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Autor Thema: Sind die Beitragsbescheide nun "gültig" oder nicht?  (Gelesen 57932 mal)

B

BisZumLetztenAtemzug

Es stellt sich hier ja auch eigentlich die grundsätzliche Frage, will ich den BS grundsätzlich ignorieren, da nicht rechtsfähig?
Das hab ich eigentlich vor, hier schreiben immer so viele, dass sie ihren WS an den BS senden, warum?
Man sollte mit dem BS überhaupt nicht reden, sondern immer nur mit der LRA.
Allerdings könnte es dann ein Problem sein, wenn man den Beitragsbescheid wegen Nichtigkeit angreifen will, da ja anscheinend dann der Widerspruchsführer die LRA als Gläubiger erkannt hat.
Wie seht ihr das?
So sehe ich das auch. Der Beitragsservice ist nicht rechtsfähig und für mich nicht satisfaktionsfähig. Mit denen hatte ich bisher noch nie Kontakt. Allein die LRA sind in der Lage mir eine Antwort abzunötigen. Ich glaube die Nichtigkeit des Verwaltungsakts hat nicht weniger Gewicht wenn ich beharrlich den BS ignoriere und alleine die LRA in die Haftung nehme. Eine Einlassung ist es ja in jedem Fall sobald ich überhaupt etwas von mir hören lasse.

So einfach ists halt doch nicht. Der Beitragsservice versendet nur i.A. der LRA die Bescheide und dazu muß er keine Behörde oder wie ihr schreibt "rechtsfähig" sein. Die Bescheide sind ein Verwaltungsakt!

In diesem Thread geht es nur darum, ob der Verwaltungsakt (Bescheid) wegen Formfehlern nichtig oder rechtsungültig ist.

Soweit ich weis wurde das noch nie festgestellt, soll aber bereits in "Arbeit" sein! ;)

Der BS ist so oder so für das weitere Prozedere so was von unwichtig. Das Problem: Sie nerven einfach nur penetrant! :D

Immer lächeln und locker bleiben, wenns auch schwer fällt... ;)


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 11. September 2014, 21:35 von BisZumLetztenAtemzug«

r
  • Beiträge: 7
Ich verfolge den Thread seit einigen Tagen mit großer Freude.

Der Widerspruch von Person A auf den ersten Beitrags- / und Gebührenbescheid wurde gestern verfasst und wird mit exakt den im Thread thematisieren Argumenten rausgehen:

- Widerspruch: Der Bescheid leidet an formalen Mängeln und ist damit kein rechtsgültiger Verwaltungsakt. Ausführliche Begründung wird vorbehalten.
- Zugleich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs.4 VwGO mit bitte um Entscheidung bis zum Datum X
- Ablehnung des Säumniszuschlags mit kurzer Begründung - Argumente aus Tübingen

Das Ganze steht auf einer Seite. Wird natürlich vom BS abgelehnt werden - aber gestärkt durch das Tübingen-Urteil bin ich der Meinung, die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide sollte nun einmal Richterlich festgestellt werden.

Gruß
Person A


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  • Beiträge: 375
Der Widerspruch von Person A auf den ersten Beitrags- / und Gebührenbescheid wurde gestern verfasst und wird mit exakt den im Thread thematisieren Argumenten rausgehen:

- Widerspruch: Der Bescheid leidet an formalen Mängeln und ist damit kein rechtsgültiger Verwaltungsakt. Ausführliche Begründung wird vorbehalten.[??]
- Zugleich Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach §80 Abs.4 VwGO mit bitte um Entscheidung bis zum Datum X
- Ablehnung des Säumniszuschlags mit kurzer Begründung - Argumente aus Tübingen

Das Ganze steht auf einer Seite. Wird natürlich vom BS abgelehnt werden - aber gestärkt durch das Tübingen-Urteil bin ich der Meinung, die Rechtswidrigkeit der Beitragsbescheide sollte nun einmal Richterlich festgestellt werden.

Ich halte eine Strategie, bereits im Widerspruch auch die wesentlichen formellen und materiellen Grundrechtsverstöße zu nennen, für richtig. Grund: Die Wahrscheinlichkeit, dass nicht vollstreckt wird ggf. größer und in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinsichtlich der Vollstreckungsaussetzung muss man ohnehin Gründe für die Unwirksamkeit nennen.

Sich dabei dann nur auf die Nichtigkeit des Bescheides bei der reinen formalen Vollstreckungsabwehr zu verlassen wäre mir zu heikel, aber selbst diese Gründe gehen einem bei einem ausführlichem Widerspruch schließlich nicht verloren.

In meinem Fall habe ich im Juni, August und Oktober ausführlich Widersprochen (einschl. der Nichtigkeitsgründe) und habe nie etwas von Vollstreckung gehört. Im Juli 2014 habe ich Klage erhoben und mir die Begründung vorbehalten. Gestern hat der rbb den Sachvortrag aus der Verwaltungsakte geschickt und jetzt ohne Murren die Aussetzung der Vollziehung genehmigt.

Eine Frist für die Einreichung der Klagebegründung habe ich immer noch nicht.  :) Als nächstes kommt erst mal meine Einsichtnahme in die Gerichts- und Verwaltungsakte nach § 100 VwGO (habe ich bereits im Klageschriftsatz beantragt) - mal sehen, wie das terminlich bei mir alles so hinhaut. ;) (Ich habe nämlich ein paar Widersprüche gefunden hinsichtlich der Auskunftsanfrage nach Berliner Datenschutzgesetz und dem Aktenvortrag des rbb ...)

Ich kenne in Berlin einen anderen Fall, wo (nach knappen Widerspruch auch in 2013) sofort vollstreckt werden sollte, was über das Verwaltungsgericht abgewehrt wurde (in Berlin macht der rbb ein Rückzieher, in Potsdam wäre ein solcher Antrag eher aussichtslos - einem Nichtigkeitsantrag würde ich in Potsdam auch nicht zu hohe Chancen einräumen, dafür macht die Vollstreckungsabwehr gegenüber dem Finanzamt mehr Ärger als die Kommunalvollstreckung in Brandenburg. Also man sollte seine  Gesamtstrategie im Verwaltungs- und Klageverfahren vom Verhalten des zuständigen Verwaltungsgericht und der Art der Vollstreckung variieren.

Es kann auch sein, dass die Ex-Radiohörer noch anders (vorsichtiger) bearbeitet wurden als jetzt die neuen Zahlschafe aus der Meldedatenübermittlung.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 12. September 2014, 11:49 von Redfox«
"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

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Kurzer Zwischenstand:
Frau X hat bislang nur eine Mahnung erhalten ::), also noch nichts handfestes.


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wtfacow

Kurzer Zwischenstand:
Frau X hat bislang nur eine Mahnung erhalten ::), also noch nichts handfestes.

Klingt interessant, ich verfolge den Thread mal .. :)


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Kurzer Zwischenstand:
Frau X hat bislang nur eine Mahnung erhalten ::), also noch nichts handfestes.

Auf was hat Frau X nur eine Mahnung erhalten?

Zitat
Ich beantrage die Feststellung der Nichtigkeit (Art.44 Abs.5 BayVwVfG) und Aufhebung des o.g. Bescheids wegen offensichtlicher Nichtigkeit, hilfsweise lege ich Widerspruch wegen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen den Bescheid ein und beantrage die Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 6 VwGO). Eine genaue Widerspruchsbegründung behalte ich mir vor.

Des Weiteren weise ich alle offenen Rückstände insbesondere den Säumniszuschlag zurück, da mir bis heute kein gültiger Beitragsbescheid in Form eines Verwaltungsaktes zugegangen ist, der eine Zahlungspflicht meinerseits begründen würde.


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Es ist die Mahnung für den "Bescheid", den Person X angefochten hat (siehe dein Zitat). Ohne weitere Begründung/Stellungnachme, nur dass Persn X noch nicht gezahlt habe. Eine 08/15 Mahnung halt.


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 25. Oktober 2014, 11:15 von Bürger«

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wtfacow

Bezieht sich das ganze auch auf die fehlende Unterschrift? ???


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 27. Oktober 2014, 23:36 von Bürger«

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Bezieht sich das ganze auch auf die fehlende Unterschrift? ???

Um einen Verwaltungsakt nichtig werden zu lassen, müssen schon sehr schwerwiegende Fehler vorliegen, die aber nach http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html keinesfalls gegeben sind.

Die Bescheide könnten zwar formelle Fehler aufweisen, die auch zur Rechtswidrigkeit führen, aber nicht zur Nichtigkeit. Auch ein rechtswidriger Verwaltungsakt behält seine Bestandskraft.


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Das wurde so von beiden klipp und klar gesagt. Auf meine Frage hin, daß die Bescheide rechtwidrig sein könnten (formelle Mängel z.B. Behörde), sagten beide, dies wäre möglich, wenn z.B. die zu erlassende Behörde nicht eindeutig erkennbar sei.

Eine Nichtigkeit nach §44 BVwVfG http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html sei ganz sicher nicht erfüllt.
Kapier ich nicht.

Auszug aus Abs. 2 §44 BVwVfG:
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1.   der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;


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Zitat
Kapier ich nicht.

Auszug aus Abs. 2 §44 BVwVfG:
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1.   der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;

Das reicht nicht aus. Es müssen alle Punkte aus §44 erfüllt sein und vor allem muß es sich um einen besonders eklatanten, schwerwiegenden Fehler handeln. In dem von dir genannten Punkt ist doch die Behörde erkennbar. Es ist nur nicht klar, wer nun als Behörde (BS und LRA) primär zuständig ist. Das bedeutet, der Bescheid ist fehlerhaft und von mir aus auch rechtswidrig, aber er verliert dadurch nicht seine Bestandskraft.


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Das zweite Beispiel aus dem PDF widerspricht der Aussage von Konspirativ bezüglich der Kumulierung der Unterpunkte des Abs. 2 §44 BVwVfG.

Eine Kumulierung macht mMn auch wenig Sinn. Gehe ich aber davon aus, was hier...
http://hdr.bmj.de/page_b.1.html
...unter Punkt 92 und 107 beschrieben ist, hat Konspirativ glaube ich recht.

Hätte ich Jura studieren wollen, hätte ich es getan ::).
Mittlerweile frage ich mich ernsthaft, warum ich nicht einfach zahle bzw. gezahlt habe. Der Schmarrn kostet einen Haufen Nerven und bringen tut es letztlich nichts.



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Das reicht nicht aus. Es müssen alle Punkte aus §44 erfüllt sein
Sorry, das ist Qua...

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
1.    der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.    der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.    den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.    den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.    der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.    der gegen die guten Sitten verstößt.


Allein schon die Punkte (jeder für sich) ab 3. reichen aus.
Es ist ein Ding der Unmöglichkeit, gegen jeden Einzelnen Punkt aus (2) zu verstoßen.
Allein schon Punkt 4 steht über allen anderen.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.


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Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer Axel C. Filges [sieht] im Einheitsjuristen ein ganz wesentliches Qualitätsmerkmal der deutschen Juristenausbildung Q: Wikipedia

99,9% aller Urteile zur GEZ bezeugen den Copy&Paste-Einheitsjuristen.

Deutsche Gerichte: Pay 2 Win
Rundfunkbeitrag: Urteile im Namen des GOLDES!

P
  • Beiträge: 3.997
Ich denke, Konspirativ wurde falsch verstanden, es müssen alle Punkte also Bedingungen bezüglich eines Punktes erfüllt sein, das meinte nicht, dass alle 6 Absätze erfüllt sein müssen, sondern jede Bedingung innerhalb eines Absatzes.


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