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Autor Thema: BEITRAG - zur juristischen Diskussion seines Status  (Gelesen 3972 mal)

T
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BEITRAG - zur juristischen Diskussion seines Status
Autor: 13. September 2014, 13:29
Eine der erfolgsverprechenden Argumentationen gegen den Rundfunkbeitrag dürfte die Frage nach dem rechtlichen Status des Beitrags sein.

Jüngst verlautbarte das Verwaltungsgericht Freiburg

Zitat
Es bestehen erhebliche Zweifel, ob der Rundfunkbeitrag innerhalb der nichtsteuerlichen Abgaben der besonderen Untergruppe der Verzugslasten bzw. des Beitrags zugeordnet werden kann. (...)

wozu hier im Forum sich bereits eine Diskussion entwickelt hat.


Der Rechtsanwalt Thorsten Bölck hat in seinem Aufsatz
Der Rundfunkbeitrag - Eine verfassungswidrige Wohnungs- und Betriebsstättenabgabe, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht [NVwZ] 2014 (Heft 5/2014), Seite 266-271.
ebenfalls vor allem auf den problematischen Status des Beitrags abgehoben.
Dazu im Forum.


Ein Forist hat vor einigen Wochen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes hingewiesen, woraus sich hier im Forum die Diskussion entzündet hat, inwieweit der Rundfunkbeitrag nicht zu einem Verbiegen von Gesetzen führt.

Ich möchte an dieser Stelle auf ein aktuelles Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aufmerksam machen, in dem es um die Anforderungen geht, die eine Abgabe erfüllen muss, um ein "Beitrag" zu sein. Es handelt sich dabei um das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 25.06.2014, 1BvR 668/10. Dieses kann über diesen Link abgerufen werden.

Ich halte dieses Urteil für sehr bedeutend in Bezug auf den Rundfunkbeitrag aufgrund folgender Textstelle der Randnummer 51 und 52:

"3. Werden Beiträge erhoben, verlangt Art. 3 Abs. 1 GG, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll. Erfolgt die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen grundstücksbezogen, können nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit nur solche Grundstücke herangezogen werden, deren Eigentümer aus der Möglichkeit, die ausgebauten Straßen in Anspruch zu nehmen, einen Sondervorteil schöpfen können, der sich von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheidet.

Die Erhebung von Beiträgen erfordert hiernach hinreichende sachliche Gründe, welche eine individuelle Zurechnung des mit dem Beitrag belasteten Vorteils (siehe oben B. I.) zum Kreis der Belasteten rechtfertigen. Wesentlich für den Begriff des Beitrags ist der Gedanke der angebotenen Gegenleistung, des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten: Wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen oder ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (vgl. BVerfGE 14, 312 <317>). Die für die Kostentragungspflicht erforderliche individuelle Zurechenbarkeit lässt sich insbesondere aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (vgl. BVerfGE 91, 207 <223>). Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103)."


Der letzte Satz dieser Textstelle, den ich in Fettschrift formatiert habe, ist von entscheidender Bedeutung. Das Bundesverfassungsgericht bezieht sich in diesem Satz auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Rheinland-Pfalz bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrages. Es darf nach diesem Urteil vom 25.06.2014 davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht damit bereits die Entscheidung in Bezug auf die rechtliche Einordnung der Abgabe als Beitrag vorweggenommen hat. Nicht nur hat es die rechtliche Einordnung vorweggenommen, sondern gleichfalls auch keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit gelassen.

Was steht in Randnummer 103 genau, auf welche das Bundesverfassungsgericht Bezug nimmt?

"Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend. Im Übrigen übersteigt die Zahl der durch den Rundfunkbeitrag tatsächlich Beitragsbelasteten aufgrund des Umstands, dass der Beitrag je Wohnung nur einmal anfällt, nicht erheblich diejenige nach dem bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Hierzu jedoch hat das Bundesverfassungsgericht, welches – obschon ohne konkrete Zuweisung zu einer bestimmten Art der Vorzugslasten – die Rundfunkgebühr stets als nichtsteuerliche Abgabe gesehen hat, wiederholt festgestellt, es handele sich um die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, BVerfGE 73, 118 [158]; Beschluss vom 6. Oktober 1992 – 1 BvR 1586/89 u.a. –, BVerfGE 87, 181 [199]; Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 [90])."


Ich beziehe mich auf den von mir in Fettschrift formatierten Teil der Randunummer 103. Hierin stellt der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz eine Anforderung auf, die bisher in keiner anderen verfassungsgerichtlichen Entscheidung als Anforderung einer beitragscharakterisierenden Abgabe enthalten war. Er sagt nämlich, dass für die Feststellung eines besonderen Vorteils nicht die Stellung eines Abgabenpflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung maßgeblich ist (diese Anforderung war bislang in sämtlichen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen für einen Beitrag kennzeichnend), sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den allgemeinen öffentlichen Aufgaben. Dies heißt mit anderen Worten: Der Abgabepflichtige hat einen besonderen Vorteil, weil die Bedeutung (der Stellenwert) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks höher zu bewerten ist als die Bedeutung (der Stellenwert) sämtlicher anderer öffentlicher Aufgaben. Dies wird besonders an dem sich daran anschließenden Satz klar, in dem steht, der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterscheide sich von sämtlichen anderen öffentlichen Aufgaben "grundlegend". "Grundlegend" kann hier nur heißen "grundlegend in Bezug auf seine Bedeutung", denn es macht schlichtweg keinen Sinn, eine öffentliche Aufgaben inhaltlich gegen eine andere abzugrenzen - eine öffentliche Aufgabe unterscheidet sich von einer anderen öffentlichen Aufgabe zwangsläufig "grundlegend". Das Gesundheitswesen unterscheidet sich inhaltlich grundlegend von der inneren Sicherheit, das Justizwesen unterscheidet sich inhaltlich grundlegend vom Bildungswesen usw.

Hiermit bringt der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz zum Ausdruck, dass er dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen höheren Stellenwert beimisst als sämtlichen anderen öffentlichen Aufgaben. Wie der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz als "neutrale" Instanz allerdings zu dem Schluss kommt, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk komme ein größerer Stellenwert als sämtlichen anderen öffentlichen Aufgaben zu, wird wohl ein Geheimnis bleiben. Jedenfalls ist eine solche Sichtweise von einer "neutralen" Instanz äußerst fragwürdig, anmaßend und ziemlich respektlos.

Indem das Bundesverfassungsgericht sich in seiner Entscheidung v. 25.06.2014 explizit auf Randnummer 103 bezieht, übernimmt es diese Ansicht.

Genau das besagte Urteil sei nochmals einer Lektüre unterzogen und dabei auf die Randnummer 54 verwiesen:

Zitat
Weitergehende verpflichtende Anforderungen, wie zum Beispiel die Existenz eines "funktionalen Zusammenhangs" zwischen Verkehrsanlagen und den mit einem Ausbaubeitrag belasteten Grundstücken sind verfassungsrechtlich nicht geboten. Allerdings darf sich aus Gründen der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) der Sondervorteil, dessen Inanspruchnahme durch die Erhebung eines Beitrags ausgeglichen werden soll, nicht in der Weise auflösen, dass Beitragspflichtige keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der Gegenleistung ziehen können als die nichtbeitragspflichtige Allgemeinheit. Damit bleibt Raum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung durch den Gesetz- oder Satzungsgeber. Der danach eröffnete Spielraum ist erst dann überschritten, wenn kein konkreter Bezug zwischen dem gesetzlich definierten Vorteil und den Abgabepflichtigen mehr erkennbar ist (vgl. Wilke, Gebührenrecht und Grundgesetz, 1973, S. 88).

Dieser Passus dürfte für die Argumentation gegen den Rundfunkbeitrag nicht uninteressant sein, insofern kaum ersichtlich ist, wie der Sondervorteil "Gesamtveranstaltung Rundfunk" :o sich nicht auf eine potentielle Inanspruchnahme der nichtbeitragspflichtigen Allgemeinheit verflüchtigt.
Dieser Passus zeigt zugleich, dass ein relativ flexibler Spielraum der Ausgestaltung und Auslegung der Gesetzestexte bestehen bleibt, der die Angelegenheit weiterhin spannend macht.


Vorliegender Themenblock mag der weiteren Sammlung von Argumenten zum rechtlichen Status der Abgabenart Beitrag dienen.


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Ergänzend sei auf die Definition für Beiträge im Gabler Wirtschaftslexikon hingewiesen
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/beitraege.html

Zitat

Kurzerklärung:

I. Öffentliches Recht/Finanzwissenschaft: Abgaben, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von demjenigen erhoben werden, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet.–II. Sozialversicherung: Hauptform der Finanzierung der Sozialversicherung.–III. Privatversicherung: Versicherungsentgelt bei Mitgliedern von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit (VVaG) und den Versicherungsnehmern von öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen.–IV. Kostenrechnung: Beiträge werden meist in der gleichen Weise wie Steuern und Gebühren verrechnet und über ein bes. Beitragskonto verbucht.

Ausführliche Erklärung:

I. Öffentliches Recht/Finanzwissenschaft:

1. Begriff: Abgaben, die von der öffentlich-rechtlichen Körperschaft aufgrund spezieller gesetzlicher Ermächtigung zur Deckung des Aufwands für die Schaffung, Erweiterung oder Erneuerung öffentlicher Einrichtungen von demjenigen erhoben werden, dem die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (z.B. § 8 II KAG NW). Beiträge werden neben Gebühren als verhältnismäßige Kostenbeteiligung an im öffentlichen Interesse liegenden Vorhaben erhoben. Im Gegensatz zur Gebühr gilt jedoch nur eine Gruppe als Ganzes, nicht jedoch jedes Einzelmitglied der Gruppe als Leistungsempfänger; der Beitrag wird von jedem Gruppenmitglied erhoben, das die Möglichkeit der Leistungsinanspruchnahme hat, d.h. auch bei (nur) potenzieller Inanspruchnahme (gruppenmäßige Äquivalenz, Äquivalenzprinzip).

2. Beispiele:
(1) Eine Straße in einem Wohngebiet dient der Gesamtgemeinde, da diese allgemein an einem ausgebauten kommunalen Straßensystem interessiert ist, bes. aber den Anliegern dieser Straße.
(2) Ein Deich schützt das gesamte Hinterland, v.a. aber die in einem Überschwemmungsgebiet siedelnden Landwirte.

3. Zurechnungsmaßstäbe können nur als Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe formuliert werden (z.B. Frontmetermaßstab bei Straßen), weil Wirklichkeitsmaßstäbe nur unter größeren Schwierigkeiten zu finden sind.


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  • Im Namen der Gerechtigkeit
Zitat
Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).
Gibt es Argumente dagegen?
Person X hat ein paar Argumente dagegen, weiß aber nicht ob es ausreicht.

Person X ist der Meinung dass, der individuell-konkret abzugeltende Vorteil keinen Vorteil darstellt.


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Die schlimmste aller Ungerechtigkeiten ist die vorgespielte Gerechtigkeit. ( Plato )
Ich kann freilich nicht sagen, ob es besser werden wird, wenn es anders wird; aber soviel kann ich sagen: es muss anders werden, wenn es gut werden soll.
“Charakteristisch für Propaganda ist, dass sie die verschiedenen Seiten einer Thematik nicht darlegt und Meinung und Information vermischt.“

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Zitat
Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).
Gibt es Argumente dagegen?

Natürlich gibt es die.

Ein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne kann nur von einer wohldefinierten, bestimmten Gruppe erhoben werden, die sich von der Allgemeinheit abgrenzen lässt. Wenn, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof meint, "jeder" an der Finanzierungsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen sei, dann bedeutet "jeder" nichts anderes als "die Allgemeinheit". "Jeder(mann)" ist eben keine abgrenzbare Personengruppe.

Der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz betreibt mit dem oben zitierten Satz Augenwischerei, denn eine "unbestimmte Vielzahl von Bürgern" ist keine von der Allgemeinheit abgrenzbare Personengruppe. Eine "unbestimmte Vielzahl von Bürgern" ist die Allgemeinheit, denn "unbestimmt" bedeutet in diesem Sinnzusammenhang nichts anderes als "nicht abgrenzbar". Hier wird also der Versuch unternommen, mit Worten zu vernebeln.

Person X ist der Meinung dass, der abzugeltende Vorteil keinen Vorteil darstellt.

Diese Sichtweise teilen viele, nur eben nicht die deutsche Rechtsprechung, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bislang mit Gefälligkeitsurteilen deckt. Rundfunkempfang ist kein "Vorteil", sondern eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit. Ein Vorteil kann immer nur eine bestimmte Gegebenheit, ein bestimmter Umstand oder eine bestimmte Situation sein, der/die einer Person gegenüber einer anderen einen zusätzlichen Nutzen verschafft. Eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit verschafft aber niemandem einen zusätzlichen Nutzen, weil diese Gegebenheit eben allgemein verfügbar ist. Und hier kommt der Todesstoß: Das Gesetz selbst nimmt verallgemeindernd (typisierend) an, dass in jeder Wohnung Rundfunk empfangen werden könne, d.h. dass der Rundfunkempfang eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit ist.


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Person X möchte folgendes in die Klageschrift übernehmen:

Zitat
Der Rundfunkbeitrag belastet die Allgemeinheit der Steuerzahler. Alle volljährigen Personen die eine Wohnung bewohnen sind Beitragsschuldner. Mehrere Beitragsschuldner haften als Gesamtschuldner entsprechend § 44 der Abgabenordnung. Die mit der Rundfunkabgabe belastete Gruppe muss dem mit der Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Der verfolgte Zweck wäre der Ausgleich von Vorteilen und Nachteilen

Und hier kommt der Todesstoß: Das Gesetz selbst nimmt verallgemeindernd (typisierend) an, dass in jeder Wohnung Rundfunk empfangen werden könne, d.h. dass der Rundfunkempfang eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit ist.

Es gibt keine Ausnahmeregelung
Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.( Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Urteil vom 15.05.2014 - Vf. 8-VII-12)

Aber die Annahme jeder besitze ein Empfangsgerät lässt sich durch Statistik widerlegen.

Gesetzlich vermutete Tatsachen bedürfen keines Beweises. Allerdings ist der Beweis des Gegenteils zulässig, solange es sich nicht um eine unwiderlegbare Vermutung handelt. Die Unwiderlegbarkeit muss jedoch im Gesetz ausdrücklich angeordnet sein, ansonsten ist von einer widerlegbaren Vermutung auszugehen. Steht irgendwas in RBStV über "eine unwiderlegliche gesetzliche Vermutung"?


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Eine Vorzugslast muss nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis vorteilhaft sein.
Anhand eines Vergleichs unterschiedlicher Personengruppen lässt sich feststellen, ob eine Maßnahme(die öffentlich-rechtliche Sendeanstalten durch die Beiträge zu finanzieren) im Verhältnis zum Einzelnen "besondere" Vorteile hat.


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Eine Vorzugslast muss nur gegenüber einem bestimmten Personenkreis vorteilhaft sein.
Anhand eines Vergleichs unterschiedlicher Personengruppen lässt sich feststellen, ob eine Maßnahme(die öffentlich-rechtliche Sendeanstalten durch die Beiträge zu finanzieren) im Verhältnis zum Einzelnen "besondere" Vorteile hat.

Deine Sichtweise deckt sich mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Anforderungen, die an eine Vorzugslast zu stellen sind.

Allerdings musst Du bedenken, dass der Klagegegner der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist. Ihm zu gefallen verwirft die deutsche Rechtsprechung gerne mal ihre Ansichten und biegt sich das Recht zurecht, damit es dann am Ende für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk passt. In der Diskussion "Glaubt hier eigentlich noch jemand an die deutsche Justiz?" der Rubrik "Dies und Das!" hatte ich am 17. August 2014 mit Bezug auf Randnummer 103 des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Landes Rheinland-Pfalz vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 - geschrieben:

Zitat von: Knax
"Soweit hinsichtlich der staatlichen Leistungen, deren Finanzierung die Abgabe bezweckt, ein „besonderer“ Vorteil erforderlich ist, ist Bezugsrahmen für die Feststellung einer derartigen Besonderheit nicht die Stellung des Abgabepflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung, sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den Gemeinlasten, d. h. den allgemeinen staatlichen Aufgaben. Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend. Im Übrigen übersteigt die Zahl der durch den Rundfunkbeitrag tatsächlich Beitragsbelasteten aufgrund des Umstands, dass der Beitrag je Wohnung nur einmal anfällt, nicht erheblich diejenige nach dem bisherigen Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Hierzu jedoch hat das Bundesverfassungsgericht, welches – obschon ohne konkrete Zuweisung zu einer bestimmten Art der Vorzugslasten – die Rundfunkgebühr stets als nichtsteuerliche Abgabe gesehen hat, wiederholt festgestellt, es handele sich um die dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gemäße Art der Finanzierung (BVerfG, Urteil vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, BVerfGE 73, 118 [158]; Beschluss vom 6. Oktober 1992 – 1 BvR 1586/89 u.a. –, BVerfGE 87, 181 [199]; Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, BVerfGE 90, 60 [90])."

Ich beziehe mich auf den von mir in Fettschrift formatierten Teil der Randunummer 103. Hierin stellt der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz eine Anforderung auf, die bisher in keiner anderen verfassungsgerichtlichen Entscheidung als Anforderung einer beitragscharakterisierenden Abgabe enthalten war. Er sagt nämlich, dass für die Feststellung eines besonderen Vorteils nicht die Stellung eines Abgabenpflichtigen im Vergleich zur restlichen Bevölkerung maßgeblich ist (diese Anforderung war bislang in sämtlichen verfassungsgerichtlichen Entscheidungen für einen Beitrag kennzeichnend), sondern die Abgrenzung der zu finanzierenden Aufgabe gegenüber den allgemeinen öffentlichen Aufgaben. Dies heißt mit anderen Worten: Der Abgabepflichtige hat einen besonderen Vorteil, weil die Bedeutung (der Stellenwert) des öffentlich-rechtlichen Rundfunks höher zu bewerten ist als die Bedeutung (der Stellenwert) sämtlicher anderer öffentlicher Aufgaben. Dies wird besonders an dem sich daran anschließenden Satz klar, in dem steht, der öffentlich-rechtliche Rundfunk unterscheide sich von sämtlichen anderen öffentlichen Aufgaben "grundlegend". "Grundlegend" kann hier nur heißen "grundlegend in Bezug auf seine Bedeutung", denn es macht schlichtweg keinen Sinn, eine öffentliche Aufgaben inhaltlich gegen eine andere abzugrenzen - eine öffentliche Aufgabe unterscheidet sich von einer anderen öffentlichen Aufgabe zwangsläufig "grundlegend". Das Gesundheitswesen unterscheidet sich inhaltlich grundlegend von der inneren Sicherheit, das Justizwesen unterscheidet sich inhaltlich grundlegend vom Bildungswesen usw.

Hiermit bringt der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz zum Ausdruck, dass er dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk einen höheren Stellenwert beimisst als sämtlichen anderen öffentlichen Aufgaben. Wie der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz als "neutrale" Instanz allerdings zu dem Schluss kommt, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk komme ein größerer Stellenwert als sämtlichen anderen öffentlichen Aufgaben zu, wird wohl ein Geheimnis bleiben. Jedenfalls ist eine solche Sichtweise von einer "neutralen" Instanz äußerst fragwürdig, anmaßend und ziemlich respektlos.

Mit anderen Worten: Eine Argumentation mag noch so richtig und stimmig sein - sofern das Gericht ihr nicht folgt, sind alle Mühen umsonst gewesen. Und genau dies ist das Problem aller Klagenden und Klagewilligen, die sich gegen den Rundfunkbeitrag wenden: "Recht haben" bedeutet insbesondere im Fall von Klagen gegen den Rundfunkbeitrag nicht auch gleichtzeitig "Recht bekommen". 


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Interessanter Fund.

Zitat
... Von diesen unterscheidet sich die Veranstaltung eines öffentlich-rechtlichen Rundfunks ungeachtet der Pflicht des Staates zu dessen funktionsgerechter Finanzierung jedoch grundlegend.

Als ich das gelesen habe, habe ich auch erst gestutzt, weil ich eine Begründung für diese drastische Behauptung vermisse. Und ehrlich gesagt glaube ich, dass es auch keine geben kann. In einem solchen Fall sollte man (wenn möglich?) ausdrücklich nach einer Begründung verlangen (die man dann sicherlich leicht widerlegen kann oder ab zur nächsten Instanz, weil hier das Gericht offenbar befangen war)


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Liebe GEZ-Mitarbeiter, lest Euch ruhig alle Argumente sorgfältig durch. Es gibt nichts zu verbergen. Schön, dass Ihr Interesse an den GG-Verletzungen habt und unsere Anliegen ernst nehmt - es sind übrigens auch Eure Rechte, für die wir uns einsetzen :)

 
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