ff)
Zitat
Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Da bin ich dann gespannt, was die dann machen. Zwei Gebührenbescheide, je hälftig?
Das wird noch spaßig mit dem Verein.

PS: http://de.wikipedia.org/wiki/Paschastellung Kommt nicht von ungefähr ;)


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#24: 19. November 2014, 22:17
Diese AO hat einen Geltungsbereich und der betrifft ausschließlich Steuern

Darum ja auch entsprechend § 44 AO und nicht gemäß.


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#25: 21. November 2014, 14:00
Eben!
Entsprechend bedeutet = (Gleichheitszeichen)

http://de.wiktionary.org/wiki/entsprechen
Zitat
(mit Dativ) auf gleichem oder angemessenem Niveau sein

Bzw: entsprechend = [1] zu einer Sache passend
Zitat
Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

Was passt da zusammen?
Wie gesagt, auch im BGB findet sich die gesamtschuldnerische Haftung geregelt.

"Entsprechend" ist eine Analogie, und diese unterliegt strengen Regeln.
Eine davon ist: Fehlende gesetzliche Regelung des Sachverhalts
Dieser Sachverhalt wurde aber konkret im BGB geregelt, und dort nicht explizit auf Steuern ausgerichtet.

Siehe:  "Auch Osterhasen sind Weihnachtsmänner im Sinne dieses Gesetzes"
Ein Osterhase kann niemals einem Weihnachtsmann entsprechen, aber er kann im Sinne eines Gesetzes als Weihnachtsmann behandelt werden. (Fiktion)


Der Verfassungsgrundsatz der Normenklarheit beinhaltet, dass festgelegte Begriffe in ihrer ursprünglichen Bedeutung verwendet werden. Andernfalls liegt eine Irreführung des Adressaten vor.
Zitat
Das Gebot der Normenbestimmtheit und der Normenklarheit (vgl. BVerfGE 83, 130 <145>; 86, 288 <311>; 108, 52 <75>; 110, 33 <57>) soll die Betroffenen befähigen, die Rechtslage anhand der gesetzlichen Regelung zu erkennen, damit sie ihr Verhalten danach ausrichten können. Die Bestimmtheitsanforderungen dienen auch dazu, die Verwaltung zu binden und ihr Verhalten nach Inhalt, Zweck und Ausmaß zu begrenzen sowie, soweit sie zum Schutz anderer tätig wird, den Schutzauftrag näher zu konkretisieren.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20050726_1bvr078294.html Rn. 184 ff

Siehe auch:
Zitat
„Jedermann muss in der Lage sein, den räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes ohne weiteres feststellen zu können, um sein Verhalten entsprechend darauf einzurichten. Ein Gesetz, das hierüber Zweifel aufkommen lässt, ist unbestimmt und deshalb wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rechtssicherheit ungültig. Hierbei hat der Normgeber überdies zu beachten, dass sich eine derartige Norm in aller Regel nicht an einen fachlich qualifizierten Personenkreis wendet, er mithin nicht davon ausgehen kann, jedermann könne Karten oder Texte mit überwiegend juristischem Inhalt hinreichend verstehen.“ (BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 [„Gebot der Rechtssicherheit“])


Ja, die Feinheiten der deutschen Sprache.
Dein Einwurf war billig (jur. = angemessen)

Oder, wie die Gerichte so gerne schreiben: Dein Einwand war zulässig , aber unbegründet.


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#26: 21. November 2014, 20:34
BGB § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#27: 22. November 2014, 13:29
Der von Dir aufgeführte § regelt vornehmlich nur das Innenverhältnis, wobei § 426 I BGB und § 426 II BGB unabhängige Anspruchsgrundlagen darstellen.

Die Gesamtschuldnerschaft ist allgemein in den Paragraphen 421 bis 427 BGB geregelt.

§ 421 Gesamtschuldner
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Heißt:
1.  Es müssen mehrere Schuldner dem Gläubiger eine Leistung schulden.
2.  Der Gläubiger darf von jedem Gesamtschuldner die volle Leistung fordern
3.  Aber er darf insgesamt die Leistung nur einmal fordern.


Daher hätte, meiner bescheidenen Meinung nach, der §2, Abs. 3, Satz 1 RBStV lauten sollen:
 "... als Gesamtschuldner entsprechend (bzw. analog) § 421 BGB"


Zitat
1. Bürgerliches Recht/Handelsrecht: Schuldner, die für eine Schuld in der Weise haften, dass jeder von ihnen die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist.––2. Steuerrecht: Die Konstruktion der Gesamtschuld wurde im Wesentlichen aus dem Bürgerlichen Recht übernommen und damit die Pflicht zur Leistung derselben Steuerschuld auf zwei oder mehrere Personen ausgedehnt
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Archiv/3394/gesamtschuldner-v11.html


Noch'n PS:
Zitat
Steuerrecht: Die Regelung der Gesamtschuld im Steuerrecht entspricht prinzipiell, wenn auch mit z. T. erheblichen Abweichungen in Einzelfragen, den im Zivilrecht geltenden Regeln. Nach § 44 AO wird eine Gesamtschuldnerschaft dadurch begründet, dass mehrere Personen
— nebeneinander dieselbe Steuer schulden (§ 37 AO), d. h. denselben — in einem Einzelsteuergesetz normierten — Tatbestand verwirklichen, an den das Gesetz die Steuerschuld knüpft (z.B. nach § 13 GrEStG),
— für dieselbe Steuerschuld als Haftende in Anspruch genommen werden können (z.B. mehrere Geschäftsführer einer GmbH nach § 69 AO),
— zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind (z. B. Ehegatten zur ESt nach §§ 26, 26 b EStG)
Quelle: http://www.rechtslexikon.net/d/gesamtschuld/gesamtschuld.htm


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#28: 22. November 2014, 14:43
Bisher wollte ich nur die Frage von Nvgrd beantworten, nämlich:
Viel wichtiger ist: kann A irgendeinen Rechtsweg entweder direkt gegen B oder gegen den BS bestreiten, um gegen die Ungleichbehandlung vorzugehen, bzw. B die "Schuldnerschaft" inkl. Rundfunknummer und netten Briefverkehr zu übertragen?
Meine Antwort:
Gemäß BGB § 426 Abs.2 S.1 kann A, nachdem er ausgelost wurde und schließlich bezahlt hat,  Ausgleichung von B fordern.

REIN TECHNISCH ist es schon richtig und logisch, denn der BS muss nicht wissen, wer (wie viele Personen) in einer WG wohnen. Deswegen halt der BS an eine belibige Person fest, die der erwischt, diese jedoch wahrscheinlicher zu wissen scheint, ob und wie viele Personen bei der wohnen. Also REIN TECHNISCH.




Und Jetzt zum §44 AO:
§ 421 BGB besagt, WAS Gesamtschuldner sind (allgemeine Definition)
während §44 AO extra erwähnt, wer insbesondere Gesamtschuldner sind

Die Verweisung auf §44 AO ist nicht willkürlich, denn:
1. AO ist öff. Recht. (mindestens eine Patei ist öff.)
2. die Steuerschuldnerschaft wird ausschließlich durch (Steuer)gesetze bestimmt (d.h., nicht durch Vertrag zwischen Privaten und Staat usw.).


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#29: 22. November 2014, 16:00
Gemäß BGB § 426 Abs.2 S.1 kann A, nachdem er ausgelost wurde und schließlich bezahlt hat,  Ausgleichung von B fordern.
Wenn schon, dann eine Aufteilung nach den §§ 268 ff. AO, da sie sich ja auf die AO beziehen.


Zitat
Und Jetzt zum §44 AO:
§ 421 BGB besagt, WAS Gesamtschuldner sind (allgemeine Definition)
während §44 AO extra erwähnt, wer insbesondere Gesamtschuldner sind
Bitte wie?

Zitat von: § 44 AO
(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

Zitat von: § 421 BGB
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Sinngemäß, abgesehen von dem Steuerbegriff, gleich, mit dem kleinen Unterschied  "..der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist..."
Davor wollen die sich drücken. Und nein, auch bei den LRA gibt es keine fortlaufende Zahlungspflicht, da der VA alle 3 Monate neu beginnt.

Zitat
Die Verweisung auf §44 AO ist nicht willkürlich, denn:
1. AO ist öff. Recht. (mindestens eine Patei ist öff.)
2. die Steuerschuldnerschaft wird ausschließlich durch Steuergesetze bestimmt (d.h., nicht durch Vertrag zwischen Privaten und Staat usw.).
Natürlich ist es nicht willkürlich, aber m.E. nicht richtig. (Geltungsbereich AO = Steuer)
Würden die sich, wie oben beschrieben, auf "im Sinne des §44 AO" beziehen, hätte ich damit keine Probleme. Nur bei "entsprechend"

Wikipedia:
Moderne Entwicklungen, die im BGB vertragsübergreifende Sonderregelungen für Verbraucher einerseits und Unternehmer andererseits vorsehen, widersprechen dieser Konzeption einer bürgerlich-rechtlichen Kodifikation. Heute kann das bürgerliche Recht daher als das Recht verstanden werden, das generelle Regelungen für den alltäglichen Rechtsverkehr bereithält.

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1989/XX890952.HTM
Zitat
Das FG ist zutreffend von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Haftungsbescheids ausgegangen. Es ist der Auffassung, das FA habe den Kläger für die Umsatzsteuerschulden einschließlich der Nebenleistungen der GbR als Gesamtschuldner zusammen mit L nach § 191 Abs. 1 AO 1977 i.V.m. §§ 421, 427 BGB zu Recht als Haftenden in Anspruch genommen.
...
Danach kann gemäß § 191 Abs. 1 AO 1977 durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet. Diese Vorschrift umfaßt auch die Haftungsansprüche nach zivilem Recht, [...]
...
Die Haftung des Gesellschafters einer GbR als Gesamtschuldner für Steuerschulden der GbR ergibt sich aus dem Rechtsgedanken der §§ 421, 427 BGB (Senatsurteil in BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156; Senatsbeschluß vom 4. Februar 1986 VII B 87/83, BFH/NV 1986, 380). Dieser Rechtsauffassung wird im Schrifttum überwiegend - zumindest im Ergebnis - gefolgt
Selbst das Finanzgericht bezieht sich auf das BGB, obwohl die AO fast alle (und ausschließlich) Steuersachen regelt. Im Zweifelsfall gilt das BGB.
In unserem Fall wäre § 427 BGB nicht anzuwenden, da ja kein innergemeinschaftlicher Vertrag zustande kam.

Interessant wäre die Antwort auf die Frage, ob sich der "Beitragsschuldner" dann auch auf §191 AO, Abs. 1 (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide) beziehen und diese(n) einfordern kann.


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