Der Widerspruch von Person A auf den ersten Beitrags- / und Gebührenbescheid wurde gestern verfasst und wird mit exakt den im Thread thematisieren Argumenten rausgehen:
- Widerspruch: Der Bescheid leidet an formalen Mängeln und ist damit kein rechtsgültiger Verwaltungsakt. Ausführliche Begründung wird vorbehalten.[??]
- Zugleich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs.4 VwGO mit bitte um Entscheidung bis zum Datum X
- Ablehnung des Säumniszuschlags mit kurzer Begründung - Argumente aus Tübingen
Das Ganze steht auf einer Seite. Wird natürlich vom BS abgelehnt werden - aber gestärkt durch das Tübingen-Urteil bin ich der Meinung, die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide sollte nun einmal Richterlich festgestellt werden.
Ich halte eine Strategie, bereits im Widerspruch
auch die wesentlichen formellen und materiellen Grundrechtsverstöße zu nennen, für richtig. Grund: Die Wahrscheinlichkeit, dass
nicht vollstreckt wird ggf. größer und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Vollstreckungsaussetzung muss man ohnehin Gründe für die Unwirksamkeit nennen.
Sich dabei dann
nur auf die Nichtigkeit des Bescheides bei der reinen formalen Vollstreckungsabwehr zu verlassen wäre mir zu heikel, aber selbst diese Gründe gehen einem bei einem ausführlichem Widerspruch schließlich nicht verloren.
In meinem Fall habe ich im Juni, August und Oktober ausführlich Widersprochen (einschl. der Nichtigkeitsgründe) und habe nie etwas von Vollstreckung gehört. Im Juli 2014 habe ich Klage erhoben und mir die Begründung vorbehalten. Gestern hat der rbb den Sachvortrag aus der Verwaltungsakte geschickt und jetzt ohne Murren die Aussetzung der Vollziehung genehmigt.
Eine Frist für die Einreichung der Klagebegründung habe ich immer noch nicht.
Als nächstes kommt erst mal meine Einsichtnahme in die Gerichts- und Verwaltungsakte nach § 100 VwGO (habe ich bereits im Klageschriftsatz beantragt) - mal sehen, wie das terminlich bei mir alles so hinhaut.
(Ich habe nämlich ein paar Widersprüche gefunden hinsichtlich der Auskunftsanfrage nach Berliner Datenschutzgesetz und dem Aktenvortrag des rbb ...)
Ich kenne in Berlin einen anderen Fall, wo (nach knappen Widerspruch auch in 2013) sofort vollstreckt werden sollte, was über das Verwaltungsgericht abgewehrt wurde (in Berlin macht der rbb ein Rückzieher, in Potsdam wäre ein solcher Antrag eher aussichtslos - einem Nichtigkeitsantrag würde ich in Potsdam auch nicht zu hohe Chancen einräumen, dafür macht die Vollstreckungsabwehr gegenüber dem Finanzamt mehr Ärger als die Kommunalvollstreckung in Brandenburg. Also man sollte seine Gesamtstrategie im Verwaltungs- und Klageverfahren vom Verhalten des zuständigen Verwaltungsgericht und der Art der Vollstreckung variieren.
Es kann auch sein, dass die Ex-Radiohörer noch anders (vorsichtiger) bearbeitet wurden als jetzt die neuen Zahlschafe aus der Meldedatenübermittlung.
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)