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Autor Thema: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?  (Gelesen 17471 mal)

k
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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#15: 08. September 2014, 17:46
Person A soll es von mir aus nennen wie sie will. Spielt auch keine Rolle, weil "jeder" hier weis, was ich mit meinem Posting verdeutlichen wollte. Vielleicht sollte sich Person A das Urteil nochmals zu Gemüte führen, um zu verstehen was eigentlich dort entschieden wurde. ;)

Folgender Trend läßt sich derzeit ganz klar abzeichnen:

1. Bis jetzt wurden alle anhängigen Klagen gegen den RBStV in 1. Instanz vor den VG`s abgewiesen.

2. Alle Beitragsschuldner, die noch nicht im Klageverfahren sind, haben seit ihrem Widerspruch gegen die Bescheide mehr oder wenigstens dieselben Probleme, als jemand der gar nichts unternimmt und ignoriert.

3. Warum? Weil jeder hier dachte, dass der BS/LRA auf die Widersprüche eingeht, diese begründet und einen negativen Widerspruchsbescheid schickt, gegen den man klagen kann.

4. Der BS/LRA umgeht aber jetzt sämtliche Widersprüche, weil keine Klagen zugelassen werden sollen, indem er Mahnungen, Feststellungsbescheide, Vollstreckungsankündigungen verschickt und Vollstreckungsmaßnahmen vom GV durchführen lassen will.

5. Genau deshalb ist es sinnvoll erst auf ein Schreiben (gelber Brief) des GV oder der Vollstreckungsbehörde hin tätig zu werden und Anfechtungsklage vor dem zuständigen Gericht gegen die Vollstreckung einzureichen. Nichts anderes hat der Beklagte aus Nagold getan, worauf das Urteil des LG Tübingen beruht.

6. Für alle anderen, die bereits im Widerspruchsverfahren sind gilt natürlich dieselbe Vorgehensweise, um einerseits die angeblich rechtmäßige Vollstreckung abzuwehren und andererseits Anfechtungsklage wegen fehlendem negativem Widerspruchsbescheid zu erheben.

7. Dafür sind aber unterschiedliche Gerichte zuständig, weshalb die Vollsteckungssache dringender bearbeitet werden muß und es sich um zwei unterschiedliche Verfahren handelt.

Jetzt kapiert? ;)

Herr "Jetzt kapiert?" ;)

1. Ist bekannt. Ein Landgerichtsurteil ist aber nicht die 1. Instanz. Weiterhin gibt es noch ein Verwaltungsgerichtsurteil.

2. Was wollen Sie damit sagen?

3. Und das ist Ihrer Meinung nach in Ordnung? Zeigen Sie mal die Rechtsgrundlage dafür auf.

4. Kennen Sie die Grundlagen für ordnungsgemäße Geschäftsvorgänge? Zum Beispiel RECHTSFÄHIGKEIT?

5. In diesem Punkt gebe ich Ihnen RECHT!



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M

Mirkannkeinerwas

Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#16: 08. September 2014, 18:16
Herr oder Frau Person A, ich wette gerne mit Ihnen um ne Flasche Wein:

Sobald sie zahlen bekommen Sie ihren negativen Widerspruchsbescheid, zusätzlich versehen mit goldverziertem Dankschreiben, endlich ihr Beitragskonto ausgeglichen zu haben.  ;D

Ist dem BS ziemlich egal, ob Sie vor dem VG klagen. Die wollen nur ihr Geld.

Viel Spaß mit dem Eilrechtsschutz! ;)

Jetzt kapiert? ;)


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k
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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#17: 08. September 2014, 18:32
Sie haben mir sogar noch mehr Futter gegeben. Mehr als 1 Jahr kein Widerspruchsbescheid (Untätigkeit), aber 10 Monate später eine Mahnung ohne Kontoverbindung. Schicken Sie dann das Geld per Brieftaube?

Person A bleibt bei ihrem Vorgehen und wird ihr Schreiben am 09.09. unter Zeugen (RA) abgeben. Sollten Maßnahmen erfolgen wird Anzeige gegen die ausführenden Personen erstattet.

Eilrechtsschutz wird nicht beantragt.


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k
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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#18: 11. September 2014, 14:15
Heute hat Person A auf Ihr Schreiben zwei Schreiben der Vollstreckungsbehörde bekommen, dass sie das Schreiben von Person A an den Gläubiger weitergeleitet haben und auf dessen Antwort warten. Bis dahin betreiben sie die Vollstreckung weiter. (Das Schreiben war für die Vollstreckungsbehörde, nicht für den Beitragsservice.)

Weiterhin hat die Vollstreckungsbehörde mitgeteilt - allerdings nicht schriftlich, sondern telefonisch - das im Bundesland N immer der Gläubiger der "Beitragsservice" ist, diese aber nicht selbst vollstrecken dürfen. Sollte Person A zum Termin nicht da sein, teilte man mir in diesem Gespräch mit, werden keine weiteren Maßnahmen ergriffen.

Person A kann nur staunen!!!


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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#19: 11. September 2014, 15:30
Weiterhin hat die Vollstreckungsbehörde mitgeteilt - allerdings nicht schriftlich, sondern telefonisch - das im Bundesland N immer der Gläubiger der "Beitragsservice" ist, diese aber nicht selbst vollstrecken dürfen. Sollte Person A zum Termin nicht da sein, teilte man mir in diesem Gespräch mit, werden keine weiteren Maßnahmen ergriffen.

Interessant! Person G kennt das so, dass wenn irgendwelche Termine nicht eingehalten werden, weitere Maßnahmen getroffen werden


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...und wenn alle Stricke reißen, sind noch genug da um sich aufzuhängen....

B

BisZumLetztenAtemzug

Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#20: 11. September 2014, 15:56
Zitat
Weiterhin hat die Vollstreckungsbehörde mitgeteilt - allerdings nicht schriftlich, sondern telefonisch - das im Bundesland N immer der Gläubiger der "Beitragsservice" ist, diese aber nicht selbst vollstrecken dürfen. Sollte Person A zum Termin nicht da sein, teilte man mir in diesem Gespräch mit, werden keine weiteren Maßnahmen ergriffen.
Person A kann nur staunen!!!

Was gibts da zu Staunen? ;)

Person A hat sich schriftlich (per Widerspruch?) bei der Vollstreckungsbehörde gemeldet und braucht deshalb auch nicht mehr zu Termin erscheinen. Weitere Maßnahmen werden jetzt eben solange auf Eis gelegt bis das nächste Schreiben vom BS bei denen eingeht.

Normaler Vorgang! ;)


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H
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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#21: 11. September 2014, 16:10
Weiterhin hat die Vollstreckungsbehörde mitgeteilt - allerdings nicht schriftlich, sondern telefonisch - das im Bundesland N immer der Gläubiger der "Beitragsservice" ist, diese aber nicht selbst vollstrecken dürfen.
Das verstehe ich nicht: Wenn der Erlass des Bescheides (ob Gebühren/Beitragsbescheid oder Leistungsbescheid) nur durch die Anstallt ÖR möglich ist, wie kann dann plötzlich, ohne Abtretung,
der neue Gläubiger der Beitragsservice sein ?

Nochmal zur Erinnerung: Der Beitragsservice ist eine Vereinigung ohne Rechte. Wie können die Forderungen selbst innehaben (als Gläubiger müssen Sie irgendwann einmal die Forderung er-
halten haben).

Eine Abtretung (egal aus welchem Grund (Inkassozession, neuer Inhaber)) kann ja nur mit einem rechtsfähigen Unternehmen/rechtsfähigen Person angeschlossen werden.

Ansatzpunkt ?


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B

BisZumLetztenAtemzug

Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#22: 11. September 2014, 17:09
Weil die dort keine Ahnung haben und genau an diesem Punkt kann man sie für den Schwachsinn den sie verzapfen festnageln. Am besten noch mit nem Zeugen belegen. :D ;)

Hier geht es darum festzulegen, wer eine Behörde sein darf? Behörde ist in diesem Sinne jede Einrichtung, der durch ein Gesetz oder hier einen Staatsvertrag Aufgaben des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind grundsätzlich natürlich die Landesrundfunkanstalten für die Erhebung zuständig. Die Übertragung an den Beitragsservice kann man wohl als eine Art Weiterdelegation betrachten zur einheitlichen Bearbeitung des Beitragsaufkommens und zur Entlastung der einzelnen Anstalten. Das ändert aber nichts daran, dass es Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist!

Die Frage, die sich daraus ergibt ist folgende: Darf eine nicht rechtsfähige Einrichtung einen Beitragsbescheid ausstellen?"

Ganz klar: Nein! Der Beitragsservice erlässt keine Beitragsbescheide, er kann nur auf die gesetzlich bestehende Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags hinweisen. Gegen diese Mitteilungen ist auch kein Widerspruch möglich, auch kann er dich nicht selber dazu zwingen, d.h. die Beiträge selber zwangsweise eintreiben. Er kann nach mehreren Ermahnungen die säumige Schuldner bei der örtlich zuständigen Landesrundfunkanstalt melden. Und die kann dann den letztlich verbindlichen Beitragsbescheid erlassen, gegen den ein Widerspruch und/oder Klage möglich ist. Du kannst also alle Mitteilungen des Beitragsservice erstmal abheften, erst wenn der Beitragsbescheid kommt, wird es ernst, weil Fristen in Gang gesetzt werden. Schließlich wird das Vorenthalten von Rundfunkbeiträgen nach sechs Monaten zur Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden kann. Auch wenn in der Richtung was kommt, musst du reagieren!

Genau das ist der entscheidende Punkt, weshalb u.a. auch deshalb das LG Tübingen ein Urteil gesprochen hat. Aus den Bescheiden ist nicht ersichtlich, wer die Behörde ist, mal abgesehen von weiteren eklatanten Formfehlern, die den Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) unwirksam werden lassen.

Wenn jetzt rein hypotetisch das Schreiben von Person A vom BS so "bearbeitet" würde, daß im Kopf des Anschreibens nur noch die zuständige Rundfunkgesellschaft (Behörde) als Gläubiger zu erkennen wäre und zusätzlich die Formalitäten erfüllt wären und weitere Vorraussetzungen für einen Verwaltungsakt gegeben sind, dann wäre dieser Wisch unanfechtbar.

Solange das aber nicht so ist und die weiterhin die Bescheide so verschicken, ists halt so wie es ist. :D

Anfechten/Widersprechen, aber vor Gericht und nicht beim BS! Die juckt das nicht, weil weiterhin die Einschüchterungtour gefahren wird und die Leute aus Angst zahlen!

Leider und liebe Grüße an alle :)


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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#23: 11. September 2014, 17:49
Was mich immer verwirrt: Bei den Bescheiden steht zwar ganz oben die LRA, aber rechts immer die Adresse vom Beitragsservice. Ist dies dann schon der Formfehler? In der Rechtsbelehrung steht zwar auch, dass der Widerspruch an die LRA zu richten ist, aber, wie gesagt, die Adresse rechts im Brief ist immer der BS.


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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#24: 11. September 2014, 17:58
denk mal scharf nach und lesen bildet. Warum fragst du nochmal, wenn ichs oben drüber schon erklärt habe! ;)

http://openjur.de/u/708173.html


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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#25: 11. September 2014, 21:08
Schließlich wird das Vorenthalten von Rundfunkbeiträgen nach sechs Monaten zur Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden kann. Auch wenn in der Richtung was kommt, musst du reagieren!
Diesen Passus aus der Rechtsbehelfsbelehrung kann man doch getrost unter Ulk verbuchen. Er muss nicht immer wieder aufs Neue hier angeführt werden. Wer diese Krönung der Einschüchterung für bare Münze nimmt , dem ist wirklich nicht mehr zu helfen !
Die Mehrheit der Zahlungsverweigerer hat schon lange die Frist dieser "bösartigen" Bedrohung überschritten und kann diesen Schwachsinn von Ordnungswidrigkeit nicht mehr hören !
Die werden sich mächtig hüten , noch mehr Öl ins Feuer des Widerstandes zu gießen.


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Schrei nach Gerechtigkeit

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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#26: 11. September 2014, 21:22
Würde ich mich nicht drauf verlassen. Es ist nunmal in der Rechtsbehelfsbelehrung mit aufgeführt und wer die mißachtet kann auch dafür belangt werden. Im Übrigen wissen wir nicht, ob dergleichen schon Bußgelder erhoben wurden. Das liegt einerseits daran, daß bei Widersprüchen nichts verhängt werden darf und auch nicht bei nicht nachweislich zugestellten Bescheiden! ;)


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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#27: 11. September 2014, 21:37
Diese Drohgebärde gibt es bereits seit der Vor-Beitrags-Ära und es ist unseres Wissens nach noch nie verhängt worden. Ich würde es mir aber wünschen, damit die Leute noch mehr aufgebracht werden, aber der BS wird sich hüten, das zu machen.


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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#28: 11. September 2014, 21:56
Die Zwangsanmeldungen sind auch schon gut. Immer mehr Menschen kommen ins Grübeln: Zwangsanmeldung, Zwangsbeitrag, Zwangsvollstreckung... Zwang, Zwang, Zwang. Was hat das mit einer freien Gesellschaft, freien Bürgern und freien Medien zu tun?
Das klingt alles mehr nach DDR. Ich kann nur hoffen, dass die Menschen bei den anstehenden Landtagswahlen ihr Kreuz an der richtigen Stelle machen. Es gibt immer eine Alternative;-)


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Re: Die wollen Vollstrecken. Reicht das so?
#29: 11. September 2014, 22:00
Würde ich mich nicht drauf verlassen. Es ist nunmal in der Rechtsbehelfsbelehrung mit aufgeführt und wer die mißachtet kann auch dafür belangt werden. Im Übrigen wissen wir nicht, ob dergleichen schon Bußgelder erhoben wurden. Das liegt einerseits daran, daß bei Widersprüchen nichts verhängt werden darf und auch nicht bei nicht nachweislich zugestellten Bescheiden! ;)
Glaubst du immer gleich jedes Märchen , welches man dir auftischt ?
In dir steckt leider immer noch zu viel ehrfürchtige , obrigkeitshörige Mentalität eines dummen Zahlschafes.
Sorry , aber das musste jetzt mal sein.
Schön , du hast den lobenswerten Anfang zum Widerstand gemacht , musst aber nicht gleich andere belehren wollen .
Was glaubst du denn , warum so viele diesen Sch.... noch immer mitmachen ?

Dieser fragwürdige Passus der Ordnungswidrigkeit gehört eigentlich wegen Nötigung angezeigt und auf Unterlassung verklagt ! Es wird mit Sicherheit niemals die Anwendung des Paragraphen angestrebt , sondern dient ausschließlich zur Angstmache und Zahlungsanimierung !


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