Vielleicht solltest Du mal die FAQ und dort Antrag auf Eilrechtsschutz (§80 VwGO) - Fallstricke! lesen! Kapiert? (Um ausnahmsweise mal Deinen Tonfall anzunehmen).
habe ich gelesen und es bedeutet nix Gutes.
ist aber immerhin ein Rechtsmittel oder?
Ansonsten sollte man differenzieren zwischen Vollstreckungsandrohungen (auch in Kombination mit anderen Schreiben/Bescheiden), Vollstreckungsankündigungen und Vollstreckungsaufträgen (um letzteres ging es z.B. in Tübingen).
In diesem fiktiven Fall hier von Person A gehts um eine anstehende Kontopfändung wie bei Person B. Die Kontopfändung bei B kam bestimmt nicht von ungefähr, aber daß A nun erwägt Anzeige wegen Nötigung an den GF aufgrund einer Mahnung des BS erstatten zu wollen, ist einfach lächerlich.
Stattdessen sollte sie glaubhaft belegen, daß sie nicht beitragspflichtig ist und die erforderlichen Unterlagen übersenden. Sollte das der RBB/BS übergehen und Vollstreckungsmaßnahmen (Kontopfändung) einleiten, dann ist so zu verfahren wie von mir beschrieben (somit LG Tübingen).
Nichts anderes wollte ich damit ausdrücken. Jemand, der nix zu befürchten hat braucht auch nicht aggressiv dem BS gegenüber auftreten.
Im Übrigen kann man sich heutzutage auf nix mehr verlassen, aber eine Niederlage vor Gericht geht nunmal zu Lasten des Klägers und nicht des Beklagten (Urteil Darmstadt hin oder her).