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Autor Thema: Niederschrift am VG Karlsruhe / Optionen nach der Entscheidung VG Freiburg  (Gelesen 3981 mal)

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Niederschrift beim Verwaltungsgericht Karlsruhe

Für meine Klage, die ich beim Verwaltungsgericht in Karlsruhe im April 2014 abgegeben hatte, wollte ich heute eine Ergänzung bzgl. des Urteils von Freiburg mit der Möglichkeit der Sprungrevision, zur Niederschrift abgeben (oder wie das auch immer heisst) Upps, ohne Zeugen.

Sinngemäß:

Ich würde gerne zu meiner Klageschrift vom April noch eine Ergänzung vornehmen.
(Meine Klage und das Urteil von Freiburg dabei)

Was möchten Sie, dass ich schreibe?

Ich weiß ja auch nicht, wie man soetwas genau rechtlich formuliert....Diskussion, Erklärung etc.

 
- Den einen Satz hätten Sie ja auch selber schreiben können.

 - ….....

 - Und dafür kommen sie extra vorbei?
 
- Ja, ich wohne gleich hier.

Richtig geschrieben wurde bis zu diesem Zeitpunkt noch nichts, da jetzt erst eine längere Diskussion darüber folgte, was eigentlich wirklich Stand der Dinge bzgl. des Freiburger Urteils ist.

Werde jetzt mal versuchen, darzustellen, wie ich das dann verstanden habe, (bitte gegebenenfalls Korrekturen)

Ich habe wohl 2 Möglichkeiten:

Aussetzung, bis über das Urteil entschieden ist

Ruhen des Verfahrens beantragen (für eine Zeitraum von 6 Monaten?)

dieses müßte dann bei der Gegenseite (SWR?) angefragt werden und ich
müßte dazu eine Begründung schreiben (zur Niederschrift?)

Bei der letzten Möglichkeit stellt sich mir die Frage, doch sicher kostenpflichtig?

Auf die Frage, welche der beiden Möglichkeiten ich nun formuliert haben möchte, sagte ich nur, dass ich das jetzt auch nicht wüßte und fragte die Sachbearbeiterin, was wohl am besten sei.
.
Antwort: Sie dürfe keine Rechtsberatung machen, ok.

Dann dazu ihr Tipp: Ich könne zum Amtsgericht gehen, dort gäbe es eine kostenlose Rechtsberatungsmöglichkeit ?

Am Montag, den 22.09.14 war ich selber noch beim Verwaltungsgericht Freiburg und habe mich nach dem aktuellen Stand dieses Urteils erkundigt. Am Montag waren noch keine Rechtsmittels eingelegt worden.

Laut der Sachbearbeiterin heute beim Verwaltungsgericht Karlsruhe, nachdem sie sich das Urteil von Freiburg etwas genauer angesehen hatte, gibt es hier gleich 2 Möglichkeiten, Rechtsmittel einzulegen.

1. Möglichkeit: Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht in Mannheim

2. Möglichkeit: Sprungrevision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig

Wir sind dann so verblieben, dass ich erst die Zeit abwarten soll, bis klar ist, welches der Rechtsmittel eingelegt werden wird und dann stehe ich wieder vor der Auswahl: Aussetzung oder Ruhen.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 26. September 2014, 14:46 von Bürger«
Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

J
  • Beiträge: 10
Du brauchst offenbar eine Rechtsberatung. Diese ist nach dem Rechtsberatungsgesetz im Wesentlichen Anwälten vorbehalten.
Die Rechtsantragsstellen selbst dürfen keine Beratungen durchführen, höchstens Anträge aufnehmen. Die der Amtsgerichte nur zu den Angelegenheiten dieses Gerichts.

Unter bestimmten Voraussetzungen (Bedürftigkeit!) kann man sich ggf. dort einen Beratungsschein für eine anwaltliche Beratung auch zum Verwaltungsrecht holen. Siehe die Seite z.B. des Amtsgerichts Karlsruhe. Die Formulare und Hinweise sind dort unten rechts verlinkt, ein Problem könnte sein, dass für laufende Verfahren keine Beratungshilfe mehr gewährt werden kann - aber so genau habe ich mir das nicht durchgelesen.


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Die Rechtsberatungsstelle beim Amtsgericht wurde mir halt von der Sachbearbeiterin beim VG Karlsruhe benannt.

Wenn ich sonst alles soweit richtig dargestellt habe, gut.

Nun noch die Auswahl: Aussetzung oder Ruhen.

Wer hat dazu Ideen im Forum? ;)


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Statement nach der Verhandlung, 16.05.18 BVerfG:
Wegen der zunehmenden schwindenden Akzeptanz, wurde  über mehrere Jahre nun das bestehende Modell ausgedacht, und dabei wortlos hingenommen, dass es dabei zu immensen Kollateralschäden kam/kommt!!!!!!!!

Ich will einfach als ehrlicher Nichtnutzer erkannt, akzeptiert, toleriert und in Ruhe gelassen werden, ohne irgendeine Art von "Schutzgeld" zahlen zu müssen, um nicht in den Knast zu wandern, danke!!!

H
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Die Rechtsberatungsstelle beim Amtsgericht wurde mir halt von der Sachbearbeiterin beim VG Karlsruhe benannt.

Wenn ich sonst alles soweit richtig dargestellt habe, gut.

Nun noch die Auswahl: Aussetzung oder Ruhen.

Wer hat dazu Ideen im Forum? ;)

Nach meinem Verständnis sind das nur zwei verschiedene Wörter für den gleichen Sachverhalt.

Siehe zum Beispiel:

Zitat
§ 87a
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
1.   über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/vwgo/gesamt.pdf

Auf jeden Fall konnte ich in der gesamten VwGO nichts finden, wo ein Unterschied erklärt worden wäre.

Ich lasse mich gerne eines besseren belehren.


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Friedrich Schiller:
Die Großen hören auf zu herrschen, wenn die Kleinen aufhören zu kriechen.

 
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