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Autor Thema: Befreiungsmöglichkeit nicht genutzt - Schreiben ignoriert - Vollstreckungsankündigung der Stadt  (Gelesen 2006 mal)

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  • Beiträge: 2
Hallo!

Person A hat heute einen Brief von der Stadt erhalten mit "Ankündigung der Zwangsvollstreckung".

Zu den Hintergrundinformationen von Person A: Die Person lebt seit 6/2012 alleine, konnte sich bis zum Ende des Schülerbafögs 6/2013 befreien lassen. Danach gab es für den Übergang zum Studium und dem neuen Bafög ab 10/2013 das ALG 1 von lediglech 420€. Person A hat sich nie wieder befreien lassen. Ab 10/2013 Umzug in neue Wohnung, wo es einen Beitragzahler bis 03/2014 gab.

1.) Person A erhielt einen Bescheid über die fehlenden Monate 07-09/2014.
2.) Dann einen weiteren für den Zeitraum 01-03/2014 (was ja nicht rechtens ist, da jemand aus der Wohnung gezahlt hatte, Bescheid liegt auch vor.)
3.) Brief Nummer 3 für die Monate 04-06/2014
4.) Ankündigung Zwangsvollstreckung wegen dem Gesamtrückstand von 243,26 €.
5.) Ankündigung Zwangsvollstreckung von dem Ort C (Wohnortes von Person A) wegen dem Gesamtrückstand von 227,32 €.

Ab Punkt Nummer 3 wurden die Briefe auch nicht mehr geöffnet und aufgrund eines stressigen Alltags von Person A schön ignoriert. Der Einfachheitshalber hätte Person A sich von Anfang an wieder befreien lassen können, da die Voraussetzungen durchgehend gegeben waren. Nun ist Person A leicht überfordert und kann sich nicht in Foren reinlesen und dagegen vorgehen. Person A lebt unter dem Existenzminimum, also gäbe es auch nichts zu holen.
Folgende Hinweise stehen auf dem Bescheid von Ort C:
1.) Ein Widerspruch gegen die Forderung, ist weder dem Grunde noch der Höhe nach möglich, weil Widersprüche dieser Art nur gegen den Festsetzungsbescheid vorgebracht werden können.
2.) Je nach Art der Vollstreckungsmaßnahmen erfolgt ggfs. eine Eintragung in die Schufa.

Was kann Person A nun tun?


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 23. August 2014, 18:06 von Bürger«

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mk222

Kurze Rückfrage an nadineed: Wurde einer oder mehrere Briefe mit gelber Postzustellungsurkunde zugestellt?


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  • Beiträge: 2
@mk222

Nein, ganz normale Briefe.


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mk222

Person A sollte sich zunächst mit dem Tübinger Urteil befassen.

Person A sollte einen schriftlichen Widerspruch gegen die Vollstreckungsmassnahmen aufsetzen, wo gefordert wird, das der GV prüft, ob die Ansprüche und die formalen Anforderungen an den Vollstreckungsprozess geprüft wurden (Hinweis auf LG Tübingen). In dem Schreiben sollte Person A auch darauf hinweisen, das vom GV eine Legitimation für hoheitliche Tätigkeiten eines Beamten gefordert wird (Bestallungsurkunde).

Dieses Schreiben sollte Person A persönlich, mit handschriftlicher Empfangsbestätigung und Datum auf einer 1:1 Kopie, zustellen.

Wenn Person A nichts unternimmt und sich nicht wehrt, dann wird Person A wahrscheinlich vom GV zur EV eingeladen.

Person A muss schriftlich und deutlich klar machen, das die nicht nur die Rechtmässigkeit der Forderung, sondern auch die Rechtmässigkeit des GV angezweifelt wird (Bestallungsurkunde).

Ich gehe davon aus, das die Prüfungen nicht stattgefunden haben und keine Legitimation vorliegt. Allein diese Aufforderung sollte genug Verwirrung stiften.

Jeder Beamte ist nach so einem Schreiben gezwungnen, den Einwänden nachzugehen.




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