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Autor Thema: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft  (Gelesen 19342 mal)

N
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WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
Autor: 13. November 2014, 00:48
Servus,

kennt jemand die genaue Rechtslage beim Mehrpersonenhaushalt? Es geht um eine reine Grundsatzdiskussion: es liegt weder ein realer noch ein fiktiver Fall zugrunde!

Gezahlt werden muss zwar nur einmal für eine Wohnung, aber zahlungspflichtig ist ja erst einmal prinzipiell jeder Bewohner (mit Ausnahme von Befreiungsgründen) als Gesamtschuldner (§2.3 RBStV). Trotzdem werden die Bewohner nicht als "Gesamtschuldner" zwangsangemeldet, sondern es wird offenbar zufällig einer rausgepickt, der dann den Beitragsbescheid bekommt; bzw. es ist dem BS nicht bekannt, wieviele Personen zur Gesamtschuldnerschaft gehören, oder es ist ihm egal.

Praktisch bedeutet es, dass sich die hypothetischen WG-Bewohner in einem hypothetischen Szenario "einigen" müssen, wer von ihnen per hypothetischer Teilnehmernummer angemeldet wird (und somit für die Beitragsschuld haftet) und ob und wie sich die anderen am hypothetischen Beitrag beteiligen - so jedenfalls liest man das überall. Als großes Problem dabei könnte jemand die fehlende Rechtssicherheit sehen, wenn eben kein Konsens besteht, der hier aber immer notwendigerweise vorausgesetzt wird. Im einzelnen ist folgendes unklar - alles rein hypothetisch natürlich:

1. In §2.3 RBStV wird bezüglich Gesamtschuldnerschaft auf §44 AO verwiesen, wo auch bloß steht, dass jeder die Gesamtschuld schuldet und einer die Schuld für alle begleichen kann (letzteres wird ja so auch vom BS umgesetzt, zumindest wenn auch wirklich einer zahlt). Aber was ist nun die konkrete Rechtsprechung? Wenn sich jeder Mitbewohner weigert zu zahlen, können dann alle (letztlich per Vollstreckungstitel) herangezogen werden? Das würde aber klar gegen den RBStV verstoßen, da ja nur einmal gezahlt werden muss - oder muss dann jeder der N Bewohner per Bescheid/Gerichtsbeschluss 1/N der Schuld zahlen? Hat es jemals solche Fälle bzw. Urteile gegeben?

2. Was das eigentliche Problem ist: gängige Praxis ist es ja, dass immer nur ein Mitbewohner zwangsangemeldet wird und dann per Bescheid die volle Schuld tragen muss. Es kann ja wohl nicht sein, dass das GEZ-Los alleine darüber entscheidet, wer zahlt und wer nicht, oder? Hat dann der "Glückliche" beispielsweise Rechtsmittel gegen die anderen Mit-Gesamtschuldner? Kann er von vorübergehenden Mitbewohnern für deren Wohndauer anteilig die Zahlung des Beitrags einklagen? Ist es überhaupt rechtens, den GEZ-Anteil im Untermietvertrag o.ä. festzuhalten, was ja eine vertragliche Regelung innerhalb der Gesamtschuldnerschaft darstellt, und entbindet das den jeweiligen Mitbewohner von seiner Gesamtschuldnerschaft gegenüber dem BS? D.h. beispielsweise falls der Angemeldete nicht zahlt und "abhaut", könnte doch einfach ein anderer Mitbewohner ausgelost werden, da er ja Teil der Gesamtschuldnerschaft ist, unabhängig von irgendwelchen zivilrechtlichen Absprachen, oder?

3. In jedem Fall stellt dieses Vorgehen (von mehreren Mitbewohnern wird einer ausgelost und zwangsangemeldet) in den Augen eines hypothetischen Betrachters eine unzulässige Diskriminierung bzw. Benachteiligung dar, denn der Ausgeloste wird anstelle der Mitbewohner belastet und kann (wenn überhaupt) nur durch Rechtsmittel von den Mitbewohnern eine Beteiligung erwirken. Er hat gegenüber seinen Mitschuldnern dadurch einen Schaden - entweder den Aufwand, die Anteile der Mitbewohner einzuklagen, oder echten finanziellen Schaden wenn z.B. ein Mitbewohner auszieht und sich nicht mehr ermitteln lässt; dem auserwählten Schuldner stehen ja nicht die NSA-Mittel der GEZ zur Verfügung ;)... Auch wenn der Beitrag laut RBStV gezahlt werden muss, dürfen zu seiner Eintreibung doch keine Mittel zulässig sein, die jemanden benachteiligen bzw. schädigen, oder? ??? Wäre das ein Ansatzpunkt für einen Widerspruch?


Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html


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Taj

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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#1: 13. November 2014, 16:45
Interessant wäre noch die Variation einer 2er WG, in der beide zwangsangemeldet sind und Person A form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Person B hat unter Angabe der Beitragsnummer von A Widerspruch eingelegt und sich darauf berufen, dass pro Haushalt nur einmal Beitrag fällig wird und für diesen Haushalt bereits ein form- und fristgerechter Widerspruch vorliegt.

Kann Person B vollstreckt werden ?
Müsste Person B ebenfalls einen gleichlautenden Widerspruch einlegen wie Person A ?
Im fiktiven Fall erhalten jedenfalls Person A und B trotz Widerspruche und Verweis auf den gemeinsamen Haushalt Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheide  >:( >:( >:(


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#2: 13. November 2014, 18:00
... vorausgesetzt Person B bekommt ebenfalls einen Beitragsbescheid, was aber in der Regel nicht passieren dürfte, wenn Person A bereits bei ihnen als Schuldner ausgelost wurde (was nach wie vor für das Argument der Ungleichbehandlung spricht). Theoretisch müsste B garnichts machen, solange er keinen Bescheid bekommt - und das wird nicht passieren, solange A den Verwaltungsakt am Hals hat, zumindest solange bis A stirbt, umzieht oder das Land verlässt, dann müssten sie automatisch B in die Haftung nehmen (spätestens beim nächsten Meldeamt-Abgleich), aber das ist natürlich nur eine Vermutung.

Viel wichtiger ist: kann A irgendeinen Rechtsweg entweder direkt gegen B oder gegen den BS bestreiten, um gegen die Ungleichbehandlung vorzugehen, bzw. B die "Schuldnerschaft" inkl. Rundfunknummer und netten Briefverkehr zu übertragen?


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#3: 13. November 2014, 20:47
Das Thema "Beitragsschuldner in einer WG" scheint doch sehr gefragt zu sein. Vielleicht würde sich an dieser Stelle ein Überblicksthread anbieten?

Zitat von: 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
§2 im privaten Bereich
(1) Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner)
ein Rundfunkbeitrag zu entrichten.
(2) Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung
selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die
1. dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder
2. im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist.
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend
§ 44 der Abgabenordnung. Die Landesrundfunkanstalt kann von
einem anderen als dem bisher in Anspruch genommenen Beitragsschuldner
für eine Wohnung für zurückliegende Zeiträume keinen oder
nur einen ermäßigten Beitrag erheben, wenn dieser das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Befreiung oder Ermäßigung gemäß § 4
Abs. 7 Satz 2 im Zeitpunkt der Inanspruchnahme nachweist.
-> Eine Wohnung, ein Beitrag.


Was ist mit den Mitbewohnern in einer WG, in der schon ein Mitbewohner seinen Beitrag zahlt?
Anmerkung 45:
Zitat
Flankiert wird diese strikte Zweckbindung [bezieht sich auf den Datenabgleich mit den Daten von der Meldebehörde; Anm. Philosoph] durch eintsprechende Löschungspflichten. Zum einen hat die zuständige Landesrundfunkanstalt, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto [für die eine Wohnung!; Anm. Philosoph] ausgeglichen ist (§ 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV). Zum anderen sind die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV). Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalt von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichert, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet sowie darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitraseinzugs erfoderlich sind. Die Daten eines einzigen Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. LT-Drs.  16/7001, S. 27).
Quelle: http://openjur.de/u/622080.html

Ich möchte nun wirklich nicht hetzen, aber aus dem zitierten Gerichtsurteil würde ich durchaus einen Klagegrund ableiten, wenn ich als Mitbewohner angeschrieben werde, obwohl schon von einem anderen Mitbewohner für diese Wohnung Beiträge gezahlt werden.


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Bayern

Widerspruchsverfahren: §§ 69-73 VwGO (Bundesrecht)

BVerfG zu Sonderbeiträgen: "Weinabgabe" - B. v. 4.2.1958 (2 BvL 31, 33/56); "Berufsausbildungsabgabe" - BVerfGE 55,274, U. v. 10.12.1980; "Kohlepfennig" - BVerfGE 91, 186, B. v. 11.10.1994; "Straßenbaubeiträge" - B. v. 25.6.2014, 1 BvR 668/10.

BVerwG zu VA: B. v. 30.8.2006, 10 B 38.06; U. v. 23.8.2011, 9 C 2.11.

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Taj

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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#4: 14. November 2014, 08:21
[...]
Zitat von: 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
[...]
(3) Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend
§ 44 der Abgabenordnung. [...]



[...]
Zitat
Flankiert wird diese strikte Zweckbindung [bezieht sich auf den Datenabgleich mit den Daten von der Meldebehörde; Anm. Philosoph] durch eintsprechende Löschungspflichten. Zum einen hat die zuständige Landesrundfunkanstalt, wenn sie nach dem Abgleich für eine Wohnung einen Beitragsschuldner festgestellt hat, die Daten der übrigen dort wohnenden Personen unverzüglich zu löschen, sobald das Beitragskonto [...] ausgeglichen ist (§ 14 Abs. 9 Satz 2 RBStV). Zum anderen sind die von den Einwohnermeldeämtern übermittelten Daten unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht mehr benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht (§ 14 Abs. 9 Satz 5 i. V. m. § 11 Abs. 5 Satz 3 RBStV). Dadurch ist sichergestellt, dass die Landesrundfunkanstalt von den durch den Meldedatenabgleich gewonnenen Daten nur diejenigen speichert, die nicht ohnehin schon vorhanden und übergeleitet sowie darüber hinaus aktuell für den Zweck des Beitragseinzugs erfoderlich sind. Die Daten eines einzigen Beitragsschuldners pro Wohnung, für die tatsächlich Beiträge entrichtet werden, reichen hierzu aus. Eine Speicherung weiterer Daten für eine künftige Beitragserhebung, etwa für den Fall, dass der gefundene und zunächst in Anspruch genommene Beitragsschuldner später ausfallen sollte, ist nicht zulässig (vgl. LT-Drs.  16/7001, S. 27).
Quelle: http://openjur.de/u/622080.html

Ich möchte nun wirklich nicht hetzen, aber aus dem zitierten Gerichtsurteil würde ich durchaus einen Klagegrund ableiten, wenn ich als Mitbewohner angeschrieben werde, obwohl schon von einem anderen Mitbewohner für diese Wohnung Beiträge gezahlt werden.

Nach diesen Formulierungen leite ich daraus ab, dass der BS solange alle Beitragsschuldner Bewohner einer Wohnung drangsalieren kann, bis einer zahlt. Erst dann sind die anderen raus. Ergo müsste in Nichtzahlenden Haushalten jeder gegen seine Festsetzungsbescheide Widersdruch einlegen, jeweils mit der Begründung der Verfassungswidrigkeit. Der Verweis auf den Widerspruch des Mit- Beitragsschuldner Bewohners könnte hier nicht ausreichend sein. Wäre cool zu hören, was Herr Bölck dazu denkt; vielleicht kann einer aus der Hamburger Runde da mal nachfragen.


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#5: 14. November 2014, 10:48
Interessant wäre noch die Variation einer 2er WG, in der beide zwangsangemeldet sind und Person A form- und fristgerecht Widerspruch eingelegt.
Person B hat unter Angabe der Beitragsnummer von A Widerspruch eingelegt und sich darauf berufen, dass pro Haushalt nur einmal Beitrag fällig wird und für diesen Haushalt bereits ein form- und fristgerechter Widerspruch vorliegt.

Kann Person B vollstreckt werden ?
Müsste Person B ebenfalls einen gleichlautenden Widerspruch einlegen wie Person A ?
Im fiktiven Fall erhalten jedenfalls Person A und B trotz Widerspruche und Verweis auf den gemeinsamen Haushalt Beitrags- bzw. Festsetzungsbescheide  >:( >:( >:(

Aus Erfahrung:

Person A aus Deutschland hatte von 01/2013 bis 03/2014 einen italienischen Mitbewohner B.
Beide waren ordnungsgemaes gemeldet - beide wurden zeitgleich vom BS angeschrieben, allerdings gab der BS beim italienischen Mitbewohner B frueher auf. Dieser erhielt irgendwann keine Briefe mehr, waehrend A weiterhin Formulare zur Anmeldung erhielt.

Woher der BS aber weiss, wie die Wohnverhaeltnisse sind, ist unbekannt.

Als B 03/2014 auszog, zog MItbewohnerin C ein. Sie erhielt ebenso wie A die freundlichen Schreiben des BS.

Da A inzwischen eine Bestaetigung der Anmeldung und einen Gebuehrenbescheid erhalten hatte, somit eine Beitragsnummer vorhanden war, die auf den Schreiben des BS an C angegeben werden konnte, wurde das Verfahren nur auf A kanalisiert.
Seitdem C die Beitragsnummer von A angegeben hat, erhielt sie keine weitere Post des BS.

Vorteil: EIn Verfahren. Einmal Post, einmal Widerspruch per Einschreiben, etc.

Nachteil:
Das ganze ist vollkommen willkuerlich- warum A den Beitrag Schulden soll und nicht B, ist total unklar.
Der BS hat ausserdem weniger Arbeit, da ein Verfahren wegfaellt.
Woher der BS aber die Wohnsituation kennt, ist mir unbekannt.


Der BS stellte jedoch den Service an Person C ein, als auf die "Anmeldung zum Rundfunkbeitrag" die Beitragsnummer von A, der dem Beitragsbescheid widersprochen hatte, angegeben wurde.


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#6: 14. November 2014, 11:25
Der BS kennt die Wohnsituation vom Meldeamt und bei Mehrparteien-Adressen hat ja auch der Immobilieneigentümer bereits Auskunft gegeben. Der BS hat also bereits die "Vermutung" (und Vermutung ist ja Gesetz im RBStV), welche beim Meldeamt unter derselben Adresse gemeldete Person in welcher Wohnung wohnt. Daher passiert es ja auch in der Regel nicht, dass es mehrfache Bescheide für eine Wohnung gibt (das wollen die natürlich vermeiden), was aber unvermeidlich der Fall wäre, wenn sie bloß die Adressen vom Meldeamt hätten...


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#7: 14. November 2014, 16:47
Nachfragen bei Eigentümern von Seiten des BS gab es meines Wissens noch nicht.
Da würden sie sich auf sehr dünnem Eis bewegen.
Den Fall, daß zwei WG-Bewohner einen Beitragsbescheid für den gleichen Zeitraum bekamen ist in diesem Forum schon mehrfach aufgetreten.
Das gibt außer den üblichen Widerspruchsgründen noch einen formalen Grund zusätzlich im Widerspruch: Für die Wohnung ist bereits ein Bescheid ergangen, damit ist der Bescheid bereits formal rechtswidrig.
Alle WG-Bewohner schreiben den gleichen formalen Einwand und damit blockiert sich der BS erstmal, denn formale Voraussetzungen kann jedes Gericht ganz einfach nachvollziehen.


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Taj

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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#8: 14. November 2014, 18:54
[...]
Das gibt außer den üblichen Widerspruchsgründen noch einen formalen Grund zusätzlich im Widerspruch: Für die Wohnung ist bereits ein Bescheid ergangen, damit ist der Bescheid bereits formal rechtswidrig.
[...]

Danke für den Hinweis  :laugh:


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#9: 14. November 2014, 22:25
Das gibt außer den üblichen Widerspruchsgründen noch einen formalen Grund zusätzlich im Widerspruch: Für die Wohnung ist bereits ein Bescheid ergangen, damit ist der Bescheid bereits formal rechtswidrig.

Richtig, daher wollen sie das vermeiden, wie ich bereits geschrieben habe (was nicht heißt, dass es nicht vorkommen kann). Aber ein besonderes Problem ist das für den BS auch nicht, denn spätestens dann aktualisieren sie ihre Wohnungszuordnungen, heben die "fehlerhaften" Bescheide auf und stellen eben einen neuen aus - geht ja rückwirkend und kostet nix (außer Porto, für das wir natürlich zahlen)...

Und eben darum wurden doch schon 2012 Befragungsformulare an Eigentümer/Vermieter verschickt, die nach dem RBStV auskunftspflichtig sind. Ob das flächendeckend war und ob dagegen vorgegangen wurde, weiß ich allerdings nicht...


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#10: 17. November 2014, 23:10
Der BS kennt die Wohnsituation vom Meldeamt und bei Mehrparteien-Adressen hat ja auch der Immobilieneigentümer bereits Auskunft gegeben. Der BS hat also bereits die "Vermutung" (und Vermutung ist ja Gesetz im RBStV), welche beim Meldeamt unter derselben Adresse gemeldete Person in welcher Wohnung wohnt. Daher passiert es ja auch in der Regel nicht, dass es mehrfache Bescheide für eine Wohnung gibt (das wollen die natürlich vermeiden), was aber unvermeidlich der Fall wäre, wenn sie bloß die Adressen vom Meldeamt hätten...

Die Meldedaten erhalten aber keinerlei Informationen zur Wohnungsaufteilung in Mehrfamilienhaeusern.
Ob der BS einen zeitlichen Abgleich vornimmt oder wie auch immer er die Aufteilung der gemeldeten Personen zur Wohnung vornimmt ist unklar.

Die Meldung des Wohnungseigentuemers ueber den Mieter erfolgt doch bei der Steuer und damit verspaetet?!


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#11: 17. November 2014, 23:58
Ich dachte, Wohnungseigentümer müssen separat Auskunft erteilen, darum wurden sie ja 2012 angeschrieben... Ob, wann und wie oft die Auskunft erneuert wird, ist natürlich unklar. Zusammen mit dem Meldedatum ergibt sich aber ein recht übersichtliches Bild für die "Vermutung", so dass mehrfache Bescheide für eine Wohnung vermieden werden - und auch wenn das nicht immer klappt, ist es nur eine Formsache, einen erneuten (korrekten) Bescheid auszustellen. Ich denke, auf dieser Schiene kann man nur "kämpfen", wenn man sich in einem Mehrparteienhaus solidarisiert und kollektiv weder zahlt noch Auskünfte erteilt und dann Mehrfachbescheiden widerspricht...


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#12: 18. November 2014, 06:29
Wahrscheinlich handelt der BS völlig planlos. Ich bewohne mit meinem Ehepartner ein Einfamilienhaus, unter der Adresse ist sonst niemand gemeldet und der BS bekommt vom EMA ja den Familienstand mitgeteilt. Trotzdem bekommen wir beide das volle Programm an "Liebesbriefen", bislang aber noch keinen Bescheid.


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#13: 18. November 2014, 18:09
In dieser Situation tippe ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, dass am Ende trotzdem nur einer den Bescheid bekommt und der andere nichts mehr von ihnen hört. Das scheint tatsächlich das übliche Vorgehen zu sein (Liebesbriefe kriegen alle, der Bescheid wird ausgelost)...


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Re: WG - Rechtslage bei Gesamtschuldnerschaft
#14: 18. November 2014, 19:11

Gezahlt werden muss zwar nur einmal für eine Wohnung, aber zahlungspflichtig ist ja erst einmal prinzipiell jeder Bewohner (mit Ausnahme von Befreiungsgründen) als Gesamtschuldner (§2.3 RBStV). Trotzdem werden die Bewohner nicht als "Gesamtschuldner" zwangsangemeldet, sondern es wird offenbar zufällig einer rausgepickt, der dann den Beitragsbescheid bekommt


genau das ist vielleicht der wichtigste Punkt für eine Klagebegründung! Mit welchem Recht entscheidet der BS wer angemeldet wird und wer nicht? Es ist die Frage, die ich im Forum bereits mehrfach gestellt habe.
Eins kann ich nur sagen, RECHTSWIDRIG! genauso wie die ganzen Zwangsanmeldungen für die restliche Befölkerung.
Aus meiner Sicht haben die Kläger mit dem Argument "Zwangsanmeldung" mehr Chancen vor Gericht, als diejenigen, die gegen "TV Steuer" etc. klagen.
Wenn z.B. drei Personen mit gleichem Einkommen aus einer WG klagen nach dem Motto "warum ich" muß sich der zuständige Richter echt was einfallen lassen um die Klage abzuweisen.
Weder sogenannte "Zwangsanmeldung" noch "Zwangsanmeldung ausgewählter Personen aus einer WG" ist rechtlich geregelt. Viele klagen gegen die neue Beitragsgebühr und verlieren letztendlich, keiner geht in die andere Richtung.
Warum versuchen wir nicht da zu klagen, wo die Rundfunksteuer ihren Ursprung hat? Jeder weiß, dass die Zahlungspflicht erst dann beginnt, wenn die Anmeldung durchgeführt wurde. Keine Anmeldung=keine Zahlungspflicht, darauf will ich hinaus.




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