Person A hat mit dem zuständigen VwG telefoniert.
Der Antrag auf Eilrechtsschutz wurde unter den bekannten Angaben abgelehnt:
Die zuständige Kammer bezieht sich auf die Beschlüsse aus NRW und Bayern und Bremen.
(...auch wenn die Inhalte dieser Klagen völlig andere Themengebiete umfassten als die Klageinhalte der Person A)
Person A gab daraufhin bekannt, das es ja bereits einen positiven Beschluss am Darmstätter Vwg gegeben hätte und das es doch verwunderlich ist, weswegen es bundesweit keine klare Linie in Bezug auf die Anträge auf Eilrechtsschutz gibt.
Hierzu äußerte sich die Kammer, dass solch ein Beschluss nicht bekannt sei und selbst wenn auch ggf. andere Hintergründe hätte (--> evtl stattgegeben auf Basis besonderer Härte).
Die Zahlung der Beiträge ist also für Person A nicht abzuwehren, so die Kammer des VwGs, da es sich um gesetzliche Beiträge handelt und eine Klage keine aufschiebende Wirkung erzeugt.
Zusätzlich, so die Kammer weiter, könne man, sollte das BVG den RBStV doch für verfassungswidrig erklären, die gezahlten Beiträge zurückfordern!
Dies gilt jedoch nicht bei zurückgenommenden Klagen, da die angefochtenden Bescheide rechtskräftig werden und somit nicht rückforderbar sind.
Weiterhin wollte die Kammer wissen ob die Klage in der Hauptsache bestehen bleiben soll, da der
ablehnende Trend deutlich zu erkennen sei.
Person A hält weiterhin an der Klage fest und weist nochmals daraufhin das die Klageinhalte sich nicht mit den in NRW, Bayern und Bremen entschliedenen Verfahren decken.
Auch stellte Person A die direkte Frage ob die Klageinhalte denn überhaupt im Detail verglichen bzw. analysiert werden, oder ob es pauschal Ablehnungen in der 1. Instanz gäbe welche auf Basis der NRW und Bayern Urteile aufgebaut werden?...die zuständige Kammer gab dazu kein eindeutiges Kommentar.
Stattdessen wurde erneut darauf hingewiesen, dass wenn es ja zu einer Ablehnung vor dem Bundesverfassungsgericht käme, das ganze ÖRR Zahlungssystem zusammenfallen würde und sich daraus ja schon der
Trend zur Anerkennung der Verfassungskonformität ergäbe (rein logisch gedacht).
Zum Abschluss des Gesprächs hat Person A zugestimmt, solange es keine OVG Entscheidung gibt, die Klage ruhen zu lassen.
Dies wird natürlich vom zustädingen VwG als schriftliche Anfrage an beide Parteien versandt und bedarf dann natürlich der schriftlichen Zustimmung.