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Autor Thema: Sohn mit Eltern in Altersrente nach 10 Monaten Nachricht  (Gelesen 19820 mal)

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Familie H hat es es fast 10 Monate hinauszögern können

Leider kam dann heute  bei Familie H doch der Rundumschlag ............

223,76 EUR inkl. 8 EUR Säumniszuschlag sind aufgelaufen

Der Sohn wird wieder abgemeldet (ist GEZ befreit)....und der andere Wohnungsmieter (Eltern in Rente) muss nun doch zahlen

Widerspruchbescheid mit Inhalt: Widerspruch nicht akzeptiert wegen Computerfax

Bitte Situation bewerten


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Rest

Das ist bislang erfolgt

Am 17.12.2013

Zitat
Mein Widerspruch vom 10.12.2013 sowie mein Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung vom 15.12.2013 § 80 Abs. 4 VwGO halte ich weiter aufrecht.

ALLES PER FRITZFAX....ganz normal..nie Probleme gehabt beim Sozialgericht damit....akzeptieren die nicht?


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Die Eltern haben nun fristgerecht Klage eingereicht

So mit den Teilinhalt

Zitat
4.   dass der Beitragsbescheid vom 01.12.2013 formell fehlerhaft und damit unwirksam ist.

5.   Dass der ablehnende Widerspruchbescheid vom 06.10.2014 unwirksam ist, da die Übermittlung des Widerspruchs per Telefax in seiner Form seitens des Beklagten nicht akzeptiert wird.

6.   Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Sowie

Zitat
Vorsorglich erkläre ich, einer Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit nicht zuzustimmen. Die grundsätzliche Bedeutung der Erhebung von Rundfunkbeiträgen hat bereits das VG Hamburg mit Urteil vom 17.04.14 bejaht. (Az: 3 K 5371/13)


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Die Familie wartet noch auf das Aktenzeichen beim VG Münster

Der Konstand am 22.10.2014 223,76 (DA sind die 8 EUR Säumniszuschlag mit drin)

So jetzt dieses Quartal dazu

Dann sind wir bei 53,94 EUR davon 16 EUR Säumniszuschlag (2x 8,00 EUR).



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...zur Info > Diskussion der Zulässigkeit der Ablehnung von per Fax gesendeten Widersprüchen:

Achtung! WIDERSPRUCHSBESCHEID zurückgewiesen wegen unzulässiger Form?
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11366.0.html


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Genau dieser Punkt ist in der Klageschrift mit drin

Zitat
5.   Dass der ablehnende Widerspruchbescheid vom 06.10.2014 unwirksam ist, da die Übermittlung des Widerspruchs per Telefax in seiner Form seitens des Beklagten nicht akzeptiert wird.


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Wer kann nachfolgenden Beschluss erklären?

Diese 61,94 EUR sind dann quasi nur 1  Quartal + 8 EUR Säumniszuschlag


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Beschluss


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Wer kann nachfolgenden Beschluss erklären?
Diese 61,94 EUR sind dann quasi nur 1  Quartal + 8 EUR Säumniszuschlag
...das wäre wohl das übliche und dürfte dem
Betrag des mit der Anfechtungsklage angefochtenen Bescheids
der fiktiven Person ABC entsprechen.

Um den Gerichtskostenvorschuss ermitteln zu können, ist die Streitwertfestsetzung erforderlich und geht entsprechend voraus...

Weitere Infos u.a. unter

Neue Verwaltungsgerichtsgebühren seit 1.8.2013
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,7111.0.html


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Ja okay dann bleibt es trotzdem bei 105 € Gerichtskosten wobei Person A Antrag auf Kostenauslegung WDR stellte.

Zitat
...das wäre wohl das übliche und dürfte dem
Betrag des mit der Anfechtungsklage angefochtenen Bescheids
der fiktiven Person ABC entsprechen.

Ja wenn es um den BEITRAGSBESCHEID geht von 01.12.2013 das sind dann in der Tat 61,94 EUR inkl. 8 EUR Säumiszuschlag.

Aber im WIDERSPRUCHBESCHEID geht es um den Betrag von 223 EUR (inkl 8 EUR Säumniszuschlag).

Es fehlt dann nur noch das aktuelle 4. Quartal 2014.

Jetzt die Frage ? Wenn das nächste mal ein Beitragsbescheid kommt, muss Person A diesen ja erneut widersprechen und auf Widerspruchbescheid warten oder kann sie den Beitragsbescheid direkt in die Klage mit aufnehmen?

Danke


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Tut mir Leid, aber der fiktive Fall der fiktiven Person A ist hier zu fragmentarisch beschrieben als dass man auf die Schnelle den Überblick hätte.
Einfach mal chronologisch und mit den jeweiligen Beträgen auflisten, gegen welche/n Bescheid/e Widerspruch eingelegt wurde, welche davon mit Widerspruchsbescheid beschieden und dann per Klage angefochten wurden.


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Beitragsbescheid 01.01.13 Widerspruch und Klage erfolgt Betrag 115,88 EUR (wobei davon 53,94 EUR gezahlt worden sind). Hat sich überschnitten.

Widerspruchbescheid dazu kam am 06.10.14 Bertrag 223,76 EUR (inkl. 8 EUR Säumniszuschlag)

Die Klage bezieht sich daher auf den Beitragsbescheid (vom 01.01.13) in Folge DAVON mit den Widerspruchbescheid vom 06.10.2014.

Mehr ist bislang nicht passiert


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Ah, ok - hatte einen Denk-Hänger.
Die "Kontostandsinformation" am Ende des Widerspruchsbescheids ist ja nur eine "Kontostandsinformation" und nicht der bisher festgesetzte, widersprochene und angefochtene Betrag.
Zitat
Unabhängig von dem festgesetzten Betrag informieren wir Sie über den aktuellen Kontostand: [...]
Beschieden wurde nur der Widerspruch gegen den einen Bescheid.
Dies ist üblicherweise die Bemessungsgrundlage für den Streitwert bei der Anfechtungsklage.
Klingt alles ok soweit.


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ABER:

Zitat
ein Säumniszuschlag ist nicht rechtens, wenn nicht vorher ein BeitragsBESCHEID als Ausgangsbescheid MIT Rechtsbelehrung eingegangen ist. Ich meine jetzt nicht die vielen Zahlungsaufforderungen! Diese haben keine Rechtsbelehrung und sind daher auch kein sogenannter Verwaltunsakt, also auch nicht vollstreckbar. Du kannst die Zahlungsaufforderungen auch einfach als Infoschreiben ansehen. JEDER kann dir eine Zahlungsaufforderung schicken, sogar ich. Daher ist erst der BESCHEID wirksam.

Also, wenn kein Bescheid OHNE Säumiszuschlag vorausgegenagen ist, ist der Bescheid MIT Säumniszuschlag erst gar nicht rechtens. Den hat es wahrscheinlich auch nie gegeben. Selbst wenn du/deine Eltern einen erhalten hättest, müssen die dir das erstmal nachweisen. Du hast sicher kein Einschreiben von den unterschrieben, also!

Dieser Bescheid war MIT Säumniszuschlag

Nun hat das VG dies aber leider mit den Beschluss festgesetzt.



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Nun hat das VG dies aber leider mit den Beschluss festgesetzt.
Der Säumniszuschlag ist ja wohl auch ein Streitpunkt... ;)
...im Übrigen aber einfach noch mal eingehend die Bemessungstabellen für die Gerichtskosten studieren:
Die 8€ sind völlig nebensächlich, da die 105€ minimale Gerichtskosten bis zu einem Streitwert von 300€ gelten, wenn ich mich recht entsinne ;)


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