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Autor Thema: Schandurteil der bayerischen Justiz  (Gelesen 11976 mal)

S
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Schandurteil der bayerischen Justiz
Autor: 04. Oktober 2014, 19:49
VG München · Urteil vom 11. Juli 2014 · Az. M 6a K 14.2444

https://openjur.de/u/733109.html

Zitat
Dem Beklagten ist zuzustimmen, dass nicht verifizierbare Kriterien – wie die vom Kläger unsubstantiiert vorgetragenen weltanschaulichen, religiösen und psychohygienischen Gründe – in einem nach dem Gebot der Lastengleichheit zu vollziehenden Abgabenrecht keine Rolle spielen können. Dem Kläger steht es frei, die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht.


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Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#1: 04. Oktober 2014, 19:55
VG München · Urteil vom 11. Juli 2014 · Az. M 6a K 14.2444
https://openjur.de/u/733109.html
Zitat
[...] Lastengleichheit [...]
Im Zusammenhang mit dem sog. "Rundfunkbeitrag" auch nur ansatzweise von "Lastengleichheit" sprechen zu wollen, ist ja ohnehin schon der Gipfel der Unverfrorenheit...


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Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#2: 04. Oktober 2014, 20:41
Zitat
Die Klage sei insoweit bereits unzulässig, als der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom ... September 2013 und vom ... Februar 2014 begehre. Gegen diese Bescheide habe der Kläger keine Widersprüche eingelegt, so dass diese Bescheide damit bestandskräftig und unanfechtbar seien.

Also immer auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Kein Widerspruch =  Bescheide bestandskräftig. Alles andere interessiert die nicht.


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Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#3: 04. Oktober 2014, 21:56
Zitat von: VG München M 6a K 14.2444 Rn. 52
Er werde keineswegs gezwungen, öffentlich-rechtliche Fernsehangebote zu nutzen. Er sei lediglich verpflichtet, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (so die immer wieder verwendete Formulierung des Bundesverfassungsgerichts) mit zu finanzieren. Dass man etwas finanziere, was man nicht nutze, sei in solidarischen Finanzierungsmodellen unvermeidbar.

Für mich wieder einmal ein Beleg dafür, dass wir gesamtgesellschaftlich von diesen "solidarischen Finanzierungsmodellen" wegkommen müssen. Diese verteilen letztlich stets zu den Findigen sowie den Mächtigen und deren Verwaltung um.

Wer etwas nutzen will, muss sich mit dem Anbieter der Leistung auf einen Preis verständigen - gibt's keinen Kompromiss, gibt's eben keine Nutzung und man verständigt sich ggf. mit einem Wettbewerber. Was ist denn daran solidarisch, dass derjenige, der unter dem Existenzminimum lebt, den 300.000€-Intendanten finanzieren muss? (Gilt analog für Sozialkassen, IHKs u. dgl.)

Solange diese "solidarischen Finanzierungsmodelle" gesellschaftlicher Konsens sind, wird sich auch ein ÖRR immer darauf berufen können.


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"Ein Anspruch, dass alle Aspekte eines Sachverhalts zu nennen sind, lässt sich aus dem Programmgrundsatz nicht ableiten und stände auch nicht in Einklang mit der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit."
WDR-Intendant Tom Buhrow, Antwort auf Programmbeschwerde der Publikumskonferenz e.V.

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Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#4: 04. Oktober 2014, 22:06
Das Gericht macht es sich zu leicht:

Ein Beispiel: Ein Familienvater lehnt aus religiösen Gründen Rundfunk und Fernsehen ab, vielleicht aber auch "nur" aus dem Grund, dass dort zuviel Gewalt gezeigt wird. Er möchte seine Kinder dahingehend erziehen, dass sie seinem Vorbild folgen.
Nun muss er aber den Rundfunkbeitrag trotzdem zahlen. Wie erklärt er seinen Kindern schlüssig, dass er finanziell ein System unterstützt, dass er selber schlecht findet?

Das Urteil zielt nur auf das Individuum ab. Der´Mensch lebt aber in einer Gemeinschaft, in der er auch strikt ablehnen kann, was seiner Meinung nach schädlich für die Gesellschaft in der er lebt ist, auch - oder gerade wenn! - die Obrigkeit verordnet, es wäre "gut für alle", es wäre die "Wahrheit", ein "Vorteil" oder ein "Demokratiebeitrag".

Berichte in den Massenmedien haben immer auch eine Wirkung auf die Gesamtbevölkerung. Wenn viele Menschen die gleichen Bilder oder Worte im Fernsehen wahrnehmen, werden sie durch Kommunikation untereinander zu einer wahren Gemeinschaftserfahrung. Dies beeinflusst auch diejenigen, die keine Massenmedien konsumieren.


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„Eine ewige Erfahrung lehrt jedoch, daß jeder Mensch, der Macht hat, dazu getrieben wird, sie zu mißbrauchen. Er geht immer weiter, bis er an Grenzen stößt. Wer hätte das gedacht: Sogar die Tugend hat Grenzen nötig. Damit die Macht nicht mißbraucht werden kann, ist es nötig, durch die Anordnung der Dinge zu bewirken, daß die Macht die Macht bremse.“ (Montesquieu)

V
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Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#5: 04. Oktober 2014, 23:05
Zitat
https://openjur.de/u/733109.html

Er werde keineswegs gezwungen, öffentlich-rechtliche Fernsehangebote zu nutzen. Er sei lediglich verpflichtet, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (so die immer wieder verwendete Formulierung des Bundesverfassungsgerichts) mit zu finanzieren. Dass man etwas finanziere, was man nicht nutze, sei in solidarischen Finanzierungsmodellen unvermeidbar.

Die aktuelle Finanzierung der wuchernden 90 ö.-r. Programme, die täglich 21 Mio. EURO verschlingen, ist schlicht UN-solidarisch und gleicht einer Zwangssubvention eines vorgesetzten Anbieters.

Das Beispiel verdeutlicht es:

Der umgetaufte Rundfunkbeitrag im Vergleich zum Verdienst:
 - Verkäuferin 1,67 % des Verdienstes (Steuerklasse 1, ohne Kind, Brutto: 1500 € -> Netto: 1079,86 €),
 - Intendant(-in) 0,09 % des Verdienstes,
 - VW-Chef 0,0001 % des Verdienstes.
 
Die Finanzierung ist unangemessen und unsolidarisch. Sie bedeutet einen Eingriff in die freie Entscheidung über die Verwendung der eigenen finanziellen Mittel und untergräbt die freie ungehinderte Unterrichtung nach Art. 5 GG.

Eine Zwangsfinanzierung der vorgesetzten ö.-r. Programme mit ihren Informationsbruchstücken aus der beinah unendlichen Fülle der weltweiten medialen Möglichkeiten der Information und Unterhaltung, inkl. weltweiter Webradios, Abrufdienste, YouTube & Co., Millionen Webseiten, Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und DVDs widerspricht der Freiheit und den Gesetzen der Logik.

Die öffentlich-rechtlichen Anstalten erfüllen KEINE gemeinschaftswichtigen Aufgaben, die andere Medien, private Stadtradios, Weltweite und lokale Internetradios, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, DVDs, werbefinanziertes-/Pay-TV und Internet NICHT abdecken würden.

In Wahrheit zerstört der Zwangsbeitrag ein Recht, das über Jahrhunderte mühsam entwickelt wurde. Und er verhöhnt das logische, das moralische und das Rechtsbewusstsein der Bürger.


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Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#6: 05. Oktober 2014, 10:13
Die öffentlich-rechtlichen Anstalten erfüllen KEINE gemeinschaftswichtigen Aufgaben, die andere Medien, private Stadtradios, Weltweite und lokale Internetradios, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, DVDs, werbefinanziertes-/Pay-TV und Internet NICHT abdecken würden.
Angeblich gehört der ÖRR zu den "Eckpfeilern der Demokratie". In der heutigen Zeit muten diese Worthülsen an wie Realitätsverweigerung. Es wird an einem System festgehalten, daß sich in der Form längst überlebt hat.

Was habe ich denn neulich so treffend im Internet gelesen.
Als Entnazifizierungsprojekt diktierten die Alliierten Deutschland eine Art föderale Medienstiftung.
Deren Gründungsprogrammauftrag aber – die Austreibung des Totalitarismus – ist erledigt.
Und dem einst angestrebten föderalen Pluralismus spricht Hohn, dass die Hälfte der über 50 ARD-Radiokanäle
das Gleiche sendet und die dritten TV-Programme sich vor allem gegenseitig wiederholen.



Aus dieser "Medienstiftung" ist ein Unterhaltungsimperium entwachsen, daß sich mithilfe der Waschlappen-Politik eine neue Finanzierungsggrundlage geschaffen hat. Wer das mit seinen Beiträgen freiwillig unterstützen möchte, der tut mir leid. Das wir dazu mit juristisch fragwürdigen Mitteln gezwungen werden sollen, erhöht nur den Widerstand.


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Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#7: 05. Oktober 2014, 10:48
Keine unabhängigen Medien mehr vorhanden. Die Tageszeitungen kämpfen regelrecht ums überleben. Aber leider auch selbst Schuld. Die haben schon seit 20-Jahren nicht mehr vom investigativen Journalismus gelebt. Anzeigen aller Art waren die Umsatzträger uind die Einladungen zu Talkrunden der ÖR-Sender das Zuckerle obendrauf. Wer kontrolliert da eigentlich noch die Justiz!!!


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six2seven

Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#8: 05. Oktober 2014, 12:01
Hallo,

…die Zahl 1079,86  scheint mir aus den " Erhebungen des Bundes "
zu stammen, dort sitzen Spezialisten für diese Art des Schönrechnens.
Der ÖRR kann sich bei denen sicher fühlen,
deren Verstand ist überfordert, 3 Zahlen ins rechte Licht zu rücken, die da wären,
4 Milliarden fehlen für die Bildung
6 Milliarden fehlen für die Infrastruktur
dafür müssen aber 9 Milliarden Zwanggeld für Bespaßung beigetrieben werden.
Wen interessiert schon Bildung.


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Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#9: 05. Oktober 2014, 15:30
Zitat von: VG München M 6a K 14.2444 Rn. 52
Er werde keineswegs gezwungen, öffentlich-rechtliche Fernsehangebote zu nutzen. Er sei lediglich verpflichtet, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (so die immer wieder verwendete Formulierung des Bundesverfassungsgerichts) mit zu finanzieren. Dass man etwas finanziere, was man nicht nutze, sei in solidarischen Finanzierungsmodellen unvermeidbar.

Für mich wieder einmal ein Beleg dafür, dass wir gesamtgesellschaftlich von diesen "solidarischen Finanzierungsmodellen" wegkommen müssen. Diese verteilen letztlich stets zu den Findigen sowie den Mächtigen und deren Verwaltung um.

Du zitierst da die Stellungnahme der Rundfunkanstalt. Etwas besseres als die Floskeln, die wir von der GEZ kennen, ist da nicht zu erwarten. Die Justizschande besteht aber darin, dass das Gericht der Rundfunkanstalt einfach so zustimmt, wie auch die Landesparlamenten und die Landesregierungen tun. So eine Justiz kann man nicht unabhängig nennen.


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Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#10: 05. Oktober 2014, 15:52
Zitat von: VG München M 6a K 14.2444 Rn. 52
Er werde keineswegs gezwungen, öffentlich-rechtliche Fernsehangebote zu nutzen. Er sei lediglich verpflichtet, die „Gesamtveranstaltung Rundfunk“ (so die immer wieder verwendete Formulierung des Bundesverfassungsgerichts) mit zu finanzieren. Dass man etwas finanziere, was man nicht nutze, sei in solidarischen Finanzierungsmodellen unvermeidbar.

Das Gericht macht es sich zu leicht:
[...]
Das Urteil zielt nur auf das Individuum ab. Der´Mensch lebt aber in einer Gemeinschaft, in der er auch strikt ablehnen kann, was seiner Meinung nach schädlich für die Gesellschaft in der er lebt ist, auch - oder gerade wenn! - die Obrigkeit verordnet, es wäre "gut für alle", es wäre die "Wahrheit", ein "Vorteil" oder ein "Demokratiebeitrag".

Berichte in den Massenmedien haben immer auch eine Wirkung auf die Gesamtbevölkerung. Wenn viele Menschen die gleichen Bilder oder Worte im Fernsehen wahrnehmen, werden sie durch Kommunikation untereinander zu einer wahren Gemeinschaftserfahrung. Dies beeinflusst auch diejenigen, die keine Massenmedien konsumieren.

Exakt. Ich halte das für eine gute Herleitung und Begründung, die man wohl auch durch das
8. Rundfunk-Urteil des Bundesverfassungsgerichts
Volltext http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
untermauern kann
http://de.wikipedia.org/wiki/8._Rundfunk-Urteil
Zitat
Zusammenfassung des Urteils
Die Gebührenfestsetzung muss staatsfrei organisiert werden. Es darf keine Programmlenkung oder Medienpolitik durch die Hintertür der Gebührenfestsetzung betrieben werden. Der Finanzbedarf darf nur bezüglich des Rundfunkauftrages, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überprüft werden. Dazu ist ein Verfahren erforderlich, das dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk die erforderlichen Mittel gewährleistet und zugleich Einflussnahme verhindert.
Zitat
Folgen des Urteils
Als Folge dieses Urteils wurde das Gebührenfestsetzungsverfahren der KEF neu geregelt. Die Gebührenfestsetzung erfolgt seither in drei Schritten: Zunächst melden die Rundfunkanstalten ihren Bedarf bei der KEF. Diese überprüft den angemeldeten Bedarf und empfiehlt den Ländern einen bestimmten Gebührenbetrag. Anschließend wird die Gebühr durch die Landesparlamente festgesetzt. Diese dürfen aber nur die Sozialverträglichkeit der Gebühr überprüfen.
(Letzteres ist wohl insbesondere bei der Neuregelung grob missachtet worden.)

Als wesentlicher Aspekt wird in der Begründung aufgeführt:
Quelle http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv090060.html
Rd.Nr. 144
Zitat
1. a) Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet die Rundfunkfreiheit. Diese dient der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 57, 295 [319]; 83, 238 [295 f.]; zuletzt BVerfGE 87, 181 [197] - HR 3-Beschluß). Freie Meinungsbildung als Voraussetzung sowohl der Persönlichkeitsentfaltung als auch der demokratischen Ordnung vollzieht sich in einem Prozeß der Kommunikation, der ohne Medien, die Informationen und Meinungen verbreiten und selbst Meinungen äußern, nicht aufrechterhalten werden könnte.
Unter den Medien kommt dem Rundfunk wegen seiner Breitenwirkung, Aktualität und Suggestivkraft besondere Bedeutung zu. Freie Meinungsbildung wird daher nur in dem Maß gelingen, wie der Rundfunk seinerseits frei, umfassend und wahrheitsgemäß informiert.
Vom grundrechtlichen Schutz seiner Vermittlungsfunktion hängt folglich unter den Bedingungen der modernen Massenkommunikation die Erreichung des Normziels von Art. 5 Abs. 1 GG wesentlich ab.
[Anm.: Das Urteil stammt aus dem Jahre 1994 - entsprechend ist auch der damalige Begriff "moderne Massenkommunikation" zu beurteilen, d.h. ohne nennenswertes Internet]

Pikant auch dies in Rd.Nr. 145
Zitat
Der Rundfunk erfüllt die Vermittlungsfunktion durch sein Programm, und zwar nicht nur durch dessen politischen und informierenden Teil. Rundfunkfreiheit ist daher vor allem Programmfreiheit (vgl. BVerfGE 59, 231 [258]; 87, 181 [201]). Sie gewährleistet, daß Auswahl, Inhalt und Gestaltung des Programms Sache des Rundfunks bleiben und sich an publizistischen Kriterien ausrichten können.
Es ist der Rundfunk selbst, der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt. Eine Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke ist damit unvereinbar (vgl. BVerfGE 87, 181 [201]). Das gilt nicht nur für unmittelbare Einflußnahmen Dritter auf das Programm, sondern auch für Einflüsse, welche die Programmfreiheit mittelbar beeinträchtigen können (vgl. BVerfGE 73, 118 [183]).

Gerade eben die Suggestivkraft und Breitenwirkung sollte (auch historisch begründet) ein Grund sein, diese nicht mitfinanzieren zu müssen, auch wenn man dieses Medium selbst nicht nutzt, dieses aber über den Umweg der "breitenwirksam/ suggestiv" beeinflussten Gesellschaft mittelbar auch das eigene Individuum (negativ) beeinflusst...
...und erst recht nicht, solange keine direkte demokratische Partizipation und Einflussnahme der Zahlungspflichtigen besteht - und es der "Rundfunk selbst" ist, "der aufgrund seiner professionellen Maßstäbe bestimmen darf, was der gesetzliche Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt."
Ein "im Wettbewerb" mit den Privatanstalten stehendes "Wirtschaftsunternehmen", als welches sich der öffentlich-rechtliche Rundfunk selbst oft genug bezeichnet und augenscheinlich auch selbst versteht, das sich noch dazu jeglicher Kontrolle seiner eigentlichen Financiers ("Stakeholders") entzieht, wird als solches auch agieren und seine "professionellen Maßstäbe" an diesem "Wettbewerb" und nicht an der zahlenden Allgemeinheit ausrichten, und kann und darf daher unter diesen Umständen nicht verpflichtend allgemein finanziert werden müssen.



Weiter heißt es in Rd.Nr. 147
Zitat
So unverzichtbar der Staat damit als Garant einer umfassend zu verstehenden Rundfunkfreiheit ist, so sehr sind seine Repräsentanten doch selber in Gefahr, die Rundfunkfreiheit ihren Interessen unterzuordnen. Gegen die Gängelung der Kommunikationsmedien durch den Staat haben sich die Kommunikationsgrundrechte ursprünglich gerichtet, und in der Abwehr staatlicher Kontrolle der Berichterstattung finden sie auch heute ihr wichtigstes Anwendungsfeld (vgl. BVerfGE 57, 295 [320]). Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG schließt es aus, daß der Staat unmittelbar oder mittelbar eine Anstalt oder Gesellschaft beherrscht, die Rundfunksendungen veranstaltet (vgl. BVerfGE 12, 205 [263]). In dem Beherrschungsverbot erschöpft sich die Garantie der Rundfunkfreiheit gegenüber dem Staat aber nicht. Vielmehr soll jede politische Instrumentalisierung des Rundfunks ausgeschlossen werden.


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Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#11: 06. Oktober 2014, 09:23
Die Berufung ist aber zugelassen. Ich hoffe, der / die Kläger/in macht weiter in der nächsten Instanz!


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Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#12: 06. Oktober 2014, 12:26
Zitat
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Verstehe ich das richtig: Ich kann nun entgegen meiner Überzeugungen, seien es religiöse, ethische, moralische oder allgemein weltanschauliche, gezwungen werden eine Sache finanziell zu unterstützen, die diesen Anschauungen gänzlich oder auch nur in Teilen widerspricht? Ich bin sozusagen gezwungen, um es, zugegeben ein wenig pathetisch ausgedrückt, aber kurz und kanpp auf den Punkt zu bringen, gegen mein Gewissen zu handeln? Darauf läuft das jetzt hinaus, oder? Und zwar mit der Begründung, dass diese meine Ansichten nicht verifizierbar seien.
Oder wird hier nur kritisiert, dass der Kläger seine Anschauungen nicht ausführlich genug erörtert? Ich wusste nicht, dass man sich neuerdings für seine Vorstellungen und Überzeugungen rechtfertigen muss.

Im Übrigen halte ich die hohe Relevanz des ÖRR für die Demokratie in diesem Land nach wie vor für ebenso wenig verifizierbar. Mit dieser darf aber dennoch "in einem nach Gebot der Lastengleichheit vollziehenden Abgabenrecht" argumentiert werden? Oder ist der Vergleich wenig sinnvoll?

Zitat
Dem Kläger steht es frei, die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu nutzen oder nicht.

Sicherlich steht es jedem frei das Angebot zu  nutzen. Aber das Argument ist doch völlig hinfällig, wenn ich das Angebot trotzdem finanzieren muss. Ich unterstütze es doch dann in jedem Fall, auch wenn es nicht mit meinem Gewissen zu vereinbaren ist...
Denke ich da falsch oder ist das wirklich alles einfach nur unlogisch argumentiert?


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Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#13: 06. Oktober 2014, 13:25
Im Übrigen halte ich die hohe Relevanz des ÖRR für die Demokratie in diesem Land nach wie vor für ebenso wenig verifizierbar.
Die Relevanz wird immer wieder betont, aber seit 30 Jahren ist das nur noch ein Festhalten an alten Gedanken und Motiven. Es ist wohl so, daß viele Bürger den ÖRR nicht missen möchten und gern dafür bezahlen, aber die ehemalige Bedeutung für die Gesellschaft ist in der heutigen Zeit der Digitaltechnik und des Internets nicht mehr gegeben. Warum daran festgehalten wird, liegt auf der Hand. Aber es sind nur noch Schutzbehauptungen eines veralteten Systems, daß sich hauptsächlich mit werbefreiem Wohnzimmer-Unterhaltungsklimbim gegen die Konkurrenz zu wehren sucht. Eine Gesellschaft ohne die ÖRR-Unterhaltungsindustrie wäre die selbe Gesellschaft.
Ein Leben ohne TV muß den selben anerkannten Stellenwert haben, wie ein Leben (vor) mit der Flimmerkiste!!


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Re: Schandurteil der bayerischen Justiz
#14: 06. Oktober 2014, 15:44
Zitat
83 Der Kläger – der bis einschließlich Januar 2013 die Rundfunkgebühren/-beiträge entrichtet hatte – hat nicht in Abrede gestellt, in den streitgegenständlichen Zeiträumen (Februar 2013 bis einschließlich April 2013 sowie August 2013 bis einschließlich Oktober 2013) Inhaber einer Wohnung gewesen zu sein. Vielmehr wendet er sich gegen den Rundfunkbeitrag als solchen.

Die merken aber auch alles....  ::)


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"Verfassungsrechtlich bedenklich ist schließlich die Reformvariante einer geräteunabhängigen Haushalts- und Betriebsstättenabgabe. Insofern ist fraglich, ob eine solche Abgabe den vom BVerfG entwickelten Anforderungen an eine Sonderabgabe genügt und eine Inanspruchnahme auch derjenigen, die kein Empfangsgerät bereithalten, vor Art. 3 I GG Bestand hätte." Dr. Hermann Eicher, SWR-Justitiar in "Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 12/2009"

 
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