Person A sollte sich zunächst mit dem Tübinger Urteil befassen.
Person A sollte einen schriftlichen Widerspruch gegen die Vollstreckungsmassnahmen aufsetzen, wo gefordert wird, das der GV prüft, ob die Ansprüche und die formalen Anforderungen an den Vollstreckungsprozess geprüft wurden (Hinweis auf LG Tübingen). In dem Schreiben sollte Person A auch darauf hinweisen, das vom GV eine Legitimation für hoheitliche Tätigkeiten eines Beamten gefordert wird (Bestallungsurkunde).
Dieses Schreiben sollte Person A persönlich, mit handschriftlicher Empfangsbestätigung und Datum auf einer 1:1 Kopie, zustellen.
Wenn Person A nichts unternimmt und sich nicht wehrt, dann wird Person A wahrscheinlich vom GV zur EV eingeladen.
Person A muss schriftlich und deutlich klar machen, das die nicht nur die Rechtmässigkeit der Forderung, sondern auch die Rechtmässigkeit des GV angezweifelt wird (Bestallungsurkunde).
Ich gehe davon aus, das die Prüfungen nicht stattgefunden haben und keine Legitimation vorliegt. Allein diese Aufforderung sollte genug Verwirrung stiften.
Jeder Beamte ist nach so einem Schreiben gezwungnen, den Einwänden nachzugehen.