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Autor Thema: Vollstreckungsankündigung der Stadt erhalten  (Gelesen 10068 mal)

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Vollstreckungsankündigung der Stadt erhalten
Autor: 10. November 2014, 11:28
Hallo zusammen,

bei jemandem ging es nun auch weiter, leider jetzt mit tatsächlichen Konsequenzen:

Nachdem er seit Jahren Erinnerungsschreiben ignoriert und Bescheiden widersprochen hat, erhielt er letzte Woche eine "Vollstreckungsankündigung der Stadt" mit dem Hinweis innerhalb einer Woche zu zahlen. Dies scheint er nun sehr ernst nehmen zu müssen, da der - sehr freundliche - Vollstreckungsbeamte nach telefonischer Nachfrage sagte, er würde tatsächlich in ca. 2-3 Wochen vorbeischauen um Sachpfändung durchzuführen, wenn nicht zwischenzeitlich überwiesen würde. Er dürfe auch nicht überprüfen ob Forderungen gerechtfertigt seien, da "die" eine öffentliche Anstalt seien und quasi fordern könnten was sie wollen. Er riet, sich direkt an den WDR Beitragsservice zu wenden.

Da jemand nicht wirklich davon ausgeht, das der Beitragsservice nun seine Forderung zurückzieht scheint die Schlacht erstmal verloren zu sein.

Hilfreich wäre zu wissen:

Wann hätte die Klage vorm Verwaltungsgericht angestrengt werden müssen?

Es gab verschiedene Gebührenbescheide innerhalb von ca. 11 Monaten, denen alle widersprochen wurde und zu denen es immer Antwortschreiben gab. Die nächste Eskalationsstufe wurde vom Betragsservice nicht erwähnt. Hätte man schon nach dem ersten Widerspruch klagen müssen?

Gruß

(bisher) nieeGEZahlt


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War irgendeine Antwort auf die Widersprüche ein Widerspruchsbescheid? Wenn ja, dann wäre darauf die Klage einzureichen gewesen.
Sollte es soetwas nicht geben haben, dann hätte nach 3 Monaten Ablauf nach Stellung eines Widerspruchs Klage gegen den Bescheid, welche mit dem Widerspruch angegangen wurde erhoben werden können. Das muss aber nicht zwangsläufig so gemacht werden, Person A kann mit der Klage immer zurest auch auf den Widerspruchsbescheid warten.

Aber Achtung

Ein aufschiebende Wirkung haben Widersprüche bei öffentlichen Aufgaben nicht, deswegen hätte ein Antrag auf Aussetzung gestellt werden sollen. Ist das nicht passiert, kann das entsprechend nach dem Verständnis von PersonX noch gemacht werden. Auch kann bei Gericht soweit PersonX das verstanden hat jetzt noch Rechtsschutz beantragt werden -> Suchwort Eilrechtsschutz

http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,8309.0.html

In wie weit der Vollstreckungsbeamte mit der Aussage Recht hat, kann nicht beurteilt werden.

Die Frage bleibt, in wie weit das Vollstreckungsersuchen -> Amthilfe formal korrekt abgelaufen ist. Vielleicht gab oder gibt es dabei Formfehler.


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Wenn Vollstreckungsmaßnahmen angedroht werden, ohne dass auf die eingelegten Widersprüche bisher eine Antwort erfolgt ist, so dürfte das kaum rechtens sein und eine Umgehung des Rechtsschutzbedürnisses darstellen.

Wenn man sich des hier im Forum vieldiskutierten Urteils aus Tübingen versichert:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10569.msg72287.html
dann ist die Behörde, welche die Vollstreckungsmaßnahme ausführt (also in diesem Beispiel die Stadt) sehr wohl gehalten, die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens zu prüfen. Die telefonische Auskunft sollte daher eher als irreführend eingestuft werden. Es sollte also nochmals geprüft werden, ob das Vollstreckungsersuchen rechtmäßig und formell richtig ergangen ist. Erfahrungsgemäß ist das gewöhnlich nicht der Fall, da der Beitragsservice selbst als Gläubiger auftritt, es sich dabei aber nicht um einen Träger öffentlicher Verwaltung handelt, sondern um eine nicht rechtsfähige Verwaltungseinrichtung. In diesem Falle wäre die Rechtmäßigkeit bereits zu bestreiten. Vielmehr sollte man gegenüber der städtischen Vollstreckungsbehörde die Überprüfung mit Nachdruck verlangen und gegebenfalls rechtliche Schritte androhen. Denn gegenüber den anonym verfahrenden Beitragsservice ist der städtische Vollstreckungsbeamte ja namentlich benannt und könnte persönlich wegen Amtsübertretung haftbar gemacht werden. Außerdem wäre zu erwägen, ob Eilrechtsschutz beim Gericht beantragt werden sollte.

Die Zwangsvollstreckungen sind ein Angriff auf den Rechtsschutz der Bürger, die sich angesichts einer juristisch höchst umstrittenen (um nicht zu sagen unhaltbaren) Zahlungsforderung zu wehren suchen.


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Wann hätte die Klage vorm Verwaltungsgericht angestrengt werden müssen?

Laut einer anwaltlichen Auskunft sollte spätestens nach einem Jahr ab dem ersten Widerspruch Klage erhoben werden, insofern vorher kein Widerspruchsbescheid ergangen ist.


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Bevor Klage eingereicht wird, also vor Ablauf des Jahres, könnte die Rundfunkanstalt auch nochmal auf das fehlen des Widerspruchsbescheid rechts wirksam aufmerksam gemacht werden.

Eine Jahresfrist gibt es aus Sicht von PersonX jedoch nicht, eine Person A kann als bis zur Abhilfe durch die Behörde warten.

vgl. das Schema hier.

http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1838

und falls eine Person A bis Z den Verwaltungsakt z.B. wegen § 44 I VwVfG zurückgewiesen hat, dann lese er folgendes Zitat

Zitat
VI. Die Nichtigkeit von Verwaltungsakten
1. Nichtigkeitsgründe
Nach der Legaldefinition des § 44 I VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (sog. Evidenztheorie). Maßstab für die Beurteilung der Nichtigkeit ist die Betrachtung eines aufmerksamen und verständigen Durchschnittsmenschen. Da durchaus Zweifel bestehen können, ob ein Verwaltungsakt im konkreten Fall an einem zur Nichtigkeit führenden Fehler leidet, nennt § 44 II VwVfG einige Rechtsverstöße, die stets zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen (absolute Nichtigkeitsgründe) und § 44 III VwVfG einige Rechtsverstöße, die nie die Nichtigkeit auslösen.


Ist ein Bürger der Ansicht, dass der Bescheid nichtig ist, dann ist folgender Abschnitt wichtig

Zitat
2. Nichtigkeitsfeststellungsklage
Der nichtige Verwaltungsakt ist – wie bereits gesagt – unwirksam. Er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und braucht von niemandem beachtet zu werden. Die Behörde darf ihn nicht vollstrecken, der betroffene Bürger braucht ihn nicht anzufechten. Allerdings ist zu beachten, daß speziell im Fall des § 44 I VwVfG divergierende Auffassungen über die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bestehen können. So muß ein Bürger, der entgegen der Behörde der Auffassung ist, daß der ihn belastende Verwaltungsakt nichtig ist, Nichtigkeitsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 43 I Alt. 2 VwGO). Die Nichtigkeitsfeststellungsklage hat aber zum einen den Nachteil, daß mit ihr keine aufschiebende Wirkung verbunden ist. Die Behörde kann also den nach ihrer Meinung rechtmäßigen Verwaltungsakt nach wie vor vollziehen bzw. vollstrecken. Einstweiligen Rechtsschutz bietet daher nur die Erhebung der Anfechtungsklage, die gem. § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Zum anderen ist bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage – anders als bei der Anfechtungsklage – keine Frist einzuhalten. Erhebt nun ein Bürger nach Ablauf der Anfechtungsfrist eine Nichtigkeitsfeststellungsklage und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß der Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig ist, so ist der Verwaltungsakt zur (formellen) Bestandskraft erwachsen und unterliegt keiner Anfechtung mehr. Daher ist es zweckmäßig, daß der betroffene Bürger den Verwaltungsakt vorsorglich fristgemäß anficht.

PersonX hat es also wie folgt gemacht -> Bescheid wegen Nichtigkeit zurückgewiesen, und hilfsweise Widerspruch eingelegt, bisher keine Klage erhoben, sollte die Behörde versuchen zu vollstrecken wird PersonX Anfechtungsklage erheben. Sollte gar nichts passieren, kann PersonX Nichtigkeitsklage erheben muss es aber nicht, solange kein Widerspruchsbescheid kommt, sollte dieser kommen, dann hat PersonX Zeit 30 Tage für die Anfechtungsklage oder ohne Frist, soweit der Verstand von PersonX für die Nichtigkeitsklage


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Eine schriftliche Antwort an den Vollziehungsbeamten der Stadt könnte in diesem rein fiktiven Fall etwa so aussehen:


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich der Ankündigung der Zwangsvollstreckung durch die [Name der Stadt oder Stadtkasse] vom [Datum].

Nach § 12 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bitte ich Sie um eine Kopie des schriftlichen Auftrags der Vollstreckungsbehörde, der auf Verlangen vorzuzeigen ist.

Es bestehen ernsthafte Zweifel an der formalen Richtigkeit des Vollstreckungsersuchens der ersuchenden Behörde, hier insbesondere an der korrekten Gläubigerbezeichnung, was dazu führt, dass die Voraussetzungen für die angekündigte Zwangsvollstreckung nicht vorliegen.

In einem vergleichbaren Fall hat das Landgericht Tübingen das Vollstreckungsersuchen für nichtig erklärt, siehe Anhang.

Mit freundlichen Grüßen

[Name, Ort, Datum, Unterschrift]

[Urteil des LG Tübingen ausdrucken und beilegen: http://openjur.de/u/708173.tex2pdf]


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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Hallo zusammen,

vielen Dank für die hilfreichen Antworten. Die Person um die es geht, hatte folgende Briefe erhalten und entsprechend reagiert:

Juli "Gebühren-/Beitragsbescheid"     -    Juli Widerspruch gegen Bescheid und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
August "Mahnung"                             -     Keine Reaktion
September "Rundfunkbeitrag" mit Erklärungen zum Beitrag und Information über gerichtliche Überprüfung     -  Keine Reaktion
Oktober  "Mahnung"                          -     Keine Reaktion
November "Vollstreckungsankündigung -   Reaktion offen

In meinem Widerspruch hatte ich also den Antrag auf Aussetzung gestellt. Demnach schien dann der Brief mit dem Betreff "Rundfunkbeitrag" der Widerspruchsbescheid zu sein?! Wäre dies zulässig oder müsste der Widerspruchsbescheid auch so im Betreff tituliert werden?

Ich befürchte, das ich eine Zahlung nach derzeitigem Stand höchstens noch verzögern aber nicht mehr vermeiden kann. Eine Klage traue ich mir trotz gewisser Eloquenz nicht zu, da ich eher persönliche als (verfassungs-)rechtlich haltbare Gründe formulieren könnte.

Es ist schade, das man einige Forumsmitglieder nicht mit vor Gericht nehmen kann. ;-)

Gruß

nieeGEZahlt


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Zitat
Demnach schien dann der Brief mit dem Betreff "Rundfunkbeitrag" der Widerspruchsbescheid zu sein?! Wäre dies zulässig oder müsste der Widerspruchsbescheid auch so im Betreff tituliert werden?

Ansich sollte "Widerspruchsbescheid" in dem Schreiben stehen und eine Rechtsbelehrung dabei sein. Es gibt hier im forum eine Musterliste mit Schreiben.
Falls Person A unsicher bleibt, hilft nur das persönliche Angaben unkenntlich machen und ein Foto oder Scan hochladen, damit andere es anschauen können.


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Wenn die Epresser nicht schreiben, dass Sie den Widerspruch zurückweisen, ist es kein Verwaltungsakt.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

a
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Wer sagt denn das Forums Mitglieder nicht  zur Verhandlung kommen und dich unterstützen ??


Welche Stadt ist es denn bei deiner Person? ?

Ich rate deiner Person A  einfach mal zur Stadt hingehen.  Auf Formfehler hinweisen.  Meine Person A hat heute gleiches zum 2ten mal getan. Allerdings will der nette Beamte das erst noch prüfen.  Sollte er vollstrecken wollen.  Wird einfach Eilrechtschutz nach 80.5 beantragt.  Voraussetzunge wäre das deine Person A immer beim Widerspruch Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beantragt hat.

keine angst. .die auf der Stadt sind nur kleine Würstchen. .einfach zeigen wer der Herr im Ring ist..wohl höflich  bleiben.

Wenns nicht zu weit weg ist. Geht meine Person A gern mit deiner zur Stadt hin.



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Hallo zusammen,

nachdem meine Person A sich ein Herz gefasst hat und zum VVW gegangen ist, kann sie diesen Schritt nur empfehlen!

Noch einmal zusammenfassend:

- Bescheiden widersprochen
- Niemals einen Widerspruchsbescheid erhalten (laut den Justizinspektor der die Klage aufbereitete)
- Vollstreckungsankündigung erhalten und telefonisch Fall geschildert und weitere eigene Schritte angekündigt
- Untätigkeitsklage erhoben weil - laut Justizinspektor - ordnungsgemäß widersprochen, Aussetzung der Vollstreckung beantragt     (wichtig!) und dies vom Beitragsservice einfach ignoriert wurde
- Festsetzungsbescheid erhalten und nun weiter widersprechen, da dies wohl ewig so weiter geführt werden kann von dem Verein -.-

Die beteiligten Stellen/Personen waren sehr freundlich und kooperativ, sodaß man sich bis zu diesem Stand wenig Sorgen machen braucht.

tbc

Gruß

nieeGEZahlt

PS: An dieser Stelle noch einmal herzlichen Dank für die hilfreichen Antworten und besonderen Dank an Pesimist für das Muster!



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Zitat
Untätigkeitsklage
hoffentlich nicht mit dem Ziel, dass der Widerspruchsbescheid ausgefertigt werden soll.

Das Klage Ziel sollte auch bei dieser Klage die Aufhebung des orginären Beitragbescheids sein. Sonst sagt am Ende der Richter, es bestehe kein Recht den Widerspruchsbescheid einzuklagen.

Falls also Person A, jetzt Klage erhoben hat, das Klageziel nochmal überprüfen.


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Hallo PersonX,

ja, vielleicht war es doch nicht so gut, den Justizinspektor "machen zu lassen". Die Untätigkeitsklage zielte tatsächlich darauf ab, einen Widerspruchsbescheid zu erhalten (allerdings schien das wohl auch nötig, da ja zwischenzeitlich die Vollstreckungsankündigung kam und noch gar kein Verwaltungsakt ins Rollen kam)?!

Auf jeden Fall hat meine Person A nun einen sehr persönlichen "Widerspruchsbescheid" erhalten. Dieser ist persönlich unterschrieben und geht auf alle Argumente im Detail ein:

- Pflicht zu Zahlung gem. Bay. Verf. Ger. Urteil
- keine Steuer sondern Beitrag
- keine Verstöße gegen Grundgesetz
- Säumiszuschlag sei korrekt
- Aussetzung der Vollziehung nicht möglich

Ich gehe davon aus, das man nun noch eine Klage erheben muss?!

Als Laie ist es wirklich schwierig, meine Person A hat Argumente erhoben und diese mit Gerichtsurteilen untermauert - der Beitragsservice kontert genau diese Argumente mit anderen Gerichtsurteilen...

Da meine Person A nun erstmal in Urlaub fährt, wird sie sich wohl erst kurz vor knapp in einem knappen Monat mit der neuen Klage beschäftigen.

Gruß

nieeGEZahlt


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Ja, wenn auch die Rechtsbehelfsbelehrung dabei war, kann/muss Person A innerhalb eines Monats Klage einreichen.


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Zur Fristwahrung die Klage ohne weitergehende Begründung erstellen und einreichen. Hier im Forum gibt es irgendwo so Muster als maximal A4 Seite, das sollte für den Anfang ja reichen oder aber die bereits bestehende Klage erweitern, das kommt halt drauf an, wie der aktuelle Klageverlauf war.


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