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Autor Thema: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?  (Gelesen 18175 mal)

k
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Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
Autor: 06. September 2014, 01:05
Hallo Zusammen,

in einem rein hypothetischen Fall wollen die Person A Vollstrecken! Reicht das Schreiben so? Person A hat lediglich eine Mahnung von diesem Beitragsservice erhalten. Die angeblichen Bescheide liegen Person A bis auf einen aus Mitte 2013 nicht vor. Gegen den von Mitte 2013 hatte Person A Widerspruch eingelegt und bis vor kurzem nie wieder etwas gehört.

Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren
Vorgangsnummer:


Zitat
Sehr geehrte ....,

der Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich.

Ich beantrage die Aussetzung der Vollstreckung, da die Vollstreckungsersuchen lt. Landgericht Tübingen – Aktenzeichen: 5 T 81/14 – wegen Formfehlern unwirksam sind.

Ihren Schreiben vom 2.9.2014 und 3.9.2014 lagen keine Unterlagen des Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio bei, so dass ich im Dunkeln tappe, anhand von was hier eine Vollstreckung erfolgen soll.

Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen. Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02).

Somit machen Sie sich ggf. strafbar, wenn Sie die am 02.09.2014 angekündigten Maßnahmen am 18.09.2014 bei mir durchführen. Und Sie können sich sicher sein, dass ich Strafanzeigen stellen werde.

Liebe Grüße
kkiser


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S
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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#1: 06. September 2014, 14:57
Hi!

mit dem Urteil aus Tübingen sollte Person A vorsichtig sein, 1. weist nicht das Vollstreckungsersuchen sondern die Vollstreckungsgrundlage Formfehler auf, 2. ist die Frage ob die selbe Rechtsgrundlage für Person A gilt. Wohnt diese in einem anderen Bundesland gilt wahrscheinlich eine andere Rechtsgrundlage.

Der Sachverhalt ist aber simpel: Person A sollte antworten dass auf den Bescheid von 2013 fristgerecht widersprochen wurde (Widerspruchsschreiben am besten mitschicken) und angeben, dass kein Widerspruchsbescheid und keine weiteren Bescheide eingegangen sind. Der Widerspruch hat allerdings keine aufschiebende Wirkung, somit kann der eine Bescheid vollstreckt werden. Wurde Antrag auf aufschiebende Wirkung im Widerspruch gestellt? Eventuell kann Person jetzt einfach in der Hauptsache klagen, das Gericht fordert dann den Widerspruchsbescheid an und man kann Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Gericht stellen. Es ist dazu schonmal was im Forum geschrieben worden.


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k
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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#2: 06. September 2014, 23:20
mit dem Urteil aus Tübingen sollte Person A vorsichtig sein, 1. weist nicht das Vollstreckungsersuchen sondern die Vollstreckungsgrundlage Formfehler auf, 2. ist die Frage ob die selbe Rechtsgrundlage für Person A gilt. Wohnt diese in einem anderen Bundesland gilt wahrscheinlich eine andere Rechtsgrundlage.

Danke für die Auskunft. Ja, Person A wohnt in einem anderen Bundesland, aber die Formfehler sind hier gegeben. Die im Urteil angegebenen landesrechtlichen §§ gibt es lt. meiner Recherche auch als Bundesrecht. Deshalb hat Person A das Schreiben noch einmal vollständig überarbeitet.

Zitat
Fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen für Vollstreckung von Rundfunkgebühren
Ihr Zeichen/Vorgangsnummer:
Ihr Zeichen/Vorgangsnummer:
Aktenzeichen:


Sehr geehrter,
sehr geehrte ,

der Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio ersuchte Sie als Vollstreckungsbehörde um Vollstreckungshilfe zur Vollstreckung von säumigen Rundfunkbeiträgen gegen mich.

In Ihrem Schreiben vom 02.09.2014 „Letzte Zahlungsaufforderung zum Vollstreckungsauftrag teilen Sie mir mit, dass Sie mich am 18.09.2014 zwischen 9 Uhr und 15 Uhr ein weiteres Mal aufsuchen werden und drohen mir etliche Maßnahmen an. Ich betrachte diesen Termin als hinfällig, „da lt. Landgericht Tübingen (Az. 5 T 81/14) wegen Formfehlern die Vollstreckungsersuchen unwirksam sind“.

Begründungen:

•   In der Anlage zu Ihrem Schreiben vom 02.09.2014 benennen Sie als Gläubiger ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Die Gläubigerin ist in meinem Fall nicht korrekt angegeben. Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen: 
8

   Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.


9
   Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.

In meinem Fall eben für den Norddeutschen Rundfunk.



•   Dem Schreiben vom 02.09.2014 lag keine Kopie des Verwaltungsaktes bei. Erhalten habe ich folgende Schreiben des  Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio: Beitragsbescheid vom 05.07.2013, gegen diesen habe ich Widerspruch eingelegt (auf den Widerspruch habe ich 2 Antworten erhalten). Dann kam mit Datum vom 02.05.2014 eine Mahnung  mit gänzlich anderen Beträgen. Da diese Mahnung keinen Rechtsbehelf enthält, war ein Widerspruch nicht möglich. Und, last but not least, wurden auf sämtliche Ihrer als Anlage beigefügten Aufstellung sogenannten Bescheide sofort Säumniszuschlag erhoben. All dies ist lt. Urteil des Landgericht Tübingen nicht rechtens (die im Urteil genannten §§ 37 + 39 LVwVfG BW gibt es gleichlautend auch als Bundesrecht (§§ 37 + 39 VwVfG)).
 Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen: 

15
   Grundsätzlich setzt die Fälligkeit eines öffentlich-rechtlichen Beitrags einen Beitragsbescheid als Verwaltungsakt voraus. Zwar beginnt die materielle Beitragspflicht, sobald die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Zahlungsverpflichtung kann jedoch nur durch Beitragsbescheid geschaffen werden. Dass der Betroffene die Höhe des Beitrags selbst aus dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStVr BW) ermitteln könnte, nach intensiveren Studien auch Gläubiger (hier weder Beitragsservice noch ARD oder ZDF, sondern SWR) und Fälligkeit feststellen könnte und nach Internetrecherchen oder in früheren Schreiben möglicherweise auch eine Bankverbindung finden könnte, reicht entgegen der Ansicht der Gläubigerin nicht aus. Auch eine bloße Zahlungsaufforderung, wie das auf der Internetseite des Beitragsservice abgebildete und zur Akte genommene Musterschreiben, würde nicht ausreichen, da es sich nicht um einfache Rechnungsbeträge oder zivilrechtliche Forderungen handelt, sondern um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag. Der Beitragsbescheid, zwingend in Form eines Verwaltungsakts, kann einmalige Zahlungen wie auch wiederkehrende Zahlungen festsetzen. Ein Verwaltungsakt wiederum muss die erlassende Behörde erkennen lassen (§ 37 III LVwVfG BW) und mit einer Begründung versehen sein (§ 39 LVwVfG BW). Die Gläubigerin konnte jedoch nicht einmal darlegen, dass der Schuldner insbesondere ab Januar 2013 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Staatsvertrages) wenigstens formlose Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice entsprechend dem Musterschreiben mit der Bitte um Zahlung des genannten Betrages erhielt. Selbst dann, wenn dies geschehen wäre, wäre darin wie in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt und gerichtsbekannt ist, keine Rechtsgrundlage angegeben und keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt. Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen (BVerwG, 1 C 15/94, 17.8.1995; VG Augsburg, Au 7 S 13, 1467, 9.10.2013; VG München, M 6a S 04.4066, 7.12.2004). Bei dieser Zahlungsaufforderung handelt es sich danach nicht um eine Festsetzung der Rundfunkgebühr. Insoweit folgerichtig ist ein solches etwaiges Zahlungsaufforderungsschreiben im Vollstreckungsersuchen auch nicht als zugrundeliegender Verwaltungsakt angegeben. Das Vollstreckungsersuchen gibt vielmehr Bescheide vom 3.5.2013 (für den Zeitraum 9/12 - 11/12) und vom 5.7.13 (für den Zeitraum 12/12 - 5/13) an. Bei den im Ersuchen angegebenen Bescheiden handelt es sich um Bescheide gemäß § 10 V RBStV; diese Norm, die die Festsetzung von Rückständen ermöglicht, lässt jedoch nicht das Erfordernis eines originären Beitragsbescheids (Verwaltungsakt) als Grundlage der Beitragspflicht entfallen. Schon der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes verlangt vor der Festsetzung von Kosten oder Säumniszuschlägen einen rechtsbehelfsfähigen Beitragsbescheid, da andernfalls der Rechtsweg erst nach Festsetzung von Rückständen/Zuschlägen eröffnet werden würde (vgl. VG Augsburg a.a.O.). Im Übrigen leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid - unabhängig von seiner fehlenden Eignung als Grundlage - auch an formalen Mängeln. Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen. Auch eine Begründung fehlt. Der bloße Hinweis auf die Fundstelle des Gesetzblattes reicht als Begründung nicht aus, zumal sich bei der ebenfalls als Rechtsgrundlage angegebenen Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge der weitere Hinweis findet, dass die Fundstelle bei Drucklegung noch nicht vorgelegen habe, was unzutreffend war (Druck des Bescheids am 3.5.2013, Fundstelle der Satzung GBl. BW 2012, S. 717) und auch eine Differenzierung nach altem und neuem Recht fehlt, obwohl Beiträge aus beiden Zeiträumen Gegenstand des Bescheids sein sollen. Entsprechend befassen sich auch die allgemeinen Hinweise auf der Bescheidsrückseite nur mit Beiträgen (nach dem Recht ab 1.1.2013), obwohl Gegenstand der Festsetzung neben neuem Beitrag auch Gebühren nach altem Recht waren. Mit Ausnahme der Ausführungen zur Angabe der Satzungsfundstelle und der fehlenden Differenzierung zur Rechtsgrundlage leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln.


   
18
   Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste - beim vorliegenden Inhalt - gesiegelt und unterzeichnet sein.


19
   Die Betrachtungsweise der Gläubigerin würde bedeuten, dass der Schuldner eines öffentlich-rechtlichen Beitrags zeitgleich mit dem Vollstreckungsersuchen erstmals einen - zudem an den weiteren aufgezeigten formalen Mängeln leidenden - Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) erhalten würde und damit auch erstmals dann eine Rechtsschutzmöglichkeit (Widerspruch gegen Beitragsbescheid) gegeben wäre, wenn bereits ein Säumniszuschlag festgesetzt und parallel mit der Vollstreckung begonnen wird.




Als Vollstreckungsbehörde haben Sie vor jeder Vollstreckung zu prüfen, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Danach darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn:

1. gegen den Leistungsbescheid oder gegen die Vollstreckungsurkunde kein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt werden kann,

2. die Geldforderung fällig ist,

3. den Vollstreckungsschuldnern die Vollstreckung durch eine Mahnung angedroht worden ist, und

4. die in der Mahnung bestimmte Zahlungsfrist verstrichen ist.

Die Ihnen zugesandten Vollstreckungsersuchen des Beitragsservices des ARD ZDF Deutschlandradio lassen es in Ermangelung notwendiger Angaben nicht zu, dass Sie als Vollstreckungsbehörde die Vollstreckungsvoraussetzungen pflichtgemäß prüfen können. Da dem Vollstreckungsersuchen die Leistungsbescheide nicht beigefügt werden und auch keine konkreten Angaben zur Zustellung derselben gemacht werden, das Fälligkeitstdaten nicht benannt werden, die Mahnungen nicht beigefügt sind und auch die Zahlungsfristen auf die Mahnungen nicht genannt werden, ist es Ihnen nicht möglich, die Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen. Allein auf Grund der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ist eine vollständige Prüfung der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht möglich, wenn dem Vollstreckungsersuchen die notwendigen Angaben fehlen. Diesbezüglich verweise ich auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover vom 29.03.2004 (6 A 844/02) wo es heißt:

„Die Vollstreckungsbehörde trägt die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe des Leistungsbescheides. Die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit durch die um die Vollstreckung ersuchende Stelle ersetzt den Beweis der wirksamen Bekanntgabe des Leistungsbescheides nicht … Wendet sich der Vollstreckungsschuldner im gerichtlichen Verfahren gegenüber der Vollstreckungsbehörde gegen die von ihr getroffene Vollstreckungsmaßnahme, kann er sich ihr gegenüber darauf berufen, ihm sei der Leistungsbescheid nicht bekannt gegeben worden. Kann das Gericht die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Leistungsbescheides tatsächlich nicht feststellen, geht dies zulasten der Vollstreckungsbehörde, die insoweit im Zweifel die materielle Beweislast trägt (vgl. § 41 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz VwVfG), auch wenn sie die Vollstreckung lediglich auf Ersuchen durchführt und die ersuchende Stelle ihr gegenüber die Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides bescheinigt hat. Denn mit der Bescheinigung der ersuchenden Stelle übernimmt diese lediglich im Innenverhältnis zur ersuchten Vollstreckungsbehörde die Verantwortung für das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen. Im Verhältnis zwischen Vollstreckungsbehörde und Vollstreckungsschuldner kann sich dieser jedoch weiterhin auf das Fehlen der Vollstreckungsvoraussetzungen berufen, zumal diese als die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, die einzig richtige Beklagte … und von daher prozessual verantwortlich für das vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen ist (BFH, Beschluss vom 04.07.1986 – VII B 151/85 – NvWZ 1987, S. 535).“

Damit wird klar, dass Sie als Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Vollstreckungsschuldner – also mir - haften, wenn sie vor der Vollstreckung die o. g. Vollstreckungsvoraussetzungen nicht explizit prüfen und sich nur auf die Bescheinigung der Vollstreckbarkeit verlassen und sich so dann herausstellt, dass eine Vollstreckung nicht hätte erfolgen dürfen.

Daher haben Sie ab sofort – also nicht nur in meinem Falle - alle hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht prüfbaren Vollstreckungsersuchen an den Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio zurückzusenden. Etwaige Vollstreckungszwangsmaßnahmen dürften erst eingeleitet werden, wenn ein hinsichtlich der Vollstreckungsvoraussetzungen prüfbares Vollstreckungsersuchen vorliegt. Prüfbar ist ein Vollstreckungsersuchen wenn beglaubigte Abschriften (§ 33 VwVfG) des Leistungsbescheides und der Mahnung vorgelegt werden, diese die vorgeschriebenen Angaben enthalten (Fälligkeit, Fristsetzung), die Zustellung derselben durch Zustellungsvermerke oder Zustellungsurkunden nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden sowie die Bestandskraft eingetreten ist. Die etwaige Erschwernis – weitestgehend automatisierter – Verwaltungsvorgänge beim Beitragsservice ist kein hinreichender Grund, um die gesetzlichen Vorgaben zu vernachlässigen und widerrechtliche Verwaltungsvollstreckungen zu veranlassen.


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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#3: 07. September 2014, 11:00
Das schreiben gefällt Person B schon ganz gut. Es ist sieht gut recherchiert aus und übersteigt sogar die juristischen Fachkenntnisse von Person B ;-)
Bei 18 gehört wohl Norddeutschen Rundfunk statt Südwestrundfunk hin
Eventuell bietet sich eine tabellarische Auflistung an welcher Bescheid eingegangen ist, auf den sich also die Formfehler beziehen und welcher Bescheid vollstreckt werden soll, aber nicht eingegangen ist. Es hörte sich zunächst so an dass auch nicht eingegangene dabei sind.


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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#4: 07. September 2014, 12:19
Vielen Dank Person B. Ja, Person A hat sehr intensiv recherchiert.

Die 18 ist ein Auszug aus dem Urteil des Landgericht Tübingen - und in dem Originalschreiben hat Person A die Begründungen nun in A und B unterteilt sowie die Auszugstexte kursiv geschrieben. Weiterhin hat Person A unter den Punkt B noch eingefügt "In meinem Fall müsste also der Gläubiger Norddeutscher Rundfunk ... sein (dies hat Person A nach Punkt 19 eingefügt.

Und dies hat Person A im Originalschreiben noch geändert:

Zitat
In Ihrem Schreiben vom 02.09.2014 „Letzte Zahlungsaufforderung zum Vollstreckungsauftrag“ teilen Sie mir mit, dass Sie mich am 18.09.2014 zwischen 9 Uhr und 15 Uhr ein weiteres Mal aufsuchen werden und drohen mir etliche Maßnahmen an.  Ich betrachte diesen Termin als hinfällig, da ich die Rechtsgrundlage der Vollstreckungsmaßnahme nicht erkennen kann. „ Lt. Landgericht Tübingen - Az. 5 T 81/14 – sind wegen Formfehlern die Vollstreckungsersuchen unwirksam.“

b.   Dem Schreiben vom 02.09.2014 lag keine Kopie des Verwaltungsaktes oder des Vollstreckungsersuchens bei. Anhand welchen Bescheides soll hier vollstreckt werden?
Erhalten habe ich folgende Schreiben des  Beitragsservice des ARD ZDF Deutschlandradio: Beitragsbescheid vom 05.07.2013. Dieser Bescheid war für die Gebühren von 2/2013 bis 4/2013 und enthielt einen Säumniszuschlag. Wann wurde der originäre Bescheid erstellt? Weiterhin wurde gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt und mit 2 Schreiben beantwortet.
Mit Datum vom 02.05.2014 erhielt ich eine Mahnung mit gänzlich anderen Beträgen als dem einzigen mir zugegangenen Bescheids vom 05.07.2013. In dieser Mahnung ist nicht einmal eine Kontonummer angegeben, nach „Mit freundlichen Grüßen“ kommt „Ihr Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio. Ein Rechtsbehelf fehlt. Meine E-Mail vom 05.05.2014 wurde bis heute nicht beantwortet, aber eine Eingangsbestätigung habe ich vorliegen - ... eine Mahnung ohne Bankverbindung sehe ich heute zum ersten Mal und kann über soviel Unprofessionalität nur staunen. Sollen die Beitragszahler Ihnen das Geld per Brieftaube schicken? Bitte teilen Sie mir eine Bankverbindung mit.
Und, last but not least, wurden auf sämtliche Ihrer als Anlage beigefügten Aufstellung sogenannten Bescheide sofort Säumniszuschläge erhoben.
All dies ist lt. Urteil des Landgericht Tübingen nicht rechtens (die im Urteil genannten §§ 37 + 39 LVwVfG BW gibt es gleichlautend auch als Bundesrecht (§§ 37 + 39 VwVfG)).
Auszüge aus dem Urteil des Landgericht Tübingen: 


MFG

Anlagen
1. Beitragsbescheid vom 05.07.2013 sowie Widerspruch und Antworten
2. Mahnung vom 02.05.2014 sowie meine E-Mail und Eingangsbestätigung


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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#5: 07. September 2014, 16:20
Ich betrachte diesen Termin als hinfällig, da ich die Rechtsgrundlage der Vollstreckungsmaßnahme nicht erkennen kann.
Es ist zwar schön, dass PERSON A den Termin als hinfällig betrachtest, doch dass dürfte dem Vollstrecker relativ egal sein :-)

Ich persönlich würde da anders schreiben wollen:
Zitat
Der von Ihnen festgesetzte Termin ist rechtlich unzulässig, da nachweislich keine Rechtsgrundlage einer Vollstreckungsmaßnahme vorliegt.

Ansonsten ist das Schreiben sehr gut verfasst, und bei mir jedenfalls bereits gebookmarket (werde es wohl auch brauchen).

Grüße
Adonis


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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#6: 08. September 2014, 07:43
Vielen Dank. Den Text hat Person A noch einmal geändert.


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Somit machen Sie sich ggf. strafbar, wenn Sie die am 02.09.2014 angekündigten Maßnahmen am 18.09.2014 bei mir durchführen. Und Sie können sich sicher sein, dass ich Strafanzeigen stellen werde.

Ich frage mich gerade, ob der BS oder der ÖR mit der versuchten Zwangsvollstreckung, OHNE dasss vorher ein Bescheid bekanntgegeben wurde, sich möglicherweise strafbar nach StGB §§ 348 macht ?

Ich frage mich, ob man nicht sofort den Vorgang bei der zustädnigen Staatsanwaltschift (schriftlich) mitteilen sollte...

Es kann nicht angehen, dass ein ÖR scheinbar nichteinmal in der Lage ist, zwangsweise einzuziehende Gelder ordnungsgemäß zu bescheiden.....

Natürlcih mag es jetzt gegner geben, die vielleicht sagen, dass es sich nicht um eine Straftat handelt, aber was spricht dagegen, den Sachverhalt sachlich gegenüber der Staatsanwaltschaft kundzutun, und sofern Anhaltspunkte gegeben sind, entsprechende Schritte (Ermittlungen) einzuleiten.

Wenn wir gemeinsam aus allen Fronten gegen diese Zwangsgebühr vorgehen, kann es vielleicht erfolgreich sein.

Grüße
Adonis


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Mirkannkeinerwas

Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#8: 08. September 2014, 12:24
Sorry, wenn ich mich hier in den Thread einschalte bzw. einmische.  8)

Wenn sich Person A so sicher ist, warum läßt sie es dann nicht auf ein Gerichtsverfahren nach Vorlage des LG Tübingen ankommen und den Kläger (LRA oder BS) erneut auflaufen. Über das Urteil des LG Tübingen wurde schon hinreichend in der Presse berichtet und das ist bestimmt nicht zum Nachteil der Systemgegner, wenn mehrere Urteile in dieser Sache auch in anderen Bundesländern ergehen.

Das würde auch Licht ins Dunkel bringen, nach welchen Verwaltungsvorschriften die jeweiligen Gerichte in den Bundesländern den Fall aburteilen.

Es ist für mich unverständlich, wie sich Laien nur aufgrund eines Urteils des LG Tübingen, mit dem BS/LRA oder dem GV auseinandersetzen können, zumal ja offensichtlich selbst ein Widerspruch gegen den Beitragsbescheid diese Instanz nicht davon abhält, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Die verfasste Widerspruchsbegründung sollte Person A dem Gericht präsentieren und nicht dem BS/LRA oder dem GV. ;)

Gerichte haben darüber zu urteilen, ob die Vollstreckungsandrohungen bzw. -maßnahmen rechtens sind und nicht die hier anwesenden Betroffenen! ;)

Kapiert? ;) :)


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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#9: 08. September 2014, 12:55
Person A hat es kapiert.

Auf ein langwieriges Gerichtsverfahren hat Person A keine Lust.
Und, was nützen Urteile, wenn sie von den Behörden ignoriert werden?


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Ich frage mich gerade, ob der BS oder der ÖR mit der versuchten Zwangsvollstreckung, OHNE dasss vorher ein Bescheid bekanntgegeben wurde, sich möglicherweise strafbar nach StGB §§ 348 macht ?

Person A findet den Ansatz mit § 348 StGB interessant. Dieser führt dann nach Meinung der Person A in vielen Fällen noch zu § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige StGB. Das mit der Staatsanwaltschaft ist für den Geschmack von Person A ein guter Ansatzpunkt. Evtl. wäre es auch eine gute Idee, auf breiter Front Anzeige gegen den Beitragsservice zu erheben, da es in unserem Land viele Unternehmen gibt, die für andere Unternehmen tätig sind und sich an die Gesetze halten (hier ist gemeint, dass ein korrekter Briefbogen benutzt wird, Rechnungen korrekt ausgestellt werden und nicht sofort mit Mahngebühren versehen werden etc.).


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Mirkannkeinerwas

Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#11: 08. September 2014, 14:17
Person A hat es kapiert.
Auf ein langwieriges Gerichtsverfahren hat Person A keine Lust. Und, was nützen Urteile, wenn sie von den Behörden ignoriert werden?

Denke nicht, daß es Person A kapiert hat. ;)

Das Urteil Tübingen war eine Einzelfallentscheidung und ist für den BS/LRA sowie für den GV nicht bindend und zu berücksichtigen.
Person A kann nur in seinem persönlichen Fall gegen die Vollstreckung vor Gericht Widerspruch erheben.

Person A soll tun was er denkt und sich ggf. vorher schlau machen! Dieses Forum scheint aufgrund seiner vielen Meinungen und Analysen (Halbwissen) nicht geeignet zu sein! ;)

Zitat
Zitat von: Adonis am Heute um 11:31

    Ich frage mich gerade, ob der BS oder der ÖR mit der versuchten Zwangsvollstreckung, OHNE dasss vorher ein Bescheid bekanntgegeben
    wurde, sich möglicherweise strafbar nach StGB §§ 348 macht ?

Diese Anzeige macht nur Sinn, wenn ein Gericht ein Urteil dazu gesprochen hat. Zuerst müssen die Vollstreckungsmaßnahmen als rechtwidrig beschieden werden, bevor man an eine Anzeige bei der StA denkt.
Ein Anfangsverdacht aufgrund einer Vermutung reicht diesbezüglich nicht aus und vermutlich wird das Verfahren eingestellt.

Muß aber auch jeder für sich selbst entscheiden! ;)

Die einzigste Person, die das tun könnte ist der Beklagte aus dem Urteil Tübingen. Nur diese Person hat ein Urteil in der Hand, das die rechtwidrige Vorgehensweise des BS/LRA und evtl. des GV belegt.

Jetzt kapiert? ;)


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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#12: 08. September 2014, 15:34
rechtsfähig bedeutet lt. Duden: (gemäß der Rechtsordnung) fähig, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
Formfehler bedeutet lt. Duden: Verstoß gegen die Form, in der etwas vor sich zu gehen hat


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Mirkannkeinerwas

Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#13: 08. September 2014, 17:13
Person A soll es von mir aus nennen wie sie will. Spielt auch keine Rolle, weil "jeder" hier weis, was ich mit meinem Posting verdeutlichen wollte. Vielleicht sollte sich Person A das Urteil nochmals zu Gemüte führen, um zu verstehen was eigentlich dort entschieden wurde. ;)

Folgender Trend läßt sich derzeit ganz klar abzeichnen:

1. Bis jetzt wurden alle anhängigen Klagen gegen den RBStV in 1. Instanz vor den VG`s abgewiesen.

2. Alle Beitragsschuldner, die noch nicht im Klageverfahren sind, haben seit ihrem Widerspruch gegen die Bescheide mehr oder wenigstens dieselben Probleme, als jemand der gar nichts unternimmt und ignoriert.

3. Warum? Weil jeder hier dachte, dass der BS/LRA auf die Widersprüche eingeht, diese begründet und einen negativen Widerspruchsbescheid schickt, gegen den man klagen kann.

4. Der BS/LRA umgeht aber jetzt sämtliche Widersprüche, weil keine Klagen zugelassen werden sollen, indem er Mahnungen, Feststellungsbescheide, Vollstreckungsankündigungen verschickt und Vollstreckungsmaßnahmen vom GV durchführen lassen will.

5. Genau deshalb ist es sinnvoll erst auf ein Schreiben (gelber Brief) des GV oder der Vollstreckungsbehörde hin tätig zu werden und Anfechtungsklage vor dem zuständigen Gericht gegen die Vollstreckung einzureichen. Nichts anderes hat der Beklagte aus Nagold getan, worauf das Urteil des LG Tübingen beruht.

6. Für alle anderen, die bereits im Widerspruchsverfahren sind gilt natürlich dieselbe Vorgehensweise, um einerseits die angeblich rechtmäßige Vollstreckung abzuwehren und andererseits Anfechtungsklage wegen fehlendem negativem Widerspruchsbescheid zu erheben.

7. Dafür sind aber unterschiedliche Gerichte zuständig, weshalb die Vollsteckungssache dringender bearbeitet werden muß und es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt.

Jetzt kapiert? ;)



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H
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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#14: 08. September 2014, 17:40
Folgender Trend läßt sich derzeit ganz klar abzeichnen:
1. Bis jetzt wurden alle anhängigen Klagen gegen den RBStV in 1. Instanz vor den VG`s abgewiesen.
Dann wäre es doch für den ÖR ein leichtes, einen Widerspruchbescheid auszufertigen, nachweislich zuzustellen, und auf die Klage zu warten. Denn die würde er ja ohne weiteres gewinnen.

Warum also den umständlichen Weg über die Zwangsvollstreckung, und nur deswegen einen Verlust hinnehmen, weil die Zwangsvollstreckung nichr richtig durchgeführt wurde ?


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