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Autor Thema: Auskunfts-/ Mitwirkungspflichten des Gerichtsvollziehers  (Gelesen 11316 mal)

M
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Hallo zusammen,

ich möchte folgenden Fall mit euch diskutieren:

Person A zahlt seit ca. 2013 keinen Rundfunkbeitrag und erhält nach vielen Briefen vom Beitragsservice dann ca. 07/2014 Post vom Gerichtsvollzieher mit einer Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.

Zu diesem Termin erscheint Person A und teilt dem GV mit, dass er die gewünschten Daten gerne angibt, diese jedoch nicht an Eides statt versichern will, da es gegen seinen Glauben wäre. Die Antwort des GV war dann, dass auf Antrag der LRA nun Zwangshaft beantragt werden kann und man sich bald wiedersehe.

Nun hat Person A mehrfach versucht den GV telefonisch und per Mail zu erreichen, um
1) von ihm in Erfahrung zu bringen, ob bereits ein Haftbefehl seitens der LRA beantragt wurde und
2) den GV darum zu bitten, ihm eine Kopie des Vollstreckungsersuchens per Mail zukommen zu lassen (Person A wohnt nämlich in BW und möchte das Vollstreckungsersuchen auf das Urteil vom LG Tübingen hin überprüfen).

Telefonisch ist der GV nicht zu erreichen, auf eine Mail mit der Bitte um Rückruf kommt nur eine Antwort: "Weshalb wünschen Sie einen Rückruf?" Als Antwort schickt Person A die Anliegen unter Punkt 1.) und 2.), aber erhält bis dato keine Rückantwort.

Nun stellt sich Person A die Frage, inwiefern der GV zur Auskunft verpflichtet ist, nämlich um den Anfragen unter 1) und 2) nachzukommen.

Viele Grüße
Markus


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2014, 18:00 von Bürger«

K
  • Beiträge: 234
In BW sind die Amtsgerichte als Vollstreckungsbehörde zuständig. Der Haftbefehl muß auf Antrag des SWR eh vom Richter unterschrieben werden. A braucht nicht unbedingt den GV dafür, sondern kann auch beim Amtsgericht nachfragen.

Will A das Vollstreckungsersuchen wegen Formfehler anfechten und dafür die Vorlage des LG Tübingen verwenden http://openjur.de/u/708173.html, dann muß er das sowieso beim Amtsgericht tun.

Wenn A es eh darauf ankommen lassen will, dann könnte er sich auch komplett dumm stellen und gar nix von diesem Urteil erwähnen. Sollte das AG die Formfehler nicht erkennen (wie am AG Nagold geschehen), dann eben Revision und vors LG.

Es wäre nämlich mal vorteilhaft ein Urteil in den Händen zu halten, um es auch nochmals medienwirksam einsetzen zu können und zugleich die evtl. Nichtigkeit der Bescheide feststellen zu lassen. Ein Urteil wurde diesbezüglich noch nie gesprochen.

Ich weis von einem Fall hier aus dem Forum, daß der GV nichts von dem Urteil Tübingen wußte und es zur Prüfung vom Schuldner einbehielt. GV setzte eine Frist von 4 Wochen, indem der Schuldner vor dem Amtsgericht gegen das Vollstreckungsersuchen vorgehen sollte.

A scheint ja entschlossen zu sein, wie der Beklagte im Fall Tübingen vorzugehen.


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M
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Danke.

Zitat von: Konspirativ
Will A das Vollstreckungsersuchen wegen Formfehler anfechten und dafür die Vorlage des LG Tübingen verwenden, dann muß er das sowieso beim Amtsgericht tun.

Kommt Person A dann auch über das Amtsgericht an eine Kopie des Vollstreckungsersuchens?


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  • Cry for Justice
Die Antwort des GV war dann, dass auf Antrag der LRA nun Zwangshaft beantragt werden kann und man sich bald wiedersehe.

Nun hat Person A mehrfach versucht den GV telefonisch und per Mail zu erreichen, um
1) von ihm in Erfahrung zu bringen, ob bereits ein Haftbefehl seitens der LRA beantragt wurde

Dem GV fehlt ganz sicher mindestens ein Zacken in der Krone wenn er allen Ernstes die Möglichkeit von Zwangshaft in Erwägung zieht.
Die LRA wird sich tunlichst hüten , diese Option ins Kalkül zu ziehen , geschweige denn anzuwenden.
So bescheuert kann selbst eine LRA nicht sein und sich dermaßen zum Affen machen wollen.
Bisher gab es dass noch nicht , es wird aber leider weiterhin eine dreiste Art der Angstmache bleiben.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 21. Oktober 2014, 20:14 von tokiomotel«
Schrei nach Gerechtigkeit

K
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Das kann ich nicht mit Sicherheit sagen.

Was man allerdings schon lange hinter vorgehaltener Hand tuschelt ist, dass der BS nur online Daten übermittelt und sich die Vollstreckungsbehörde ihr Ersuchen selbst zusammenbastelt.  >:D

Das wäre mal ein Punkt, den A auch eroieren könnte. ;)

Eigentlich müßte das Ersuchen des BS/SWR bei der Geschäftsstelle des AG´s eingehen, die es dann an den GV verteilt. Also müßte es A unter seinem Namen oder unter dem AZ: eigentlich in Erfahrung bringen.


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Zitat
Die LRA wird sich tunlichst hüten , diese Option ins Kalkül zu ziehen , geschweige denn anzuwenden.
So bescheuert kann selbst eine LRA nicht sein und sich dermaßen zum Affen machen wollen.
Bisher gab es dass noch nicht , es wird aber leider weiterhin eine dreiste Art der Angstmache bleiben.

Lies mal genau das Urteil Tübingen durch, dann kommst du sicher zu einer anderen Ansicht. ;) Natürlich wird die LRA/BS das durchziehen. Die Frage ist nur, ob sie sich wieder so blöd anstellen, daß es vor dem AG und dann evtl. vor dem LG landet.  >:D


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Zitat von: tokiomotel
Die LRA wird sich tunlichst hüten , diese Option ins Kalkül zu ziehen , geschweige denn anzuwenden.

Ich persönlich denke sehr wohl, dass die LRA zum Mittel der Erzwingungshaft greifen wird. Eine Organisation, die wissentlich Lügen verbreitet bzw. diese toleriert, aktuell zum Beispiel mit dem offensichtlichen Ziel eine militärische Eskalation herbeizuführen, wird damit kein Problem haben.

Man kann sich über diese Machenschaften ein Bild machen, indem man mal nach dem Suchbegriff "propagandaschau" via google sucht.

Zitat von: Konspirativ
Eigentlich müßte das Ersuchen des BS/SWR bei der Geschäftsstelle des AG´s eingehen, die es dann an den GV verteilt. Also müßte es A unter seinem Namen oder unter dem AZ: eigentlich in Erfahrung bringen.

Mal schauen, was sich machen lässt...


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Zitat
Mal schauen, was sich machen lässt...

Du kannst einen Antrag auf Akteneinsicht stellen. ;) Du kannst sogar alles kopieren, mußt allerdings pro Kopie bezahlen. Habe ich auch in anderer Sache schon gemacht. Die sind da sehr freundlich und zuvorkommend. ;)

Wäre ich anstelle von A, würde ich nix vom Urteil Tübingen erwähnen und mir das Vollstreckungsersuchen genau anschauen, ob nicht doch die Formfehler behoben wurden.  >:D



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Beispiel, wie in einem fiktiven Fall in einem fiktiven Bundesland von einer fiktiven örtlichen Vollstreckungsstelle im ersten fiktiven Anschreiben auch gleich das fiktive "Vollstreckungsersuchen" der fiktiven Landesrundfunkanstalt bzw. "Beitragsservice" mitgesendet wurde...

Post vom Obergerichtsvollzieher (Sachsen, Gläubiger MDR/ Beitragsservice)
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11397.msg77136.html#msg77136


...das wäre zumindest schon mal ein etwsa "sauberer" und transparenterer Verlauf.


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Zitat von: tokiomotel
Die LRA wird sich tunlichst hüten , diese Option ins Kalkül zu ziehen , geschweige denn anzuwenden.

Ich persönlich denke sehr wohl, dass die LRA zum Mittel der Erzwingungshaft greifen wird.
Dann hat man ja bei dir das gewünschte Ziel der Einschüchterung erreicht .
Genauso funktioniert das leider auch noch bei den VIELEN anderen Schauermärchen glaubenden ÖRR-Gläubigen.
.... Propagandaschau ist das eine ,
Das bei der Stange halten der an den ÖRR glaubenden Zahlschafe und deren Ruhigstellung das andere.
Der ÖRR kann sich im Moment und noch weniger in Zukunft solch negative Publicity leisten.
Jeder "ÖRR-Häftling" lässt viele weitere noch schlafende potentielle Verweigerer aufwachen.


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Zitat
Dann hat man ja bei dir das gewünschte Ziel der Einschüchterung erreicht .
Genauso funktioniert das leider auch noch bei den VIELEN anderen Schauermärchen glaubenden ÖRR-Gläubigen.

Du verwechselst da was Tokiomotel. Nicht der GV erläßt die Erzwingungshaft, sondern der Richter auf Antrag der LRA. Er muß das sogar tun, wenn LRA den Antrag stellt. ;)


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Sollte das Ersuchen mit dem von Bürger eingescannten Formular identisch sein, dann hat A berechtigte Chancen sich auf Tübingen zu berufen. Die Frage ist eben, ob A es auf eine Verhandlung ankommen lassen will oder schon beim GV abblockt.

Abblocken = kein Urteil ;)

Im Übrigen zur Info. Sollte der GV kein Beamter sein, sondern Freiberufler, dann wäre er überhaupt nicht befugt eine EV abzunehmen. Tut der das trotzdem, dann kann sich A auf einen Verfahrensfehler berufen.

Einen entsprechenden Link kann ich A auf Nachfrage per PM senden. ;)


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Kommt Person A dann auch über das Amtsgericht an eine Kopie des Vollstreckungsersuchens?

Da das Ersuchen Grundvoraussetzung dafür ist, dass der GV überhaupt tätig werden darf, sollte der es entweder gleich in Kopie mitgeschickt oder aber beim persönlichen Kontakt bereitgehalten haben.


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  • Cry for Justice
Du verwechselst da was Tokiomotel. Nicht der GV erläßt die Erzwingungshaft, sondern der Richter auf Antrag der LRA. Er muß das sogar tun, wenn LRA den Antrag stellt. ;)
Habe ich das behauptet ? , ist schon klar dass der GV nur Erfüllungsgehilfe und Sprachrohr der Richter ist.
Aber ich glaube eher du kommst hier nicht ganz mit.
Gehörst du etwa auch zu den vielen Gläubigen , welche alles Obrige viel zu ernst nehmen ?
Noch nicht gemerkt , dass genau dies sich der ÖRR zunutze macht ?
Die LRA wird mit Sicherheit diesen Antrag nicht stellen und sich selbst das Ei des Aufschreis legen.
Dafür gibt es noch kein Beispiel und wird es auch nicht geben.
...Dazu passt auch die bekannte und obskure Androhung von 1000€ Ordnungsgeld.
Wurde dieses schon jemals verhängt .... nein ! , Genau das gleiche dumme billige Säbelrasseln.


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Wir werden es sehen, wenn A standhaft bleibt und sein Ding weiter durchzieht. Die Abgabe der EV hat er ja schon verweigert.

Wenn er es nicht macht dann ich. Dauert halt verm. bis nächstes Jahr. ;)


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