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Autor Thema: Personen A+B: Wann klagen / gemeinsam klagen?  (Gelesen 1056 mal)

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Personen A+B: Wann klagen / gemeinsam klagen?
Autor: 15. Oktober 2014, 18:48
Gehen wir von dem fiktiven Fall aus, dass Person A mit Person B zusammen wohnt. Beide haben Widerspruch gegen den Beitragsbescheid eingelegt. Nur Person A bekommt eine Antwort. In dieser Antwort wird erwähnt, dass bei Nichtzahlung Vollstreckungsmaßnahmen (Antrag zur Aussetzung d. Vollstreckung wurde eingereicht!) eingeleitet werden. Frist ist genannt. Falls Person A einen klagfähigen Bescheid wünnscht bedarf es nur einer Mitteilung, dann wird ein Widerspruchsbescheid verschickt.

Nun stellen sich folgende Fragen:

Was sollte Person B tun? Warten?

Sollte Person A den Widerspruchbescheid "beantragen"? Falls ja, wie verliefe das dann mit der Vollstreckung? Dürfte die noch durchgeführt werden?

Falls Nein, wie sollte Person A dann reagieren?

Gehen wir weiter davon aus, dass Person A einen Widerspruchsbescheid bekäme, sollte dann Person B "mitklagen"?


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Person A trifft eine gute Wahl, wenn sie um Zusendung des Widerspruchsbescheids bittet. Ob die Vollstreckung dann weiter durchgeführt werden kann, wird sich aus dem Schreiben ergeben, da i.d.R. auch der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dort positiv oder negativ beschieden wird. Bei Ablehnung läuft die Mahn-Maschinerie automatisiert weiter bis zur Vollstreckung. Klage ist auf Basis der Rechtsbehelfsbelehrung des W-Bescheids möglich.
Person B hat keine Nachricht bekommen, von daher scheint kein Grund warum Person B derzeitig etwas tun sollte. B kann auch nicht mitklagen, wo kein Verwaltungsakt (=Bescheid), dort steht ein Weg zum Gericht gar nicht offen.


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