Das schließt allerdings nicht aus, dass eine unbestimmte Vielzahl von Bürgern zu Beiträgen herangezogen wird, sofern ihnen jeweils ein Sondervorteil individuell-konkret zugerechnet werden kann (vgl. VerfGH RP, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris, Rn. 103).
Gibt es Argumente dagegen?
Natürlich gibt es die.
Ein Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinne kann nur von einer wohldefinierten, bestimmten Gruppe erhoben werden, die sich von der Allgemeinheit abgrenzen lässt. Wenn, wie der Bayerische Verfassungsgerichtshof meint, "jeder" an der Finanzierungsverantwortung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu beteiligen sei, dann bedeutet "jeder" nichts anderes als "die Allgemeinheit". "Jeder(mann)" ist eben keine abgrenzbare Personengruppe.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Rheinland-Pfalz betreibt mit dem oben zitierten Satz Augenwischerei, denn eine "unbestimmte Vielzahl von Bürgern" ist keine von der Allgemeinheit abgrenzbare Personengruppe. Eine "unbestimmte Vielzahl von Bürgern"
ist die Allgemeinheit, denn "unbestimmt" bedeutet in diesem Sinnzusammenhang nichts anderes als "nicht abgrenzbar". Hier wird also der Versuch unternommen, mit Worten zu vernebeln.
Person X ist der Meinung dass, der abzugeltende Vorteil keinen Vorteil darstellt.
Diese Sichtweise teilen viele, nur eben nicht die deutsche Rechtsprechung, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunk bislang mit Gefälligkeitsurteilen deckt. Rundfunkempfang ist kein "Vorteil", sondern
eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit. Ein Vorteil kann immer nur eine bestimmte Gegebenheit, ein bestimmter Umstand oder eine bestimmte Situation sein, der/die einer Person gegenüber einer anderen einen zusätzlichen Nutzen verschafft. Eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit verschafft aber niemandem einen zusätzlichen Nutzen, weil diese Gegebenheit eben
allgemein verfügbar ist. Und hier kommt der Todesstoß:
Das Gesetz selbst nimmt verallgemeindernd (typisierend) an, dass in jeder Wohnung Rundfunk empfangen werden könne, d.h. dass der Rundfunkempfang eine allgemein verfügbare technische Gegebenheit ist.