Hallo zusammen,
ich möchte folgenden Fall mit euch diskutieren:
Person A zahlt seit ca. 2013 keinen Rundfunkbeitrag und erhält nach vielen Briefen vom Beitragsservice dann ca. 07/2014 Post vom Gerichtsvollzieher mit einer Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Zu diesem Termin erscheint Person A und teilt dem GV mit, dass er die gewünschten Daten gerne angibt, diese jedoch nicht an Eides statt versichern will, da es gegen seinen Glauben wäre. Die Antwort des GV war dann, dass auf Antrag der LRA nun Zwangshaft beantragt werden kann und man sich bald wiedersehe.
Nun hat Person A mehrfach versucht den GV telefonisch und per Mail zu erreichen, um
1) von ihm in Erfahrung zu bringen, ob bereits ein Haftbefehl seitens der LRA beantragt wurde und
2) den GV darum zu bitten, ihm eine Kopie des Vollstreckungsersuchens per Mail zukommen zu lassen (Person A wohnt nämlich in BW und möchte das Vollstreckungsersuchen auf das Urteil vom LG Tübingen hin überprüfen).
Telefonisch ist der GV nicht zu erreichen, auf eine Mail mit der Bitte um Rückruf kommt nur eine Antwort: "Weshalb wünschen Sie einen Rückruf?" Als Antwort schickt Person A die Anliegen unter Punkt 1.) und 2.), aber erhält bis dato keine Rückantwort.
Nun stellt sich Person A die Frage, inwiefern der GV zur Auskunft verpflichtet ist, nämlich um den Anfragen unter 1) und 2) nachzukommen.
Viele Grüße
Markus