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Autor Thema: Gerichtskosten Verwaltungsgericht - Streitwert 5.000€ ?  (Gelesen 22779 mal)

k
  • Beiträge: 6
Auch Person A hat jetzt Klage eingereicht.
Obwohl der Brief ans VWG per Einschreiben mit Rückschein gesendet wurde, kam kein Rückschein zurück, stattdessen zwei Tage später bereits die Kostennote.
- Ist das so üblich?
- Die Kosten betragen bei einem festgesetzten Streitwert von 5.000 Euro in der I. Instanz den 3-fachen Satz, also 438 Euro.
Da Person A immer von einer Summe von etwas über 100 Euro ausging, ist das natürlich ein dicker Brocken, sogar mehr als zwei Jahre GEZ nachzahlen.
Was läuft hier falsch?


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v

vmp

  • Beiträge: 94
Dass die Kosten recht schnell eingefordert werden ist normal.
Zu den hohen Kosten: Person A hat vergessen in seiner Klage den Streitwert zu benennen, dadurch wurde dieser erstmal auf den Maximalwert (5000€) festgesetzt. Soweit ich weiß, kann man dem Gericht nachträglich mitteilen, dass sich der Streitwert auf xxx€ beläuft (Den Betrag kann man aus den angefochtenen Bescheiden ermitteln + Säumniszuschlag + eventuelle Mahngebühren) und dann sollten sich auch die Kosten entsprechend anpassen die Person A zu zahlen hat.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2016, 18:17 von Bürger«

k
  • Beiträge: 6
Person A wundert es nur, dass der Rückschein nicht zurückgeschickt wurde.
Und was bedeutet:
Gegen den Kostenansatz können sie Erinnerung erheben.
Was ist "Erinnerung"?


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K
  • Beiträge: 2.239
Was ist "Erinnerung"?
Moin moin,

bitte nicht persönlich nehmen - aber: all ihr Fragesteller hier: immerhin habt ihr per Computer/Internet es bis hierher geschafft  :)
Ergo sollte es doch auch möglich - und zumutbar? - sein dass ihr mal selbst /eigenständig etwas in Erfahrung bringt ?

siehe: https://www.google.de/?gws_rd=ssl#q=gericht+erinnerung

LG
Kurt


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2016, 18:17 von Bürger«
"Deutschland, unendlich viele (ok: 16) Bundesländer. Wir schreiben das Jahr 2024. Dies sind die Abenteuer abertausender ÖRR-Nichtnutzer, die sich seit nunmehr 11 Jahren nach Beitragseinführung immer noch gezwungen sehen Gesetzestexte, Urteile usw. zu durchforsten, zu klagen, um die Verfassungswidrigkeit u. die Beitragsungerechtigkeit zu beweisen. Viele Lichtjahre von jeglichem gesunden Menschenverstand entfernt müssen sie sich Urteilen unterwerfen an die nie zuvor je ein Mensch geglaubt hätte."

  • Beiträge: 7.306
Person A wundert es nur, dass der Rückschein nicht zurückgeschickt wurde.
Der Rückschein wird üblicherweise in Gegenwart des Zustelldienstes ausgefüllt; hier ist also erst einmal jener Zustelldienst zu konsultieren, bei dem diese Sendung zur Zustellung abgegeben worden ist. Solange das noch nicht zu lange her ist, läßt sich anhand der Sendungsnummer noch einiges ermitteln.

Besteht Sicherheit darin, daß es wirklich ein Einschreiben mit Rückschein war, das beim Zustelldienst zur Weitersendung abgegeben worden ist? Immerhin hat es Einwurfeinschreiben, normale Einschreiben, (hier wird dem Zustelldienst die Entgegennahme der Sendung vom Empfänger bestätigt), und Einschreiben mit Rückschein, (hier wird dem Absender die Entgegennahme der Sendung durch den Empfänger bestätigt).

Der jeweilige Einlieferungsbeleg liefert hier weitere Erkenntnisse über die Art des Einschreibens; ohne diesen ist auch eine Nachforschung unmöglich.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 03. März 2015, 12:59 von Bürger«
Bei Verarbeitung pers.-bez.-Daten ist das Unionsgrundrecht unmittelbar bindend; (BVerfG 1 BvR 276/17 & BVerfG 1 BvR 16/13)

Keine Unterstützung für
- Amtsträger, die sich über europäische wie nationale Grundrechte hinwegsetzen oder dieses in ihrem Verantwortungsbereich bei ihren Mitarbeitern, (m/w/d), dulden;

- Parteien, der Mitglieder sich als Amtsträger über Grundrechte hinwegsetzen und wo die Partei dieses duldet;

- Gegner des Landes Brandenburg wie auch gesamt Europas;

R
  • Beiträge: 8
Hallo,

habe an dieser Stelle auch mal eine Frage, ich hoffe Sie passt soweit in den Kontext, dass es akzeptabel ist.

Mal ausgehend davon, dass eine Klage vom VG abgewiesen wurde... bei der Klage wurde ein Streitwert von ca. 100Euronen festgelegt, der gesamtwert der Rückständigen GEZ-Gebühren liegt bei ca. 400 Euronen. Muss durch das abweisen der Klage jetzt nur der festgesetzte Streitwert order der gesamte Rückständige Betrag gezahlt werden?

Um Fragen zum Weiterklagen vorzugreifen: An einer fortführung der Klage an höheren Gerichten bin ich nicht interessiert.

Danke im Voraus für eure Antworten!!!

Grüße


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  • Beiträge: 984
Das Urteil betrifft zunächst den strittigen Betrag und die Kosten des Verfahrens. Die Institution, die früher GEZ genannt wurde, wird dann die anderen, in der Zwischenzeit aufgelaufenen Beiträge natürlich auch anfordern.

Wenn jemand nicht in Berufung gehen kann oder will, sollten die anderen aufgelaufenen Beiträge ebenfalls gezahlt werden, um weitere Kosten zu vermeiden.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 24. März 2015, 22:00 von Nichtgucker«

n
  • Beiträge: 1.452
Zitat
Wenn jemand nicht in Berufung gehen kann oder will, sollten die anderen aufgelaufenen Beiträge ebenfalls gezahlt werden, um weitere Kosten zu vermeiden.
Diese anderen, aufgelaufenen Beträgen ohne Bescheid können dann aber unter Vorbehalt gezahlt werden!!



(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)


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(nur meine Meinung, keine Rechtsberatung)       und         das Wiki jetzt !!

Z
  • Beiträge: 1.526
Zitat
Wenn jemand nicht in Berufung gehen kann oder will, sollten die anderen aufgelaufenen Beiträge ebenfalls gezahlt werden, um weitere Kosten zu vermeiden.
Diese anderen, aufgelaufenen Beträgen ohne Bescheid können dann aber unter Vorbehalt gezahlt werden!!
...

Moment mal - auch wenn man die Klage verliert oder zurückzieht, so beginnt das Spiel von vorne, also wäre es sinnvoll, sich erstmal auf neue Bescheide einzustellen, in denen die Forderungen seit Klageerhebung aufgelaufen sind, dann kann man sich wieder überlegen, ob man diese begleicht oder erneut widerspricht/klagt.
Zahlung unter Vorbehalt bedeutet immer, daß das Geld weg ist!!!
Vielleicht streut man auf andere Art Sand ins Getriebe, indem man, wenn man das Geld schon abschreiben möchte, auf Barzahlung beharrt oder andere Art und Weise Schwierigkeiten macht.


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D
  • Beiträge: 4
Bei einer fiktiven Person wurde vom fiktiven Verwaltungsgericht der Streitwert mit 20.623,96 € (!!!) festgelegt. Gerichtsgebühren: 1.035,00 €


Edit "Bürger":
Anonymisierung des Beitrags und des Dokuments musste leider noch ergänzt werden.
Wichtig für Sie:
Fragen so genau wie möglich stellen. Angaben über Namen, Orte und sonstige Daten vermeiden. Platzhalter wie z. B. „Person A“, „Firma B“, „Ort C“ usw. verwenden, um Ihr Anliegen hypothetisch zu beschreiben.

Zu anonyomisieren sind somit Unterschriften, Namen, Adressen, Tel/Fax/Email, Beitragsnummern usw.
Beachte dabei, dass diese mitunter auch mehrfach auf einer Seite eines Dokuments auftauchen können.
Danke für das Verständnis und die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 31. Juli 2016, 18:02 von Bürger«

  • Moderator
  • Beiträge: 11.462
  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
    • Protest + Widerstand gegen ARD, ZDF, GEZ, KEF, ÖRR, Rundfunkgebühren, Rundfunkbeitrag, Rundfunkstaatsvertrag:
Irritierend ist hierbei der extrem hohe und noch dazu krumme Streitwert.

Diesen gilt es wohl, als erstes zu hinterfragen - bzw. geht dieser mglw. aus der nicht bekannten fiktiven Klageschrift hervor. Ansonsten vielleicht einfach noch mal vom Gericht erläutern lassen...

Die Gerichtsgebühren berechnen sich nach dem Streitwert.
Der Streitwert ist also maßgebend.

Als "Auffangstreitwert" (i.d.R. 5.000€? ggf. aber auch im Ermessen des Gerichts? siehe obige Antworten) käme ein "krummer" Wert wohl eher nicht in Frage.

Insofern deutet dies darauf hin, dass hier eine Anfechtung o.ä. gegen einen oder mehrere Bescheide in Größenordnungen vorliegt.

Könnte es sein, dass es sich dabei um eine Filialen-Bebeitragung o.ä. handelt?
Oder hat Person A 100 "Zweit"-wohnungen? ;)
Oder wurden bei Person A gleich 100 Jahre Rundfunkbeitrag festgesetzt? :o ;D
100x 210€/a = 21.000 € ?!?


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www.rundfunk-frei.de

D
  • Beiträge: 4
Ganz normaler Privathaushalt (Ehepaar) !


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e
  • Beiträge: 811
Die haben sie doch wirklich nicht mehr alle!!

Bin gespannt auf die Lösung, um einen Privathaushalt kann es doch  nicht gehen. Wie käme diese hohe Summe zustande?.?

Im Zweifel für den BS oder was?
Im Zwangsgeld fordern sind sie ganz groß. Das Gericht mit den Kosten kann doch nicht der Verursacher sein?



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Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
                                                Curt Goetz

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  • Beiträge: 443
2. und 3.  das isses (-: macht evtl. Sinn die Anträge zurückzuziehen ...die 1/3 Gebühr sollte jedoch anfallen  - habe ich mich jetzt nicht konkret damit  beschäftigt .. die Anträge wurden aber nun gestellt ..)
...

Die Streitwertfestsetzung ergeht durch Gerichtsbeschluss.
Grundsätzlich muss eine Streitwertbeschwerde einen bestimmten Antrag enthalten, aus dem die Höhe des festzusetzenden Streitwertes hervorgeht.

Ich lege hiermit gegen den ergangenen Beschluss über die Streitwertfestsetzung Rechtsmittel ein.
Ich beantrage den Streitwert auf xxxxx (Festsetzungsbescheid Höhe )  festzusetzen.
Begründung: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
Die Bedeutung der Sache aus meiner Klage (streitgegenständlicher Verwaltungsakt der Beklagten) ergibt einen Streitwert von xxxx.
...

Für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht werden grundsätzlich Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben .Auslagen sind insbesondere Zeugen- Sachverständigen- und Dolmetscherkosten.

Die Gerichtsgebühren werden nach dem Streitwert bemessen. Der Streitwert ist in verwaltungsgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag der Klägerseite für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen; fehlen genügende Anhaltspunkte für die Bestimmung, ist ein Streitwert von 5.000 € anzunehmen (Einzelheiten: § 52 GKG).
Vorschuss Gericht bei Klage ( angegeben ist die zu zahlende 3 fache Gebühr)
Geringste Gebühr: 108 € //// - Gebühr bei Streitwert 5000 € = 408 €
Die gerichtliche Verfahrensgebühr ermäßigt sich um zwei Drittel – im Klageverfahren also auf eine 1,0 Gebühr, im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf eine 0,5 Gebühr – bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz vor Schluss der mündlichen Verhandlung.


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  • Nichtnutzer: ich werde niemals freiwillig zahlen
Hallo liebe Mitstreiter,
dieser Sachverhalt muss wohl erst noch genauer beleuchtet werden.

Bevor nun gefühlte "tausend" Vermutungen diesen Thread verlängern, mache ich den Thread mal zu
und bitte auf die Fortführung der "Urheber" zu warten. :)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

 
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