Servus,
kennt jemand die
genaue Rechtslage beim Mehrpersonenhaushalt?
Es geht um eine reine Grundsatzdiskussion: es liegt weder ein realer noch ein fiktiver Fall zugrunde!Gezahlt werden muss zwar nur einmal für eine Wohnung, aber zahlungspflichtig ist ja erst einmal prinzipiell jeder Bewohner (mit Ausnahme von Befreiungsgründen) als Gesamtschuldner (§2.3 RBStV). Trotzdem werden die Bewohner nicht als "Gesamtschuldner" zwangsangemeldet, sondern es wird offenbar zufällig einer rausgepickt, der dann den Beitragsbescheid bekommt; bzw. es ist dem BS nicht bekannt, wieviele Personen zur Gesamtschuldnerschaft gehören, oder es ist ihm egal.
Praktisch bedeutet es, dass sich die
hypothetischen WG-Bewohner
in einem hypothetischen Szenario "einigen" müssen, wer von ihnen per
hypothetischer Teilnehmernummer angemeldet wird (und somit für die Beitragsschuld haftet) und ob und wie sich die anderen am
hypothetischen Beitrag beteiligen - so jedenfalls liest man das überall. Als großes Problem dabei könnte jemand die fehlende Rechtssicherheit sehen, wenn eben kein Konsens besteht, der hier aber immer notwendigerweise vorausgesetzt wird. Im einzelnen ist folgendes unklar - alles rein hypothetisch natürlich:
1. In §2.3 RBStV wird bezüglich Gesamtschuldnerschaft auf §44 AO verwiesen, wo auch bloß steht, dass jeder die Gesamtschuld schuldet und einer die Schuld für alle begleichen kann (letzteres wird ja so auch vom BS umgesetzt, zumindest wenn auch wirklich einer zahlt). Aber was ist nun die konkrete Rechtsprechung? Wenn sich jeder Mitbewohner weigert zu zahlen, können dann alle (letztlich per Vollstreckungstitel) herangezogen werden? Das würde aber klar gegen den RBStV verstoßen, da ja nur einmal gezahlt werden muss - oder muss dann jeder der N Bewohner per Bescheid/Gerichtsbeschluss 1/N der Schuld zahlen? Hat es jemals solche Fälle bzw. Urteile gegeben?
2. Was das eigentliche Problem ist: gängige Praxis ist es ja, dass immer nur ein Mitbewohner zwangsangemeldet wird und dann per Bescheid die volle Schuld tragen muss. Es kann ja wohl nicht sein, dass das GEZ-Los alleine darüber entscheidet, wer zahlt und wer nicht, oder? Hat dann der "Glückliche" beispielsweise Rechtsmittel gegen die anderen Mit-Gesamtschuldner? Kann er von vorübergehenden Mitbewohnern für deren Wohndauer anteilig die Zahlung des Beitrags einklagen? Ist es überhaupt rechtens, den GEZ-Anteil im Untermietvertrag o.ä. festzuhalten, was ja eine vertragliche Regelung innerhalb der Gesamtschuldnerschaft darstellt, und entbindet das den jeweiligen Mitbewohner von seiner Gesamtschuldnerschaft gegenüber dem BS? D.h. beispielsweise falls der Angemeldete nicht zahlt und "abhaut", könnte doch einfach ein anderer Mitbewohner ausgelost werden, da er ja Teil der Gesamtschuldnerschaft ist, unabhängig von irgendwelchen zivilrechtlichen Absprachen, oder?
3. In jedem Fall stellt dieses Vorgehen (von mehreren Mitbewohnern wird einer ausgelost und zwangsangemeldet) in den Augen eines hypothetischen Betrachters eine unzulässige Diskriminierung bzw. Benachteiligung dar, denn der Ausgeloste wird anstelle der Mitbewohner belastet und kann (wenn überhaupt) nur durch Rechtsmittel von den Mitbewohnern eine Beteiligung erwirken. Er hat gegenüber seinen Mitschuldnern dadurch einen Schaden - entweder den Aufwand, die Anteile der Mitbewohner einzuklagen, oder echten finanziellen Schaden wenn z.B. ein Mitbewohner auszieht und sich nicht mehr ermitteln lässt; dem auserwählten Schuldner stehen ja nicht die NSA-Mittel der GEZ zur Verfügung
... Auch wenn der Beitrag laut RBStV gezahlt werden muss, dürfen zu seiner Eintreibung doch keine Mittel zulässig sein, die jemanden benachteiligen bzw. schädigen, oder?
Wäre das ein Ansatzpunkt für einen Widerspruch?
Weitere Beiträge zum Thema siehe Link-Sammlung unter
[Übersicht] Gesamtschuldnerschaft
https://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,29680.0.html