Weil die dort
keine Ahnung haben und genau an diesem Punkt kann man sie für den Schwachsinn den sie verzapfen festnageln. Am besten noch mit nem Zeugen belegen.

Hier geht es darum festzulegen, wer eine Behörde sein darf? Behörde ist in diesem Sinne jede Einrichtung, der durch ein Gesetz oder hier einen Staatsvertrag Aufgaben des öffentlichen Rechts übertragen wurden. Laut Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sind grundsätzlich natürlich die Landesrundfunkanstalten für die Erhebung zuständig. Die Übertragung an den Beitragsservice kann man wohl als eine Art Weiterdelegation betrachten zur einheitlichen Bearbeitung des Beitragsaufkommens und zur Entlastung der einzelnen Anstalten. Das ändert aber nichts daran, dass es Aufgabe der öffentlichen Verwaltung ist!
Die Frage, die sich daraus ergibt ist folgende:
Darf eine nicht rechtsfähige Einrichtung einen Beitragsbescheid ausstellen?"Ganz klar: Nein! Der Beitragsservice erlässt keine Beitragsbescheide, er kann nur auf die gesetzlich bestehende Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags hinweisen. Gegen diese Mitteilungen ist auch kein Widerspruch möglich, auch kann er dich nicht selber dazu zwingen, d.h. die Beiträge selber zwangsweise eintreiben. Er kann nach mehreren Ermahnungen die säumige Schuldner bei der örtlich zuständigen Landesrundfunkanstalt melden. Und die kann dann den letztlich verbindlichen Beitragsbescheid erlassen, gegen den ein Widerspruch und/oder Klage möglich ist. Du kannst also alle Mitteilungen des Beitragsservice erstmal abheften, erst wenn der Beitragsbescheid kommt, wird es ernst, weil Fristen in Gang gesetzt werden. Schließlich wird das Vorenthalten von Rundfunkbeiträgen nach sechs Monaten zur Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden kann. Auch wenn in der Richtung was kommt, musst du reagieren!
Genau das ist der entscheidende Punkt, weshalb u.a. auch deshalb das LG Tübingen ein Urteil gesprochen hat. Aus den Bescheiden ist nicht ersichtlich, wer die Behörde ist, mal abgesehen von weiteren eklatanten Formfehlern, die den Verwaltungsakt (Beitragsbescheid) unwirksam werden lassen.Wenn jetzt rein hypotetisch das Schreiben von Person A vom BS so
"bearbeitet" würde, daß im
Kopf des Anschreibens nur noch die zuständige Rundfunkgesellschaft (Behörde) als Gläubiger zu erkennen wäre und zusätzlich die Formalitäten erfüllt wären und weitere Vorraussetzungen für einen Verwaltungsakt gegeben sind, dann wäre dieser Wisch
unanfechtbar.
Solange das aber nicht so ist und die weiterhin die Bescheide so verschicken, ists halt so wie es ist.
Anfechten/Widersprechen, aber vor Gericht und nicht beim BS! Die juckt das nicht, weil weiterhin die Einschüchterungtour gefahren wird und die Leute aus Angst zahlen!
Leider und liebe Grüße an alle
