Wie viele Gleichgesinnte, habe ich gegen den Rundfunkbeitrag (GEZ) bei meinem Verwaltungsgericht in Karlruhe Klage erhoben.
Heute bekam ich von diesem "unabhängigen" Gericht Post.
Enthalten war ein Schreiben mit einer Anlage: für Sie vorbereiteter Ruhensantrag
Begründung:
Gem. § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens auzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass aus wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
Die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hält eine Ruhensanordnung in Ihrem Verfahren für zweckmäßig.
Nun kommen die schriftliche Verweise auf erstinstanzliche Entscheidungen baden - württembergischer Verwaltungsgerichte zur Frage der Zulässigkeit einer Rundfunkbeitragserhebung ergangen (VG Freiburg vom 02.04.2014 - 2 K 1446/13 -, VG Stuttgart jeweils vom 01.10.2014 - 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14 -).
In diesen Verfahren wurde u.a. der von den weitaus meisten Klägern angegriffene Charakter der Rundfunkabgabe als Beitrag dahingehend entschieden, dass es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer handele und das Anknüpfen der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich an das Innehaben einer Wohnung rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Die in allen Verfahren zugelassene Berufung wurde auch in allen Verfahren eingelegt (Aktenzeichen beim Verwaltungsgerichtshof 2 S 1943/14 und S 2 2168/14).
Vor einer Entscheidung des VwGH Baden - Württemberg müsste auch die 8. Kammer des VwG Karlsruhe in einem Urteil bezüglich ihres Verfahrens die Berufung zulassen.
Da in der zweiten Instanz Vertretungszwang (vgl. § 7 VwGO) besteht, müsste die klagende Partei, soweit sie nicht bereits anwaltlich vertreten ist, einen Rechtsanwalt beauftragen,
was zu einer Verteuerung des Verfahrens führt.
Es ist daher sinnvoll, eine rechtskräftige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden - Württemberg abzuwarten.
Dies geschieht prozessual korrekt durch Anträge der Beteiligten, das Verfahren ruhen zu lassen.
Während des Ruhens des Verfahrens erfolgen keine weiteren Verfahrensschritte. Das Verfahren ist gewissermaßen "eingefroren"; Sie erleiden hierdurch keine Nachteile. Das Verfahren kann zudem auch von beiden Seiten jederzeit wieder angerufen werden.
Da das Gericht das Ruhen des Verfahrens nur dann anordnen kann, wenn beide Parteien dies beantragen, wird hiermit angeregt, innerhalb von zwei Wochen einen Ruhensantrag zu stellen.
Mein Streitwert liegt vorläufig bei 5000.- EURO