https://openjur.de/u/733109.html
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Er werde keineswegs gezwungen, öffentlich-rechtliche Fernsehangebote zu nutzen. Er sei lediglich verpflichtet, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (so die immer wieder verwendete Formulierung des Bundesverfassungsgerichts) mit zu finanzieren. Dass man etwas finanziere, was man nicht nutze, sei in solidarischen Finanzierungsmodellen unvermeidbar.
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Die aktuelle Finanzierung der wuchernden 90 ö.-r. Programme, die täglich 21 Mio. EURO verschlingen, ist schlicht UN-solidarisch und gleicht einer Zwangssubvention eines vorgesetzten Anbieters.
Das Beispiel verdeutlicht es:
Der umgetaufte Rundfunkbeitrag im Vergleich zum Verdienst:
- Verkäuferin 1,67 % des Verdienstes (Steuerklasse 1, ohne Kind, Brutto: 1500 € -> Netto: 1079,86 €),
- Intendant(-in) 0,09 % des Verdienstes,
- VW-Chef 0,0001 % des Verdienstes.
Die Finanzierung ist unangemessen und unsolidarisch. Sie bedeutet einen Eingriff in die freie Entscheidung über die Verwendung der eigenen finanziellen Mittel und untergräbt die freie ungehinderte Unterrichtung nach Art. 5 GG.
Eine Zwangsfinanzierung der vorgesetzten ö.-r. Programme mit ihren Informationsbruchstücken aus der beinah unendlichen Fülle der weltweiten medialen Möglichkeiten der Information und Unterhaltung, inkl. weltweiter Webradios, Abrufdienste, YouTube & Co., Millionen Webseiten, Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und DVDs widerspricht der Freiheit und den Gesetzen der Logik.
Die öffentlich-rechtlichen Anstalten erfüllen KEINE gemeinschaftswichtigen Aufgaben, die andere Medien, private Stadtradios, Weltweite und lokale Internetradios, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, DVDs, werbefinanziertes-/Pay-TV und Internet NICHT abdecken würden.
In Wahrheit zerstört der Zwangsbeitrag ein Recht, das über Jahrhunderte mühsam entwickelt wurde. Und er verhöhnt das logische, das moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger.