Die Rolle der GEMA wäre in der von mir vorgeschlagenen Konstruktion kein Hindernis. Denn ein Autor behält grundsätzlich die Urheberrechte, die sind nämlich unveräußerbar. Und zu den Urheberrechten gehört auch der Anspruch auf Vergütung.
Die GEMA kann durch den Verrag zwischen Urheber und der Verwertungsgesellschaft lediglich mit der Wahrnehmung der Rechte beauftragt werden, ähnlich der Beauftragung eines Rechtsanwalts, der ja ebenfalls die Rechte seines Mandanten wahrnimmt. Der Urheber verliert hierdurch allerdings nicht das Recht, seinen Vergütungsanspruch selbst gegenüber dem Nutzer der Werke geltend zu machen. Allerdings lautet dieser Anspruch nun nicht mehr "zahle direkt an mich", sondern "zahle an die GEMA, die mir meinen Anteil weiterleitet".
Allerdings könnte hier durch den Wortlaut des GEMA-Vertrages, den ich nicht kenne, eine direkte Geltendmachung der Rechte durch den Autor ausgeschlossen werden. Dies wäre anhand des Vertragstextes - und möglicherweise mit Hilfe eines Anwalts - genau zu prüfen.
Dies dürfte allerdings nicht den Zurückbehaltungsanspruch gegenüber der GEZ einschränken, denn, wie ja schon gesagt, das Urheberrecht ist unveräußerbar.
Auch wenn der Betrag, den die GEZ fordert, gegenüber der rückständigen Vergütungsanspruch lächerlich ist, ist die Zurückbehaltung bzw. Aufrechnung ein wirksamer Nadelstich. Denn die GEZ dürfte mit einer solchen Konstruktion, die ja absolut nicht in deren Verhaltensmuster paßt, ziemlich schnell überfordert sein.
Und noch ein ganz anderer Ansatzpunkt, den ich derzeit auch vor dem OVG verfolge, ist §10 Abs. 5 RBStV. Danach sind rückständige Rundfunkbeiträge durch die Landesrundfunkanstalt selbst festzusetzen. Die GEZ ist hierzu schon allein wegen der Nicht-Rechtsfähigkeit nicht befugt, auch wenn diese sich gern auf §10 Abs. 7 RBStV beruft. Mit den dort genannten Rechten sind aber nur solche Rechte wie Auskunftsansprüche, Datenerhebung, Entgegennahme von "Anzeigen" (d.h. Anzeige von gebührenerheblichen Sachverhalten durch die jeweiligen Nutzer, nicht durch Dritte), die Entgegennahme von Zahlungen bzw. der Einzug derselben von den Konten der Nutzer, etc gemeint. Dieses Thema ist ein umfangreicher Komplex und sprengt sicher den Rahmen dieses Beitrags. In jedem Fall darf die GEZ (bzw. der Beitragsservice, wie es ja korrekt heißt) keine rückständigen Beiträge festsetzen und auch nicht vollstrecken. Die derzeit zahlreiche Vorgehensweise der GEZ ist m. E. rechtswidrig.