Bevor Klage eingereicht wird, also vor Ablauf des Jahres, könnte die Rundfunkanstalt auch nochmal auf das fehlen des Widerspruchsbescheid rechts wirksam aufmerksam gemacht werden.
Eine Jahresfrist gibt es aus Sicht von PersonX jedoch nicht, eine Person A kann als bis zur Abhilfe durch die Behörde warten.
vgl. das Schema hier.
http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/oer/1838und falls eine Person A bis Z den Verwaltungsakt z.B. wegen § 44 I VwVfG zurückgewiesen hat, dann lese er folgendes Zitat
VI. Die Nichtigkeit von Verwaltungsakten
1. Nichtigkeitsgründe
Nach der Legaldefinition des § 44 I VwVfG ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist (sog. Evidenztheorie). Maßstab für die Beurteilung der Nichtigkeit ist die Betrachtung eines aufmerksamen und verständigen Durchschnittsmenschen. Da durchaus Zweifel bestehen können, ob ein Verwaltungsakt im konkreten Fall an einem zur Nichtigkeit führenden Fehler leidet, nennt § 44 II VwVfG einige Rechtsverstöße, die stets zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führen (absolute Nichtigkeitsgründe) und § 44 III VwVfG einige Rechtsverstöße, die nie die Nichtigkeit auslösen.
Ist ein Bürger der Ansicht, dass der Bescheid nichtig ist, dann ist folgender Abschnitt wichtig
2. Nichtigkeitsfeststellungsklage
Der nichtige Verwaltungsakt ist – wie bereits gesagt – unwirksam. Er entfaltet keinerlei Rechtswirkungen und braucht von niemandem beachtet zu werden. Die Behörde darf ihn nicht vollstrecken, der betroffene Bürger braucht ihn nicht anzufechten. Allerdings ist zu beachten, daß speziell im Fall des § 44 I VwVfG divergierende Auffassungen über die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bestehen können. So muß ein Bürger, der entgegen der Behörde der Auffassung ist, daß der ihn belastende Verwaltungsakt nichtig ist, Nichtigkeitsfeststellungsklage beim Verwaltungsgericht erheben (vgl. § 43 I Alt. 2 VwGO). Die Nichtigkeitsfeststellungsklage hat aber zum einen den Nachteil, daß mit ihr keine aufschiebende Wirkung verbunden ist. Die Behörde kann also den nach ihrer Meinung rechtmäßigen Verwaltungsakt nach wie vor vollziehen bzw. vollstrecken. Einstweiligen Rechtsschutz bietet daher nur die Erhebung der Anfechtungsklage, die gem. § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung entfaltet. Zum anderen ist bei der Nichtigkeitsfeststellungsklage – anders als bei der Anfechtungsklage – keine Frist einzuhalten. Erhebt nun ein Bürger nach Ablauf der Anfechtungsfrist eine Nichtigkeitsfeststellungsklage und kommt das Gericht zu dem Ergebnis, daß der Verwaltungsakt zwar rechtswidrig, aber nicht nichtig ist, so ist der Verwaltungsakt zur (formellen) Bestandskraft erwachsen und unterliegt keiner Anfechtung mehr. Daher ist es zweckmäßig, daß der betroffene Bürger den Verwaltungsakt vorsorglich fristgemäß anficht.
PersonX hat es also wie folgt gemacht -> Bescheid wegen Nichtigkeit zurückgewiesen, und hilfsweise Widerspruch eingelegt, bisher keine Klage erhoben, sollte die Behörde versuchen zu vollstrecken wird PersonX Anfechtungsklage erheben. Sollte gar nichts passieren, kann PersonX Nichtigkeitsklage erheben muss es aber nicht, solange kein Widerspruchsbescheid kommt, sollte dieser kommen, dann hat PersonX Zeit 30 Tage für die Anfechtungsklage oder ohne Frist, soweit der Verstand von PersonX für die Nichtigkeitsklage