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Autor Thema: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid  (Gelesen 30403 mal)

n
  • Beiträge: 25
Kurze Frage. Meine Person A hat im September 2014 Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 1.1.2013 bis 30.6.2014 nach dem üblichen Muster eingelegt
Widerspruch 2014
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,9786.0.html
Person A hat auch bis heute noch keinen Widerspruchsbescheid bekommen.

Nun hat Person A Anfang Februar 2015 einen Festsetzungsbescheid für den Zeitraum 1.7.2014 bis 31.12.2014 erhalten.

Wie ist vorzugehen? Das Widerspruchsschreiben aus September 2014 mit aktualisierten Daten einfach noch mal abschicken?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 04. November 2015, 01:27 von Bürger«

P
  • Beiträge: 4.011
Ja auf jeden Bescheid sollte, wenn die Rechtsmittel jeweils gewahrt bleiben sollen, Widerspruch eingelegt werden.
Das Muster nochmal verwenden, ja, dass kann eine Person A so machen, muss es aber nicht.
Es steht einer Person A frei, einen völlig anderen vielleicht auch sehr persönlichen Widerspruch zu verfassen zusätzlich den älteren Widerspruch sinngemäß übertragen und wichtig den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung irgendwo im Widerspruch reinschreiben. Das muss ja auch nicht gleich ganz am Anfang stehen.
Auch ein Verweis auf den Vorgänger kann nicht schaden.

Wird nur das Muster nochmal versendet, nur mit aktuellen Daten, dann freuen sich alle Personen, welche das bearbeiten werden, dass Sie gar nichts weiter zu bearbeiten haben, in diesem Sinne schreibe eine jede Person A bis Z ihren Widerspruch sinngemäß völlig frei neu und erweitere diesen an beliebigen Stellen auch um vielleicht im ersten Moment weniger wichtige Sachen.

Beispiel
2te Zurückweisung und hilfsweisem Widerspruch auch wieder Formfrei
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,10285.msg70345.html#msg70345

im Beispiel wird eine persönliche Note bevorzugt und auch persönliche Ansichten eingearbeitet, diese müssen aber nicht mit jeder Meinung eines jeden hier übereinstimmen, sollten also entsprechend selbst geschrieben werden.

Wichtig wäre aus Sicht von PersonX, in einem Widerspruch immer die persönliche Betroffenheit auch deutlich zu machen und aufzeigen, welche Sachen nicht mehr möglich sein werden, wenn Person A unter Zwang bezahlen muss.

Allgemein kann gesagt werden, je individueller und je länger, desto länger wird wahrscheinlich die minimale Bearbeitungszeit bis zur Ausstellung eines Widerspruchsbescheid ausfallen, wenn als das sekundäre Ziel maximaler Zeitgewinn vor der Klageerhebung durch eine Person A angestrebt wird, dann schreibe eine Person A wie der Teufel.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 20. Februar 2015, 13:29 von Bürger«

m

motte

Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#32: 07. September 2015, 17:20
Hallo.
heute lag der 3. Bescheid, ein Festsetzungsbescheid, in Person M's  Briefkasten für den Zeitraum des letztes Quartal 2014, Beiträge und Säumniszuschlag zusammen ca. 60 Euro.
Person M hat im November 2014 seinen 2. Widerspruch per Einschreiben/Rückschein abgefeuert (Anhang) und möchte nur kurz wissen, ob hier wie zuvor zu verfahren ist,
also wieder ein Widerspruch (Anhang mit frischem Datum) per Einschreiben/Rückschein zu
versenden ist?

Geht Person M recht in der Annahme, dass das für weitere Bescheide gilt,
egal, wie viele da noch kommen mögen?


PS: Person M bedankt sich an dieser Stelle recht herzlich beim Ersteller des Widerspruchs.

________________________________________________________
Für Sufu:
3. Bescheid, 3. Gebührenbescheid, 3. Festsetzungsbescheid
4. Bescheid, 4. Gebührenbescheid, 4. Festsetzungsbescheid
5. Bescheid, 5. Gebührenbescheid, 5. Festsetzungsbescheid
usw.


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g
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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#33: 08. September 2015, 00:03
Hallo.
heute lag der 3. Bescheid, ein Festsetzungsbescheid, in Person M's  Briefkasten für den Zeitraum des letztes Quartal 2014, Beiträge und Säumniszuschlag zusammen ca. 60 Euro.

Frage: Bescheid ist Bescheid und kein Festsetzungsbescheid oder Bescheid über rückständige Zwangsabgaben. Also lediglich ein Festsetzungsbescheid?
Wo ist der Bescheid?

Mr. X meint, dass man schon lieber an die LRA schreiben sollte. Immer nur an die LRA. Der PARTner ist und bleibt die LRA. Das steht so geschrieben und ist damit Gesetz.

Der BS ist nicht rechtsfähig, nicht parteifähig und nicht prozessfähig.
Nicht parteifähig heißt, die haben keine Stimme im Parlament. Mit denen kann man über eine Tüte Bonbons verhandeln, mehr aber auch nicht.
Der BS ist ein rechtliches Nullum. Siehe: deren Impressum. Steht doch dort.

Zu deinem Schreiben.
Mr. X meint, dass man damit wenig Chancen hat.
Chancen hat man eher mit konkreten Dingen, wie den Beweis erbringen für den rechtzeitigen Zugang des
Bescheides. Den Bescheid, der die Grundlage für einen Einzug bilden kann und nichts anderes. Im Nachhinein kann man nur Forderungen stellen, wenn man dem Opfer rechtzeitig auch einen Bescheid zugestellt hat.
( Beim BS bist du damit sowieso an der falschen Stelle, die haben doch nur vorgefertigte Texte, die die Jedem schreiben. Dort sitzen Hilfskräfte, die keine Ahnung haben. )


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  • ZahlungsVERWEIGERER. GrundrechtsVERTEIDIGER.
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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#34: 08. September 2015, 02:33
[...] und möchte nur kurz wissen, ob hier wie zuvor zu verfahren ist,
also wieder ein Widerspruch (Anhang mit frischem Datum) per Einschreiben/Rückschein zu
versenden ist?
Geht Person M recht in der Annahme, dass das für weitere Bescheide gilt,
egal, wie viele da noch kommen mögen?

...prinzipiell wären gegen jeden Bescheid die Rechtsmittel gem. der jeweiligen Rechtsbehelfsbelehrung einzulegen (dazu ist diese ja da, darüber aufzuklären).

Antrag auf "Aussetzung der Vollziehung" - ebenfalls in jedem Widerspruch - sollte mittlerweile selbstverständlich sein.

Ich persönlich würde ggf. noch einen Satz ähnlich diesem einfügen - damit der Streitwert nicht ins unermessliche steigt - zumal ja die Forderung dem GRUNDE nach angefochten wird:
Zitat
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.
...oder so ähnlich.

Ungeachtet dessen dürfte auch weiterhin gelten:
Zitat
Für maximale Bearbeitungsdauer scheint zu gelten: am besten handschriftlich, Schachtelsätze, "ohne Punkt und Komma", ohne Absätze, viele individuelle Gründe, usw. ;)

Person A könnte ihre bisherigen Begründungen also durchaus nochmals leicht variiert vorbringen.
Die sollen ruhig etwas tun für ihr Geld... ;) ;D


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A
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Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#35: 08. September 2015, 10:44
Person A könnte ihre bisherigen Begründungen also durchaus nochmals leicht variiert vorbringen.
Die sollen ruhig etwas tun für ihr Geld... ;) ;D

Ich frage mich langsam, warum ich überhaupt einen Haufen Zeit für diesen ganzen Bürokratenscheiss verplempern soll und ob es nicht stattdessen einfach besser wäre, jegliche Post von BS/LRA mit der Aufschrift versehen "Empfänger unbekannt verzogen" ....und ab in den Briefkasten.
Damit hat hier ja schon jemand (zumindest für einen recht langen Zeitraum) guten Erfolg gehabt  >:D


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a

anne-mariechen

Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#36: 08. September 2015, 15:40
Person A könnte ihre bisherigen Begründungen also durchaus nochmals leicht variiert vorbringen.
Die sollen ruhig etwas tun für ihr Geld... ;) ;D

Ich frage mich langsam, warum ich überhaupt einen Haufen Zeit für diesen ganzen Bürokratenscheiss verplempern soll und ob es nicht stattdessen einfach besser wäre, jegliche Post von BS/LRA mit der Aufschrift versehen "Empfänger unbekannt verzogen" ....und ab in den Briefkasten.
Damit hat hier ja schon jemand (zumindest für einen recht langen Zeitraum) guten Erfolg gehabt  >:D
Diese Feststellung ist gar nicht einmal so schlecht. Nur wenn dann die Post mit dem gelben Brief kommt, gibt es einiges zu beachten. Da wäre z.B. die Zustellungsvordruckverordnung (ZustVV).

Als nächstes die Zustellung. Der Begriff Zustellung bezeichnet im deutschen Recht die Bekanntgabe eines Schriftstückes an einen bestimmten Adressaten in einer bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Form.

Die Zivilprozessordnung (ZPO) unterscheidet zwischen der „Zustellung von Amts wegen“ (§§ 166 bis 190 ZPO) und der „Zustellung auf Betreiben der Parteien“ (§§ 191 bis 195 ZPO.
Alles nachzulesen hier https://de.wikipedia.org/wiki/Zustellung_%28Deutschland%29

Wer hier einen Fehler im Vorgehen vorfindet hat schon mal etwas abwehren können und das könnte durchaus Zeit bringen.

Nur wenn dann die Postzustellung rechtmäßig erfolgte, dann kommt die Frage der Fristen und da sind die Behörden und Gericht sehr penibel. Dafür wird ein besonderen Textbaustein eingesetzt.
Ach ja nicht zu vergessen, die Fehler der Behörden sind zu heilen die des Betroffenen Bürgers nicht.


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motte

Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#37: 08. September 2015, 15:56
Ich persönlich würde ggf. noch einen Satz ähnlich diesem einfügen - damit der Streitwert nicht ins unermessliche steigt - zumal ja die Forderung dem GRUNDE nach angefochten wird:
Zitat
Zudem fordere ich Sie auf, zukünftige weitere Festsetzungen zu unterlassen, solange nicht abschließend über meinen grundsätzlichen Widerspruch in der Hauptsache entschieden worden ist.
...oder so ähnlich.

Person M bedankt sich recht herzlich und harrt der Dinge, die da kommen mögen.
Mit dem prall gefüllten Schnellhefter wird M versuchen, weitere Mitstreiter zu
mobilisieren, da die Menge an gesammelten Briefen jeden unbedarften Zahler
nachdenklich stimmen muss puncto Rechtmäßigkeit der Forderungen.


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P
  • Beiträge: 4.011
Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#38: 08. September 2015, 16:13
Zitat
Ach ja nicht zu vergessen, die Fehler der Behörden sind zu heilen die des Betroffenen Bürgers nicht.

Das kommt im Einzelfall tatsächlich auf die jeweilige Sichtweise an:
Wer den Fehler zu verantworten hat und wie der Hinweis an den Verantwortlichen auf diesen Fehler erfolgte.

Lesehinweis
- zum nach Lesen, wie die Aussage gemeint sein könnte -.
Man muss nicht mit allen Punkten, wie diese aktuell in Deutschland praktiziert werden überzeugt sein, ein Blick, wie andere Bürger bestimmte Themen sehen kann z.B. auch hilfreich sein, selbstbestimmt das Gesamte auch in Frage stellen zu können.

Folgende Links führen zu Rechtswissenschaftlichen Expertisen der Grundrechtepartei
Zitat
Rechtswissenschaftliche Expertisen der Grundrechtepartei
http://rechtsstaatsreport.de/#besondere-situation-in-der-bundesrepublik-deutschland
und
http://rechtsstaatsreport.de/allgemein/
und
http://rechtsstaatsreport.de/folgenbeseitigungsanspruch/
 

Eine PersonX denkt sehr wohl darüber nach, dass die entsprechenden Personen zum Ändern Ihrer aktuellen Handlungen aufzufordern sind.
Das die Aufforderung dazu getätigt wurde wäre zu dokumentieren.

Bezüglich des Rundfunkbeitrags gibt es da auch noch Lesestoff.

Rechtswissenschaftliche Expertise der Grundrechtepartei und Suchanfrage von aktuell weiterer ca. 7870 Mitstreiter.
http://rundfunkbeitragsklage.de/info/
Zitat
Registrierte Teilnehmer seit dem 28. Mai 2015: Gesamt: 2130/10000; Heute: 5

Am 24. Juni 2015, 16:27 Uhr, hat sich der 1000ste Mitstreiter registriert!

Am 26. August 2015, 22:46 Uhr, hat sich der 2000ste Mitstreiter registriert!
EINFACH. FÜR ALLE. RUNDFUNKBEITRAGSKLAGE.DE


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 08. September 2015, 16:40 von PersonX«

I

Impatiens

Re: Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
#39: 10. September 2015, 07:37
Hallo an alle,

die Festsetzungsbescheide sind ja teilweise an etlichen Personen einige Monate bis 1 Jahr vergangen verschickt worden. Wie ging es nach Widersprüchen und Widerspruchsbescheiden nun weiter? Wurden schon Zwangsvollstreckungen vollzogen oder wurden diese nur angemahnt?

Lg über Erfahrungsberichte würde ich mich sehr freuen.


Edit "Bürger":
Wie schon mehrfach hingewiesen - bei allgemeinen Grundsatzfragen bitte ausgiebig die Suchfunktion des Forums nutzen. Diese liefert mit Begriffen wie "Zwangsvollstreckung", "Vollstreckung", "Pfändung" usw. ausreichend Ergebnisse - so u.a. auch
Finanzamt/ RBB ignorieren Widerspruch > direkte Pfändung der Rückzahlung aus ESt-Erklärung
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,14183.0.html
Das Forum ist voll davon.
Hier bitte nicht weiter zum Thema "Vollstreckungen", sondern zum Kern des Thread-Themas, welches da lautet
Optionen zum Umgang mit Festsetzungsbescheid
Der reguläre Rechtsweg eines Widerspruchs incl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung soll ja gerade vor der ganzen Thematik "Vollstreckung/ Pfändung" schützen.
Bitte auch noch grundsätzlich einlesen, um das Konstrukt und Prozedere zu verstehen
"Schnelleinstieg"
Zu allererst bitte hier lesen! Schnelleinstieg, "Erste Hilfe", Hinweise...
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,12292.0.html
Das Forum kann Mehrfachdiskussionen allgmeiner Grundsatzfragen aus Kapazitätsgründen und aus Gründen der Übersicht nicht leisten.
Danke für die zukünftige Berücksichtigung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 10. September 2015, 15:35 von Bürger«

 
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