Also ich bin ja nun kein Experte was Klagen betrifft, aber für mich ist da schon ein Unterschied zwischen Anfechtungs- und Feststellungsklage.
Meiner Meinung nach bezieht sich die
Anfechtungsklage auf die erlassenen Verwaltungsakte (Beitragsbescheide und negative Widerspruchsbescheide), um deren Aufhebung zu erreichen.
Die Anfechtung ist auch gegen einen nichtigen Verwaltungsakt zulässig. Hier prüft das Gericht eigentlich nur, ob die Verfahrens- und Formvorschriften beim Erlass des Verwaltungsaktes eingehalten wurden und ob die richtige Rechtsgrundlage, auf die die Behörde ihren Verwaltungsakt stützt, rechtmäßig angewendet wurde.
Hierbei wäre jetzt wichtig, die Nichtigkeit des Verwaltungsakts (Bescheide) feststellen zu lassen.Die
Feststellungsklage hingegen richtet sich zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.
Das wäre nach meinem Verständnis eigentlich die Klage gegen den RBStV. Sehe ich das falsch oder tritt die Feststellungsklage hinter die Anfechtungsklage. Letztendlich soll doch nur vermieden werden, daß bei beiden Klagen mehrere Gerichte in Anspruch genommen werden, was aber im Falle von Klagen vor dem VG eh nicht einträfe.
Wären also 2 Klagen in einem Verfahren möglich und würden deshalb auch unterschiedliche Kosten berechnet? Erschließt sich mir nicht ganz oder müssen eigentlich 2 Urteile gesprochen werden?
Diese Frage beschäftigt mich schon lange und ehrlich gesagt werde ich nicht schlau daraus, gegen was die Kläger eigentlich nun klagen?
Gegen die Bescheide (Verwaltungsakte) und den daraus entstehenden Beitragsforderungen oder gegen den RBStV?
Ist da ein Kausalzusammenhang in der Klage gegeben?
Kann mich mal jemand aufklären?