Danke!
Aber der Preis des Buches ist dann doch etwas zu hoch für diesen Zweck.
Dafür konnte ich Tante Google mit neuen Worten füttern und fand dieses:
http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=291205B10B5.05.0 /Rn. 6)
Sowie die dort weiter aufgeführten Urteile, z.B.: dieses
http://opinioiuris.de/entscheidung/1070Rn. 34
Die Landesregierung will allerdings den Feuerwehrbeitrag nicht als Steuer betrachtet wissen.
[...]
Zu einer Personalsteuer für Zwecke der Feuerwehr müßten deshalb grundsätzlich auch alle Gemeindeeinwohner herangezogen werden – anders als beim (abgabenrechtlichen) Beitrag, bei dem die Beitragspflicht auf diejenigen beschränkt werden kann, die aus dem Bestehen der Feuerwehr besondere Vorteile haben (vgl. die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs aaO. S. 82).
4. Die Bestimmung des Kreises der Beitragspflichtigen in § 38 Abs. 2 Satz 1 des Feuerwehrgesetzes widerspricht somit bei jeder möglichen Deutung des Feuerwehrbeitrags dein Gleichheitssatz: als abgabenrechtlicher Beitrag müßte er auf die beschränkt bleiben, die einen besonderen Vorteil von der Feuerwehr haben; als "Ersatzgeld" könnte er nur die Feuerwehrdienstpflichtigen treffen; als allgemeine Personalsteuer dürfte er nicht nur von den Männern zwischen dem 18. und dem 60. Lebensjahr erhoben werden.
Auch hier wird der BESONDERE Vorteil ausgelobt.
Und wieder lande ich beim Urteil des BVerfG über den Wasserpfennig.
http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093319.htmlRn. 170
Die Erhebung dieser sogenannten Vorzugslasten wird durch ihre Ausgleichsfunktion legitimiert. So empfängt, wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, einen besonderen Vorteil, der es rechtfertigt, ihn zur Tragung der Kosten der öffentlichen Leistung heranzuziehen oder die durch die öffentliche Leistung gewährten Vorteile ganz oder teilweise abzuschöpfen.
ABER: Rn 177
Sie erhalten einen
Sondervorteil gegenüber all denen, die das betreffende Gut
nicht oder nicht in gleichem Umfang nutzen dürfen. Es ist sachlich gerechtfertigt, diesen Vorteil ganz oder teilweise abzuschöpfen.
Dieser Ausgleichsgedanke liegt auch der herkömmlichen Rechtfertigung der Gebühr zugrunde Wenn man dies so auslegt, dann müsste das ÖR Programm verschlüsselt angeboten werden und dürfte nur dem Beitragszahler zur Verfügung stehen.
Oder, wie anderenorts schon geschrieben wurde: wenn ALLE einen Vorteil haben, dann ist es kein Vorteil mehr.
Mal weiter stöbern, sobald der blöde grippale Infekt vorbei ist.
Alles was Sie jetzt sagen (sagten), kann und wird gegen Sie verwendet werden
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia
99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.
Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!