Fiktive Antworten auf fiktive Fragen
§ 292 ZPO
Zivilprozessordnung
Bundesrecht
Gesetzlich vermutete Tatsachen bedürfen keines Beweises. Allerdings ist der Beweis des Gegenteils zulässig, solange es sich nicht um eine unwiderlegbare Vermutung handelt. Die Unwiderlegbarkeit muss jedoch im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein, ansonsten ist von einer widerlegbaren Vermutung auszugehen.
oder
Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.
Lässt sich
§ 292 ZPO, Gesetzliche Vermutungen mit
RBStV in Verbindung bringen?
Wenn ja, dann ist Rundfunkabgabe keine Vorzugslast mehr.
Hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die reformierte Rundfunkabgabe vollkommen unabhängig vom Bestehen einer Rundfunknutzungsmöglichkeit zu entrichten ist, so hat er den Vorzugslastcharakter der Rundfunkabgabe offen aufgegeben.
Die Vorzugslast knüpft an eine Gegenleistung, eine individuell zurechenbare Leistung an. Diese soll hier die Möglichkeit der Nutzung von Rundfunk sein, die bei der Inhaberschaft einer Wohnung vermutet wird.
Steht in RBStV irgendwas das besagt, dass es sich um eine unwiderlegbare Vermutung handelt?
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Weiter habe der Bayerische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die Zahlungsverpflichtung nicht durch den Einwand abgewendet werden könne, es existierten keine technischen Empfangseinrichtungen oder es erfolge in der jeweiligen Raumeinheit aufgrund individueller Entscheidung keine Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.
quelle:
https://openjur.de/u/733109.htmlps: ich bin dafür, dass man private und ÖRR verschlüsselt.