Ich kann Dir dafür etwas zum Vollstreckungsersuchen sagen.
Meiner, aus dem Jahre 2005, sieht dem aus dem Jahre 2013 immer noch sehr ähnlich. Daher ist davon auszugehen, dass hier nichts geändert wurde.
Dort steht oben links die Rundfunkanstalt, ohne weitere Erklärung oder Anschrift, oben rechts die Adresse der GEZ (heute die BS)
Auf die Schnelle gefunden:
http://letzteshemd.blogspot.de/2013/06/zwangsvollstreckung-von-gez-gebuhren.htmlDer Kopf, und der letzte Absatz weisen leichte Unterschiede auf. Ansonsten sind beide inhaltlich identisch.
Sogar die Kontonummer ist identisch. Bei mir steht lediglich über der Tabelle noch in Klammern: (im Wege der Amtshilfe)
So ein Vollstreckungsersuchen lag wohl dem LG Tübingen vor. Falls jemand ein Vollstreckungsersuchen neuerer Zeit hat, kann er es ja mit diesem hier vergleichen.
(BW wäre von Vorteil)
Ich treibe es auch mal bunt:
Ebenso lag TÜ der Beitragsbescheid vor, Siehe Rn.22Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen.
Druck des Bescheids am 3.5.2013
letzte Satz: [...] leidet der
Rückstandsfestsetzungsbescheid vom
5.7.2013 an
denselben MängelnWenn also dieses
Vollstreckungsersuchen zzgl der Beitragsbescheide Tübingen vorlag, dann ist ein solches
nichtig. Wie von TÜ festgestellt (
Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. [Rn. 25])
Deshalb bin ich da auch etwas hartnäckig wenn es um pauschale Aussagen geht.
Auf den Bescheiden ist der SWR genannt, aber lt. TÜ nicht hinreichend bezeichnet.
Obwohl auch in der unterste Zeile SWR steht, quasi als "Unterschrift".
Genau diese Bescheide und das Vollstreckungsersuchen sind, lt. TÜ, lediglich als Klopapier zu werten.
Ich nutze sie allerdings um ein Feuer im Ofen zu entfachen
PS: Zu Deinem neueren Posting.
In §10, Abs 7 (von Dir hervorgehoben) steht nichts von dem Beitragsservice. Damit könnte auch jede andere Institution gemeint sein.
Im Übrigen hatte ein Gericht genau dieses auch schon bemängelt.
Frag mich nur jetzt nicht, welches Gericht es war. Ich habe über 300 Tabs nur wegen dem Schei... geöffnet und mehrere Urteile und Abhandlungen zu diesem Thema gelesen.
Abgesehen von den unzähligen Seiten hier im Forum.
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia
99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.
Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!