Normalweise werden von V über seinen Tod hinaus bezahlte Beiträge auf dessen Konto erstattet. Die Beitragspflicht von C beginnt dann mit dem Tod, so dass keine Doppelzahlung vorkommen sollte.
Hat C denn Bescheide für Zeiten bekommen, als V noch lebte?
Nein!
V zahlt jahrzehntelang pünktlich seine Beiträge per Lastschriftverfahren. Benachrichtigung über den Tod von V erfolgt, nachdem bereits Beiträge für das zweite Quartal abgebucht wurden. C empfängt Abmeldebestätigung und erhält (als Erbe) die Beiträge für das zweite Quartal (2013) zurück. Danach Funkstille bis Mitte 2014. C wird per Beitragsbescheid aufgefordert Beiträge für alle Quartale zu zahlen. Widerspruch mit Hinweis auf bereits geleistete Zahlung für Quartal 01/2013. Antwort: Beitragsnummer von V ungültig.
Ist V im Zeitraum des Quartals 01/2013 verstorben?
Die Frage ist deshalb gestellt, weil der BS offensichtlich quartalsmäßig abrechnet.
Nach §7 Abs. 2 RBStV ist offensichtlich das Datum entscheidend, an dem die Meldung bei der Rundfunkanstalt oder dem BS einging (ohne Gewähr ob das im Falle von V bzw. C zutrifft).
In Zukunft einfach das Lastschriftverfahren bei der Bank kündigen und bereits gezahlte Beträge bis zur Klärung des Sachverhalts zurückbuchen lassen!