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Autor Thema: Antwort auf Widerspruch - Beitragskonto angeblich ungültig  (Gelesen 8615 mal)

C
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C hat in seinem Widerspruchsschreiben u. a. das Argument vorgebracht, das für das erste strittige Quartal bereits Beiträge durch den Verstorbenen V entrichtet wurden. Vorliegende schriftliche Nachweise (wie z. B. Abmeldebestätigung und Kontoauszug) wurden aber nicht mitgeschickt.

Im Antwortschreiben (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) heißt es dazu lapidar:

"Außerdem geben Sie an, dass für die ersten drei Monate bereits unter der Beitragsnummer 123 456 789 Rundfunkbeiträge gezahlt wurden. Dies ist keine gültige Beitragsnummer."

Wie kann das sein? Will man tatsächlich doppelt abkassieren?


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K
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Zitat
123 456 789

Versuchs mal rückwärts!  >:D


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"Außerdem geben Sie an, dass für die ersten drei Monate bereits unter der Beitragsnummer 123 456 789 Rundfunkbeiträge gezahlt wurden. Dies ist keine gültige Beitragsnummer."

Wie kann das sein? Will man tatsächlich doppelt abkassieren?

Wahrscheinlich hat C eine falsche Nummer angegeben.
Wurde der Name von V nicht genannt? Ich würde erwarten, dass auch allein mit Name und Adresse das richtige Konto gefunden wird.


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C
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Wahrscheinlich hat C eine falsche Nummer angegeben.

Nein, die Beitragsnummern sowohl im Widerspruchsschreiben als auch in der Abmeldebestätigung sind "idente", wie der gemeine Ösi zu sagen pflegt.

Wurde der Name von V nicht genannt? Ich würde erwarten, dass auch allein mit Name und Adresse das richtige Konto gefunden wird.

Nein, der vollständige Name von V wurde nicht genannt. C ging davon aus, dass die Nennung der Beitragsnummer ausreicht. Aber die soll ja nun nicht mehr "gültig" sein. Scheint wohl zwischenzeitlich gelöscht worden zu sein. Hat jemand eine Erklärung dafür?


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K
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Zitat
Scheint wohl zwischenzeitlich gelöscht worden zu sein. Hat jemand eine Erklärung dafür?

Im Sterbefall werden u.a. vom Bestattungsinstitut mehrere Behörden informiert.

Das Standesamt z.B. informiert u.a. das Einwohnermeldeamt. Es wäre ja möglich, daß der Datenabgleich zu Tage brachte, daß V verstorben ist und der BS auf Mitteilung des EMA die Daten löschte.


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C
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Zitat
Scheint wohl zwischenzeitlich gelöscht worden zu sein. Hat jemand eine Erklärung dafür?

Im Sterbefall werden u.a. vom Bestattungsinstitut mehrere Behörden informiert.

Das Standesamt z.B. informiert u.a. das Einwohnermeldeamt. Es wäre ja möglich, daß der Datenabgleich zu Tage brachte, daß V verstorben ist und der BS auf Mitteilung des EMA die Daten löschte.

Das ist denkbar. Man möchte meinen, dass die unter einer bestimmten Beitragsnummer gezahlten Beiträge mindestens bis zum Ablauf der regulären Verjährung (drei Jahre) gespeichert werden. Versehentlich doppelt für eine Wohnung gezahlte Beiträge könnten ja z.B. auch zurückgefordert werden. Nun ja, das wird man dann alles gerichtlich klären müssen. Für C ist dann interessant, ob der Beitragsbescheid dann in Gänze oder nur partiell unwirksam wird.


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Wahrscheinlich hat C eine falsche Nummer angegeben.

Nein, die Beitragsnummern sowohl im Widerspruchsschreiben als auch in der Abmeldebestätigung sind "idente", wie der gemeine Ösi zu sagen pflegt.

Ganz sicher?

"Keine gültige Beitragsnummer" klingt nämlich nicht nach gelöschtem Beitragskonto, sondern dass eine solche Nummer nie vergeben werden könnte. Wie z.B. die 123 456 789, wo man bei Ausfüllen des Online-Änderungsformulars die Meldung Die Beitragsnummer ist ungültig! bekommt.

Wenn C sich wirklich sicher ist, könnte er das Formular mal mit seiner Nummer ausprobieren. Denkbar wäre auch ein Fehler in der Abmeldebestätigung.


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C
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Welches Online-Änderungsformular?

Übrigens, wie sahen die Teilnehmernummern aus, die vor dem 1. Januar 2013 vergeben wurden? Waren diese auch neunstellig?


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https://www.rundfunkbeitrag.de/anmelden_und_aendern/aendern/index_ger.html

Die Nummern werden sich durch das neue System nicht geändert haben.


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Die Nummern werden sich durch das neue System nicht geändert haben.

Ja, die strittige Beitragsnummer wird angenommen. Ist demnach gültig!  >:(


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2014, 16:15 von Curiosity«

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Doch! Kommt obige Meldung nach dem Abschicken oder nicht?


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Doch! Kommt obige Meldung nach dem Abschicken oder nicht?

Hab mein Posting oben geändert!


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Nun ja, das wird man dann alles gerichtlich klären müssen. Für C ist dann interessant, ob der Beitragsbescheid dann in Gänze oder nur partiell unwirksam wird.

Die Rückerstattungsansprüche muß man nicht gerichtlich klären, außer die LRA weigert sich zu zahlen. Nach §10 Abs. 3 RBStV https://www.rundfunkbeitrag.de/e1645/e1734/15terRundfunkbeitragsstaatsvertrag.pdf wird C nicht anderes übrig bleiben die entsprechenden Beweise darzulegen.

Der Beitragsbescheid kann nur unwirksam werden, wenn die Nichtigkeit festgestellt wird. Warum sollte der Bescheid unwirksam werden? Der Bescheid läuft auf C, die seither bei der GEZ nicht geführt wurde und jetzt durch das Ableben von V als Schuldner herangezogen wird.

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Die Rückerstattung sollte auch nicht verrechnet werden, sondern die LRA ist verpflichtet das Konto von V zu schließen, die Daten zu löschen und zu Unrecht bezahlte Beiträge zurück zu erstatten.

Wenn C gegen den Bescheid Widerspruch erhebt, dann spielt V hierbei keine Rolle.


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@Konspirativ

Also ist C verpflichtet, den Forderungen für alle Quartale aus dem Beitragsbescheid vollständig nachzukommen, um im Anschluss Rückforderungsansprüche (für das erste Quartal) stellen zu können? Es kann also passieren, dass die Rückforderungsansprüche verjähren, der Beitragsbescheid (wegen Hemmung durch Widerspruch, Gericht etc.) jedoch nicht? Im Endeffekt kann man also doch doppelt zahlen?


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@Konspirativ

Also ist C verpflichtet, den Forderungen für alle Quartale aus dem Beitragsbescheid vollständig nachzukommen, um im Anschluss Rückforderungsansprüche (für das erste Quartal) stellen zu können? Es kann also passieren, dass die Rückforderungsansprüche verjähren, der Beitragsbescheid (wegen Hemmung durch Widerspruch, Gericht etc.) jedoch nicht? Im Endeffekt kann man also doch doppelt zahlen?

Natürlich muß C das getrennt behandeln. Es werden ja auch 2 Konten beim BS geführt. Das Konto von C und das Konto von V.

Ein Anspruch kann nur verjähren, wenn er nicht innerhalb der regulären Verjährungsfrist (http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html) geltend gemacht wird.

Das hat C ja schon getan, muß das aber gesondert tun und nicht in ihrem Widerspruch für ihren Beitragsbescheid.

Wenn die Rückerstattung durch den BS als korrekt bestätigt wurde, könnte C natürlich jetzt hergehen und einen neuen Beitragsbescheid mit der korrekten Beitragssumme verlangen.

Macht der BS das nicht, dann ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber wird deshalb nicht nichtig.

Die Ansprüche von C verjähren ja deshalb nicht, weil sie auch fristgemäß geltend gemacht wurden. Das Problem ist eben wie immer, daß man seinem Geld hinterher laufen muß und die nichts von sich aus tun.

Einfach nur nervig der Laden, obwohl doch so ne kleine Wurst!  >:D


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 17. Oktober 2014, 17:30 von Konspirativ«

 
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