Die Alternative wäre dann also zu zahlen und klein bei zu geben. Das ist genau das, was die Anstalten erreichen wollen. Wenn A nur Widerspruch erhob um Zeit zu schinden, dann wäre eine andere Option geeigneter gewesen.
Es gibt
mehrere gute und sinnvolle Gründe den Klageweg zu beschreiten. Dazu können Bürger oder die Mods bestimmt mit geeigneten Links aus dem Forum behilflich sein.
Wenn auch derzeit alle Klagen in 1. Instanz niedergebügelt wurden, so wurden auch schon
Teilerfolge erzielt (z.B. Sprungrevision, Aussetzen/Ruhe des Verfahrens). Auch muß Person A nur einen Klageantrag stellen und kann sich mit der Begründung Zeit lassen. Das Gericht setzt hierzu eine Frist fest. Wichtig wäre zudem, dass A einen
Einzelrichter ablehnt.
Zudem hätte Person A auch die Möglichkeit in der Klageerhebung einen
Nichtigkeitsfeststellungsantrag gegen die Beitragsbescheide (Verwaltungsakt) zu stellen, daß endlich auch mal für NRW eine richterliche Entscheidung darüber ergeht.
Sollte nämlich ein Richter tatsächlich mal die Nichtigkeit der Beitragsbescheide (Verwaltungsakt) feststellen[/b][/u], dann wären diese von Anfang an
unwirksam.
Was das zu Folge hätte kann sich jeder wohl selbst vorstellen!
Eine geeignete Vorlage hat das
LG Tübingen http://openjur.de/u/708173.html ja schon gegeben. Es sind diesbezüglich nur die
VwVfG NRW anzuwenden.
Hier noch eine Checkliste für A: Mit dieser Checkliste können Sie prüfen, ob alles Wichtige in Ihrer Klage enthalten ist:
Ihren Namen und Adresse (ladungsfähige Anschrift, kein Postfach, mit Tel.) sowie das Datum
Anschrift des Sozialgerichts
Datum des Widerspruchsbescheides
die Angabe der Beklagten, d.h. der Behörde, von der der Widerspruchsbescheid stammt
Geschäftszeichen / Aktenzeichen des Widerspruchsbescheids
die Erklärung, dass Sie Klage erheben
die Begründung, weshalb Sie mit dem Widerspruchsbescheid nicht einverstanden sind. Dabei ist es sinnvoll, den Sachverhalt möglichst vollständig zu schildern.
ein Antrag, aus dem deutlich wird, was Sie vom Klagegegner verlangen. Eine juristische Fachsprache ist dabei nicht nötig. Schreiben Sie so, wie Sie sich am besten ausdrücken können.
Ihre Unterschrift
Bitte fügen Sie Ihrer Klage bzw. Ihrem Antrag unbedingt Abschriften (d.h. Fotokopien oder Durchschläge) Ihrer Schriftsätze für die übrigen Beteiligten bei. Fehlen diese Abschriften, müssten diese auf Ihre Kosten durch das Gericht gefertigt werden.
Wenn Sie das Rechtsmittel für eine andere Person erheben, müssen Sie eine schriftliche Vollmacht vorlegen (§ 73 SGG). Nur bei Ehegatten, Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie ist die Vorlage einer Vollmacht nicht zwingend erforderlich.
Wichtig ist auch, dass Sie während des Gerichtsverfahrens auf dem Postweg erreichbar sind. Bitte versäumen Sie in Ihrem eigenen Interesse nicht, eine Änderung Ihrer Anschrift sofort mitzuteilen. Die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Aus technischen und rechtlichen Gründen ist es derzeit noch nicht möglich, per E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Derartige Prozesshandlungen können nur schriftlich, per Telefax oder zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden.
Prozesskostenhilfe
Prozesskostenhilfe kann erhalten, wer die Kosten einer Prozessführung aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Prozesskostenhilfe erhält, wem von seinem Einkommen nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Werbungskosten, angemessenen Wohn- und Heizkosten und Freibeträgen nicht mehr als 15 Euro monatlich verbleiben.
Derzeitige monatliche Freibeträge (Stand 01.01.2014; BGBl. Nr. 70/2013, S. 4088):
für die Partei und ihren Ehegatten/Lebenspartner: 452 Euro
für jede weitere Person erhöht sich der Betrag entpsrechend ihres Alters gemäß den Regelbedarfsstufen 3 - 6, d.h. um 263 - 362 Euro
für erwerbstätige Personen: zusätzlich 206 Euro
Hinweis: Eine genaue Berechnung ist jedoch nur im konkreten Einzelfall möglich. Übersteigt das einzusetzende Einkommen 15 Euro, kann das Gericht eine monatliche Ratenzahlung anordnen oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnen. Neben dem Einkommen ist das eigene Vermögen zur Deckung der Prozesskosten einzusetzen, soweit dies zumutbar ist.