Ja auf jeden Bescheid sollte, wenn die Rechtsmittel jeweils gewahrt bleiben sollen, Widerspruch eingelegt werden.
Das Muster nochmal verwenden, ja, dass kann eine Person A so machen, muss es aber nicht.
Es steht einer Person A frei, einen völlig anderen vielleicht auch sehr persönlichen Widerspruch zu verfassen zusätzlich den älteren Widerspruch sinngemäß übertragen und wichtig den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung irgendwo im Widerspruch reinschreiben. Das muss ja auch nicht gleich ganz am Anfang stehen.
Auch ein Verweis auf den Vorgänger kann nicht schaden.
Wird nur das Muster nochmal versendet, nur mit aktuellen Daten, dann freuen sich alle Personen, welche das bearbeiten werden, dass Sie gar nichts weiter zu bearbeiten haben, in diesem Sinne schreibe eine jede Person A bis Z ihren Widerspruch sinngemäß völlig frei neu und erweitere diesen an beliebigen Stellen auch um vielleicht im ersten Moment weniger wichtige Sachen.
Beispiel
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfreihttp://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345im Beispiel wird eine persönliche Note bevorzugt und auch persönliche Ansichten eingearbeitet, diese müssen aber nicht mit jeder Meinung eines jeden hier übereinstimmen, sollten also entsprechend selbst geschrieben werden.
Wichtig wäre aus Sicht von PersonX, in einem Widerspruch immer die persönliche Betroffenheit auch deutlich zu machen und aufzeigen, welche Sachen nicht mehr möglich sein werden, wenn Person A unter Zwang bezahlen muss.
Allgemein kann gesagt werden, je individueller und je länger, desto länger wird wahrscheinlich die minimale Bearbeitungszeit bis zur Ausstellung eines Widerspruchsbescheid ausfallen, wenn als das sekundäre Ziel maximaler Zeitgewinn vor der Klageerhebung durch eine Person A angestrebt wird, dann schreibe eine Person A wie der Teufel.