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Autor Thema: Sind die Beitragsbescheide nun "gültig" oder nicht?  (Gelesen 60800 mal)

K
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Zitat
3.    den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.    den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.    der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.    der gegen die guten Sitten verstößt.

Ok, ich sags dir jetzt zum 3. Mal.

Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat ist die Landesrundfunkanstalt, ermächtigt durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Der Beitragsservice wird kraft Gesetzes §1 Abs. 4 VwVfG http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__1.html als ein Teil der Landesrundfunkanstalten als Behörde tätig und versendet nur die erlassenen Verwaltungsakte (Beitrags-/Gebührenbescheide).

Dazu benötigt man auch keinen Anwalt, um das aus dem Gesetz herauslesen zu können. Im Übrigen habe ich diesbezüglich auch nicht mit den Anwälten gesprochen, sondern bin sofort auf die 6 Punkte aus §44 Abs. 2 BVwVfG eingegangen.

Die Aussage beider Anwälte waren sinngemäß: "Die Bescheide sind natürlich nicht nichtig. Ich dachte das sei eigentlich schon hinreichend bekannt." Da ich zuerst mit einem Anwalt aus meinem Ort gesprochen hatte und mich rückversichern wollte, habe ich einen Spezialisten in Sachen Klagen gegen den RBStV, Herrn RA Bölck, kontaktiert. Den Kontakt hatte vorher Nichtgucker hergestellt, der auf dem Stammtisch, Herrn Bölck, genau diese 6 Punkte als Notiz von mir überreichte.

Als Nichtgucker mir sagte, ich könne Herrn Bölck anschreiben bzw. kontaktieren, habe ich das getan. Im Übrigen ein sehr angenehmer Mensch, den man allerdings nicht unbedingt in einen allgemeinen Smalltalk über das hier schon 1000 mal Durchgekaute verwickeln braucht, sondern der weis von was er redet und ist kompetent.

Wers selbst feststellen will kann ja gerne selbst anrufen! ;)


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K
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Zitat
Mittlerweile frage ich mich ernsthaft, warum ich nicht einfach zahle bzw. gezahlt habe. Der Schmarrn kostet einen Haufen Nerven und bringen tut es letztlich nichts.

Ich glaube, diese Frage stellt sich irgendwann jeder einmal. Nicht nur wegen der ÖR, sondern allgemein. Was ist der Sinn des Lebens? ;) In Zeiten, in der die Welt verrückt spielt und jeder sich irgendwie anstecken läßt erfreue ich mich immer an meinem Zitat, lache vor mich hin und dann gehts mir besser!  >:D

Zitat
Der einzige Grund, warum uns Ausserirdische noch nicht überfallen haben ist, dass sie sich mit ummheit infizieren würden!

Die Alternative ist die, dass sich der Widerstand formieren muss und dass man nur durch gezielte Klagen mit einem kompetenten Anwalt ab der 1. Instanz eine realistische Chance hat. Einzelklagen bringen nichts. Die werden platt gemacht. Das wurde auch schon durch Nichtgucker hier deutlich gesagt. http://gez-boykott.de/Forum/index.php/topic,11090.30.html

Durch mein Telefonat gestern mit RA Bölck wurde das nochmals deutlich. Die schlüssige Argumentation in einer Klage beginnt bereits ab der 1. Instanz. Ein juristischer Laie geht da unter und hat 0 Chance. Das Problem ist m.M.n. nicht, dass sich nicht genügend Klagewillige finden würden, sondern das gezielte Verzögern eines Widerspruchsbescheids der LRA´s, der nunmal für eine Klage benötigt wird.

Die Vertretung mehrerer Kläger durch einen kompetenten Anwalt ist ja möglich. Das Problem ist, dass wenige Kläger gleichzeitig bzw. zeitnah einen Widerspruchsbescheid bekommen, wodurch gezielte und massenhafte Klagen unterbunden werden. Stattdessen wird von den LRA´s geduldet, daß der BS durch die Republik wütet und uns allen tierisch auf den Sack geht.  >:D

Natürlich könnte man argumentieren, daß 17,98 Euro ein Betrag ist, für den es sich nicht lohnt zu protestieren, sich mit dem Staat anzulegen und schon gar nicht dagegen zu klagen. Letztendlich betrifft das ja vornehmlich die Verweigerer und die Nichtzahler, deren Rückstände ja nicht nur 17,98 Euro betragen, sondern schon mehrere Hundert Euro.

Somit macht es ab einem gewissen Betrag schon Sinn sich einer Klage anzuschließen, denn das Geld was man denen schuldet, gibt man eben dem Anwalt, in der Hoffnung zu gewinnen oder zumindest richtig Ramba Zamba gemacht zu haben. ;)  >:D

Klar können sich viele hunderte von Euro für eine Klage nicht leisten, aber je mehr sich anschließen, desto günstiger wirds für den Einzelnen. Auf alle Fälle besser, als es den Gierhälsen ÖR in den Rachen zu werfen und wenns nur Ratenzahlung ist, um seine Ruhe zu haben und die erreichten, was sie wollten!

Mal drüber nachdenken! ;)


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L
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Ok, ich sags dir jetzt zum 3. Mal.
Ok, ich glaube es ja.
Aber wieso zitierst Du gerade die Punkte, die nicht auf den BS zutreffen?
Denn da würde bisher nur
        1.    der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
zum Teil zutreffen.

In dem von Tübingen behandelten Fall
LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - Az. 5 T 81/14, Rn. 22
Zitat
22 Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen
traf jedoch genau dies zu!




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Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

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Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat ist die Landesrundfunkanstalt, ermächtigt durch den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag.

Die Frage ist halt, ob das (eindeutig) aus dem Bescheid hervorgeht. Wenn es gar nicht daraus hervorginge, wäre er nichtig.


Wenn die Anwälte meinen, dass der Bescheid nicht nichtig ist, gibt es dafür zwei mögliche Gründe:

1. Trotz der Verwirrung durch die auffällige Nennung mit ausführlichen Daten des BS und die mangelhaften Daten der LRA ist eindeutig erkennbar, wer den Bescheid erlassen hat.
2. Es reicht, dass die LRA irgendwie als erlassende Behörde erkennbar ist, Eindeutigkeit ist nicht erforderlich.

Welcher davon zutrifft, würde mich schon interessieren.


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Zitat
In dem von Tübingen behandelten Fall
LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - Az. 5 T 81/14, Rn. 22
Zitat

    22 Der Beitragsgläubiger (Südwestrundfunk) ist nicht bezeichnet oder auch nur erwähnt. Dieses Schreiben, das mangels Gläubigerbenennung kaum die Voraussetzungen für ein taugliches Schreiben eines Inkassounternehmens erfüllen würde, würde danach keinen Verwaltungsakt darstellen

traf jedoch genau dies zu!

Weils in der Verhandlung in Tübingen nicht um die Gebührenbescheide ging, sondern weil das Vollstreckungsersuchen formelle Fehler aufwies. Das Gericht ist in seiner Urteilsbegründung nur auf die Bescheide eingegangen, weil die vermutlich vom Briefkopf her mit dem vom Vollstreckungsersuchen identisch waren. Es ist auch gar nicht klar, ob dem Gericht überhaupt ein Bescheid vorlag, weil man aus dem Urteil ablesen kann, dass offensichtlich dem Kläger nie ein Bescheid zuging bzw. dieser immer ignoriert wurde.

Ich kanns dir nicht sagen, weil ich die Dinger nicht gesehen habe, aber alles was vom BS kommt, hat offensichtlich denselben Briefkopf.

Links oben:   Name der Rundfunkanstalt mit Anschrift
Rechts oben: Beitragsservice blablablubb mit dem ganzen Gedöns


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Zitat
Die Frage ist halt, ob das (eindeutig) aus dem Bescheid hervorgeht. Wenn es gar nicht daraus hervorginge, wäre er nichtig.

Ich verstehe deine Argumentation. Als juristischer Laie verstehe ich das so: ;)

Grundsätzlich gilt §10 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV).

Zitat
§ 10
Beitragsgläubiger, Schickschuld,
Erstattung, Vollstreckung


(1) Das Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag steht der Landesrundfunkanstalt und in dem im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag bestimmten Umfang dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF), dem Deutschlandradio sowie der Landesmedienanstalt zu, in deren Bereich sich die Wohnung oder die Betriebsstätte des Beitragsschuldners befindet oder das Kraftfahrzeug zugelassen ist.

(2) Der Rundfunkbeitrag ist an die zuständige Landesrundfunkanstalt als Schickschuld zu entrichten. Die Landesrundfunkanstalt führt die Anteile, die dem ZDF, dem Deutschlandradio und der Landesmedienanstalt zustehen, an diese ab.

(3) Soweit ein Rundfunkbeitrag ohne rechtlichen Grund entrichtet wurde, kann derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, von der durch die Zahlung bereicherten Landesrundfunkanstalt die Erstattung des entrichteten Betrages fordern. Er trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Der Erstattungsanspruch verjährt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die regelmäßige Verjährung.

(4) Das ZDF, das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten tragen die auf sie entfallenden Anteile der Kosten des Beitragseinzugs und der nach Absatz 3 erstatteten Beträge.

(5) Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.

(6) Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt. Ersuchen um Vollstreckungshilfe gegen Beitragsschuldner, deren Wohnsitz oder Sitz in anderen Ländern liegt, können von der zuständigen Landesrundfunkanstalt unmittelbar an die für den Wohnsitz oder den Sitz des Beitragsschuldners zuständige Vollstreckungsbehörde gerichtet werden.

(7) Jede Landesrundfunkanstalt nimmt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die Landesrundfunkanstalt ist ermächtigt, einzelne Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs und der Ermittlung von Beitragsschuldnern auf Dritte zu übertragen und das Nähere durch die Satzung nach § 9 Abs. 2 zu regeln. Die Landesrundfunkanstalt kann eine Übertragung von Tätigkeiten auf Dritte nach Satz 2 ausschließen, die durch Erfolgshonorare oder auf Provisionsbasis vergütet werden.

Zitat
§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung


(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,

2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,

3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,

4. der Kontrolle der Beitragspflicht,

5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und

6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Soweit ich das verstehe tritt der Verwaltungsakt per Gesetz (RBStV) in Kraft. Die Landesrundfunkanstalt ist hierzu ermächtigt und gibt nach §10 Abs. 7 gewisse Rechte ab. Der Verwaltungakt ist also bereits per Gesetz erlassen (LRA) und die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt per Beitrags-/Gebührenbescheid. Als Erfüllungsgehilfe tritt der Beitragsservice auf, der wiederum keinen Verwaltungakt erlassen kann und darf, aber ihn sehr wohl verschicken.

Bedeutet folgendes: Es werden durch die LRA bzw. BS fehlerhafte und von mir aus auch rechtwidrige Verwaltungsakte (Bescheide) maschinell erstellt und verschickt, aber deshalb ist der erlassene Verwaltungsakt kraft Gesetz (RBStV) nicht nichtig.

Das kann eben nur bedeuten, dass jedem Schuldner ein fehlerhafter Verwaltungsakt (Bescheid) in seiner Form schriftlich bekanntgegeben wird, weil eben dort 2 Behörden aufgeführt sind, aber ansonsten darauf klar ersichtlich ist, was eigentlich damit in der Summe gemeint ist.

Nämlich die Beitragserhebung. Wenn in dem Fetzen jetzt noch mehr falsch sein sollte, dann ist er immer noch nicht nichtig, sondern fehlerhaft und rechtswidrig.

Dagegen kann man Widerspruch erheben und auf einen korrekten Bescheid bestehen und alles abwehren war einem angedroht wird.

Nur die Beitragspflicht bleibt infolge des Gesetzes (RBStV) bestehen!


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L
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Ich kann Dir dafür etwas zum Vollstreckungsersuchen sagen.
Meiner, aus dem Jahre 2005, sieht dem aus dem Jahre 2013 immer noch sehr ähnlich. Daher ist davon auszugehen, dass hier nichts geändert wurde.

Dort steht oben links die Rundfunkanstalt, ohne weitere Erklärung oder Anschrift, oben rechts die Adresse der GEZ (heute die BS)
Auf die Schnelle gefunden: http://letzteshemd.blogspot.de/2013/06/zwangsvollstreckung-von-gez-gebuhren.html
Der Kopf, und der letzte Absatz weisen leichte Unterschiede auf. Ansonsten sind beide inhaltlich identisch.
Sogar die Kontonummer ist identisch. Bei mir steht lediglich über der Tabelle noch in Klammern: (im Wege der Amtshilfe)

So ein Vollstreckungsersuchen lag wohl dem LG Tübingen vor. Falls jemand ein Vollstreckungsersuchen neuerer Zeit hat, kann er es ja mit diesem hier vergleichen.
(BW wäre von Vorteil)

Ich treibe es auch mal bunt:
Ebenso lag TÜ der Beitragsbescheid vor, Siehe Rn.22
Zitat
Dem Bescheid lässt sich nicht entnehmen, wer Beitragsgläubiger und Vollstreckungsbehörde ist. Zwar ist der Südwestrundfunk (ohne Rechtsformangabe, ohne Vertretungsangabe) erwähnt, mit einzeiligem Kontaktdatenzusatz (Adresse). Daneben ist der Beitragsservice angegeben mit umfassendem, vielzeiligem Kontaktdatenzusatz. Wer Beitragsgläubiger ist, wird nicht angegeben, ebenso wenig eine Auftrags- oder Vertretungsbeziehung zwischen den beiden im Kopf des Briefs bezeichneten Einrichtungen.
Druck des Bescheids am 3.5.2013
letzte Satz: [...] leidet der Rückstandsfestsetzungsbescheid vom 5.7.2013 an denselben Mängeln


Wenn also dieses Vollstreckungsersuchen zzgl der Beitragsbescheide Tübingen vorlag, dann ist ein solches nichtig. Wie von TÜ festgestellt (Ohne einen als Verwaltungsakt ausgestalteten Beitragsbescheid fehlt die Fälligkeit der Zahlungsverpflichtung, ohne eine solche Pflicht besteht kein Rückstand, kann kein Rückstandsbescheid erlassen und erst recht kein Säumniszuschlag tituliert werden. [Rn. 25])

Deshalb bin ich da auch etwas hartnäckig wenn es um pauschale Aussagen geht.

Auf den Bescheiden ist der SWR genannt, aber lt. TÜ nicht hinreichend bezeichnet.
Obwohl auch in der unterste Zeile SWR steht, quasi als "Unterschrift".

Genau diese Bescheide und das Vollstreckungsersuchen sind, lt. TÜ, lediglich als Klopapier zu werten.
Ich nutze sie allerdings um ein Feuer im Ofen zu entfachen ;)


PS: Zu Deinem neueren Posting.
In §10, Abs 7 (von Dir hervorgehoben) steht nichts von dem Beitragsservice. Damit könnte auch jede andere Institution gemeint sein.
Im Übrigen hatte ein Gericht genau dieses auch schon bemängelt.
Frag mich nur jetzt nicht, welches Gericht es war. Ich habe über 300 Tabs nur wegen dem Schei... geöffnet und mehrere Urteile und Abhandlungen zu diesem Thema gelesen.
Abgesehen von den unzähligen Seiten hier im Forum.


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1.    der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
zum Teil zutreffen.

In dem von Tübingen behandelten Fall
LG Tübingen, Beschluss vom 19. Mai 2014 - Az. 5 T 81/14, Rn. 22

Hierzu steht unter 14:

Zitat
Gläubigerin der Forderung, derentwegen das Vollstreckungsersuchen gestellt wurde, ist gemäß § 10 RBStV der Südwestrundfunk - Anstalt des öffentlichen Rechts - als örtlich zuständige Landesrundfunkanstalt. Gläubigerin ist nicht - wie in den Entscheidungen des Gerichtsvollziehers angegeben - ein „Südwestrundfunk ARD ZDF Deutschlandradio“ und auch nicht - wie in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgericht Nagold angegeben - ein „ARD ZDF Deutschlandradio, vertreten durch den Vorstand, Beitragsservice. Schon das Fehlen des richtigen Gläubigers in den angefochtenen Entscheidungen führt zu deren Aufhebung.

Hierzu steht unter 15:

Zitat
Dieser Fehler wurde maßgeblich durch die Antragstellerin selbst verursacht, da bereits hier keine korrekte Gläubigerbezeichnung gemacht wurde. Im Vollstreckungsersuchen sind lediglich die vollständigen Daten des mit der Beitreibung befassten Beitragsservice als nicht rechtsfähiger Verwaltungsgemeinschaft (§ 10 VIII RBStV) angegeben. Der Name der Gläubigerin erscheint nur - ohne weitere Daten (Rechtsform, Anschrift, Vertretung) neben dem Beitragsservice im Kopf des Ersuchens auf; außerdem endet das Ersuchen mit „freundlichem Gruß Südwestrundfunk“. Korrekt hätte die Gläubigerin umfassend und eindeutig angegeben werden müssen, ebenso hätte klargestellt werden müssen, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice lediglich im Vollstreckungsverfahren eine Forderung des Südwestrundfunks für diesen geltend macht.

Bedeutet im Klartext: Die Gläubigerin (Landesrundfunkanstalt SWR) ist auf dem Vollstreckungsersuchen zwar mit aufgeführt (links oben), aber ohne weitere Daten
Zitat
(Rechtsform, Anschrift, Vertretung)
, sondern der Beitragsservice (oben rechts) ist mehr erkennbar als der SWR.

Demnach ist die eigentlich zuständige Behörde (SWR) zwar aufgeführt, aber der Beitragsservice spielt den großen Max! ;)

Und so siehts auf den Bescheiden auch aus.  >:D


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s
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Soweit ich das verstehe tritt der Verwaltungsakt per Gesetz (RBStV) in Kraft. Die Landesrundfunkanstalt ist hierzu ermächtigt und gibt nach §10 Abs. 7 gewisse Rechte ab. Der Verwaltungakt ist also bereits per Gesetz erlassen (LRA) und die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes erfolgt per Beitrags-/Gebührenbescheid. Als Erfüllungsgehilfe tritt der Beitragsservice auf, der wiederum keinen Verwaltungakt erlassen kann und darf, aber ihn sehr wohl verschicken.

Nein, ein Verwaltungsakt kann nicht schon vom Gesetz erlassen werden, das muss eine Behörde tun.

Es ist die Beitragspflicht, die schon qua Gesetz gilt. Um diese zwangsweise durchsetzen zu können, bedarf es eines Verwaltungsakts. Den erlässt die LRA und lässt ihn durch den BS bekanntgeben.

Der VA wäre nichtig, wenn nicht erkennbar wäre, dass der Bescheid von der LRA erlassen wurde.
Man kann das erkennen, wenn man ihn sehr sorgfältig liest. Man kann aber auch zu der Annahme kommen, dass er vom BS erlassen wurde. Fragt sich, ob letztes schon zur Nichtigkeit führt oder ersteres sie schon ausschließt.

Habe dazu gerade mal einen Kommentar konsultiert:
Zitat
Nicht notwendig, jedoch üblich und oft hilfreich ist, dass das behördeninterne Amt, Referat oder Dezernat (§ 1 Rn. 240?f.) angegeben wird, aber nicht anstelle, sondern nur zusätzlich zu dem „offiziellen“ Behördennamen, s.?Rn. 9. Hiervon sollte indes abgesehen werden, wenn die Bezeichnung des Amtes dem Gegenstand des Bescheides nicht angemessen ist. So ist es geschmacklos, wenn als Aussteller eines Friedhofsgebührenbescheides neben dem „Oberbürgermeister der Stadt Saarheim“ auch das (intern für die Friedhofsverwaltung zuständige) „Amt für Entsorgung“ erscheint. Im Übrigen reicht aus, wenn die Behörde im Zusammenhang mit der Unterschrift des Beamten oder aus einem Beglaubigungsvermerk erkennbar wird oder sich durch Auslegung ermitteln lässt, s.?Rn. 9.
Das sieht mir so aus, dass die Bescheide gültig sind, weil sich die LRA schlimmstenfalls durch Auslegung als Aussteller ermitteln lässt.


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OFT
Formal ist ein Verwaltungsakt nichtig, wenn sich dieser auf Gesetze begründet, welche bereits formal keine Gültigkeit erlangt haben oder haben können. Oder welche selbst bereits nichtig sind. Sollte irgendwann richterlich bestätigt werden, das dieses Gesetz nicht "gültig" ist, sind nachweislich auch alle diese Verwaltungsakte, welche sich auf das Gesetz beziehen nicht gültig. (wie das dann Rückwirkend gehändelt wird?) Es ist also primäres Ziel nicht wirklich auf die Nicht Gültigkeit des Verwaltungsaktes sondern des Gesetzes auf welchen sich dieser bezieht abzustellen.

Es ist jedoch in vielen Fällen durchaus einfacher die Verwaltungsakte im ersten Schritt auch wegen Formfehlern zurückzuweisen -> dann dauert zwar das andere länger, aber okey. Zwar Schreibt das Gesetz eine Verpflichtung zur Zahlung vor, aber scheinbar entbindet es so eine Behörde nicht von der Erstellung eines sagen wir mal in der Form zufriedenstellenden Bescheids. Manch einer Person ist bereits damit geholfen, eine weitere Frist zu erhalten, wenn der Verwaltungsakt wegen so einem Formfehler für nicht gültig erklärt wird. Es folgt dann entweder eine Änderung des Bescheids oder eine Neuausstellung, wo wieder oder wahrscheinlich gilt -> neue 30 Tagesfrist für einen Widerspruch. Na das ist doch was.

OFT End


Ob die Bescheide nun gültig sind oder nicht, darüber hat ja noch kein Gericht wirklich entschieden, soweit PersonX das beurteilen kann, waren in den Klagen bisher noch keine wirklichen Entscheidungen zu den vermeintlichen Formfehlen bezüglich des Aussehens und den fehlenden Begründungen im Beitragsbescheid und der Farbe der Rückseite anhängig, vielleicht gibt es diese Klagen aber bereits. Laut der Aussage von LG Tübingen kann das vermutet werden mehr aber auch nicht.


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In §10, Abs 7 (von Dir hervorgehoben) steht nichts von dem Beitragsservice. Damit könnte auch jede andere Institution gemeint sein.

Natürlich steht da nicht Beitragsservice, weil der ja auch irgendwann mal abgesägt werden könnte, wenn er zu blöd sein sollte genug Kohle einzusammeln!  >:D

Es steht dort aber
Zitat
einer nichtrechtsfähigen öffentlich-rechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten
und bei Wikipedia steht
Zitat
Der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice ist die von den neun öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland, dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio gemeinsam betriebene nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft, die seit dem 1. Januar 2013 den Rundfunkbeitrag einzieht. Der Sitz der Behörde ist Köln.


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Sollte irgendwann richterlich bestätigt werden, das dieses Gesetz nicht "gültig" ist, sind nachweislich auch alle diese Verwaltungsakte, welche sich auf das Gesetz beziehen nicht gültig.

Genau so siehts aus Person X. Wollte es jetzt nur nicht noch mehr platt treten, denn ich hab ja schon angemerkt, dass der Verwaltungsakt kraft Gesetz (RBStV) erlassen wird. Im Umkehrschluss ist natürlich das Gesetz zu kippen, was man mit Klagen gegen dieses Gesetz tut und sich gleichzeitig die Ansprüche aller geleisteten Zahlungen sichert (siehe mehrere Gutachten Koblenzer ect.)! ;)


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Nein, ein Verwaltungsakt kann nicht schon vom Gesetz erlassen werden, das muss eine Behörde tun.

Es ist die Beitragspflicht, die schon qua Gesetz gilt. Um diese zwangsweise durchsetzen zu können, bedarf es eines Verwaltungsakts. Den erlässt die LRA und lässt ihn durch den BS bekanntgeben.

Korrekt. So habe ich es gemeint, nur falsch ausgedrückt.

Natürlich kann nur die LRA den Verwaltungsakt erlassen. Die Vermutung liegt eben nahe, dass auf den Bescheiden die LRA derart "klein" gehalten wird, weil man ja den BS für die Drecksarbeit hat. Nichts anderes macht ja der BS für die LRA.

Deshalb sollten Widersprüche auch immer direkt zur LRA gesendet werden oder die Niederschrift genutzt werden. Das mag zwar den BS freuen, indem er sich nur noch mit den "Schwarzsehern" und Beitragsverweigerern rumstreiten muss, aber der LRA wirds bald lästig sein. ;)

Natürlich sendet die LRA dann die Widersprüche wiederum an den BS, der trotzdem die Kavallerie (GV) losschickt, obwohl eigentlich erstmal der Widerspruch bearbeitet werden und ein Widerspruchsbescheid erlassen werden müsste.


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Zitat
Habe dazu gerade mal einen Kommentar konsultiert:
Zitat

Nicht notwendig, jedoch üblich und oft hilfreich ist, dass das behördeninterne Amt, Referat oder Dezernat (§ 1 Rn. 240?f.) angegeben wird, aber nicht anstelle, sondern nur zusätzlich zu dem „offiziellen“ Behördennamen, s.?Rn. 9. Hiervon sollte indes abgesehen werden, wenn die Bezeichnung des Amtes dem Gegenstand des Bescheides nicht angemessen ist. So ist es geschmacklos, wenn als Aussteller eines Friedhofsgebührenbescheides neben dem „Oberbürgermeister der Stadt Saarheim“ auch das (intern für die Friedhofsverwaltung zuständige) „Amt für Entsorgung“ erscheint. Im Übrigen reicht aus, wenn die Behörde im Zusammenhang mit der Unterschrift des Beamten oder aus einem Beglaubigungsvermerk erkennbar wird oder sich durch Auslegung ermitteln lässt, s.?Rn. 9.

Zitat
Das sieht mir so aus, dass die Bescheide gültig sind, weil sich die LRA schlimmstenfalls durch Auslegung als Aussteller ermitteln lässt.

Die Frage die sich hier stellt ist aber auch die, ob sich die LRA nur darauf berufen könnte oder ob die LRA nicht dem BS als Teil der Rundfunkanstalt auch gemäß §10 Abs. 7 RBStV i.V.m. §1 Abs. 4 VwVfG das Erlassen eines Verwaltungsaktes übertragen kann?


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Habe mich soeben mit der Geschäftsstelle des LG Tübingen in Verbindung gesetzt und nachgefragt,
ob das Urteil schon rechtskräftig sei.

Laut derer Aussage hat die Landesrundfunkanstalt SWR Revision eingelegt und die Akten wurden am 01.08.2014 an den BGH (Bundesgerichtshof) übersandt.

Sollte jemand das Aktenzeichen beim BGH benötigen, kann er es gerne per PM anfordern. Im Übrigen werde ich Anfang nächste Woche mit dem vorsitzenden Richter am LG Tübingen ein Telefongespräch führen. Das ist laut der Geschäftsstelle möglich. Sollte jemand spezielle Fragen zu dem Urteil haben, kann er sie mir gerne per PM senden.

Der Anruf bei der Geschäftsstelle beim BGH ergab, dass das Urteil seit dem 07.10.2014 begründet ist, aber mit einer Entscheidung nicht vor Quartal 01/2015 zu rechnen sei. Eine mündliche Verhandlung wird es höchstwahrscheinlich Stand jetzt nicht geben.


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