Person A soll es von mir aus nennen wie sie will. Spielt auch keine Rolle, weil "jeder" hier weis, was ich mit meinem Posting verdeutlichen wollte. Vielleicht sollte sich Person A das Urteil nochmals zu Gemüte führen, um zu verstehen was eigentlich dort entschieden wurde.
Folgender Trend läßt sich derzeit ganz klar abzeichnen:
1. Bis jetzt wurden alle anhängigen Klagen gegen den RBStV in 1. Instanz vor den VG`s abgewiesen.
2. Alle Beitragsschuldner, die noch nicht im Klageverfahren sind, haben seit ihrem Widerspruch gegen die Bescheide
mehr oder wenigstens dieselben Probleme, als jemand der gar nichts unternimmt und ignoriert.
3. Warum? Weil jeder hier dachte, dass der BS/LRA auf die Widersprüche eingeht, diese begründet und einen negativen Widerspruchsbescheid schickt, gegen den man klagen kann.
4. Der BS/LRA umgeht aber jetzt sämtliche Widersprüche, weil keine Klagen zugelassen werden sollen, indem er Mahnungen, Feststellungsbescheide, Vollstreckungsankündigungen verschickt und Vollstreckungsmaßnahmen vom GV durchführen lassen will.
5. Genau deshalb ist es sinnvoll erst auf ein Schreiben (gelber Brief) des GV oder der Vollstreckungsbehörde hin tätig zu werden und Anfechtungsklage vor dem zuständigen Gericht
gegen die Vollstreckung einzureichen. Nichts anderes hat der Beklagte aus Nagold getan, worauf das Urteil des LG Tübingen beruht.
6. Für alle anderen, die bereits im Widerspruchsverfahren sind gilt natürlich dieselbe Vorgehensweise, um einerseits die
angeblich rechtmäßige Vollstreckung abzuwehren und andererseits Anfechtungsklage wegen
fehlendem negativem Widerspruchsbescheid zu erheben.
7. Dafür sind aber unterschiedliche Gerichte zuständig, weshalb die Vollsteckungssache dringender bearbeitet werden muß und es sich um
zwei unterschiedliche Verfahren handelt.
Jetzt kapiert?