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Autor Thema: Auskunft über gespeicherte Daten > §34 BDSG oder Landesdatenschutzgesetze  (Gelesen 2750 mal)

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"Ich fordere Sie dazu auf, bis zum <Datum (14-Tage-Frist einräumen)>, mir nach § 34 BDSG eine Eigenauskunft zu erteilen, über alle Daten, die über meine Person von Ihnen gespeichert wurden."

Ziemlicher Verwaltungsaufwand soetwas.


Edit "Bürger":
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 34 Auskunft an den Betroffenen
http://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_1990/__34.html


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  • IP logged  »Letzte Änderung: 19. September 2015, 01:13 von Bürger«

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  • #GEZxit
    • Online-Boykott – Das Portal gegen die jetzige Art des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung
Dafür ist das jeweilige Landesdatenschutzgesetz zuständig.


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  • Beiträge: 375
Dafür ist das jeweilige Landesdatenschutzgesetz zuständig.

Z.B. § 16 Berliner Datenschutzgesetz.

Danach habe ich Auskunft erbeten über

    1.die zu seiner Person gespeicherten Daten,

    2.den Zweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

    3.die Herkunft der Daten und die Empfänger von Übermittlungen innerhalb der letzten zwei Jahre,

    4.den logischen Aufbau der automatisierten Verarbeitung der ihn betreffenden Daten.

Zuständig ist die Datenschutzbeauftragte des rbb, eine unvollständige Auskunft zu Ziffer 1 und 2 und allgeime Angaben zum Speichergrund habe ich aus Köln erhalten. Obwohl nach Meinung des rbb die Rundfunkanstalt Herr der Daten sei (sog. logische Trennung") haben sie hinsichtlich der weitergehenden Fragen geschrieben, dass ich (nach vorheriger Anmeldung) in Köln antreten soll um Einsicht in das Verfahrensverzeichnis zu nehmen.

Ich bin noch am überlegen, ob ich mich wie in den 90er Jahren an den Berliner Datenschutzbeauftragten wende, oder den Sachverhalt nur in meiner Klage verwende (Status des BS - unselbständiger Teil der Rundfunkanstalt oder eigenständig auftretende Organisation). Dies für Formaleinwendungen gegen Beitragsbescheid und Widerspruchsbescheid.

Ein Massenhaft vorzunehmende Auskunftsanfrage an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten der zuständigen Landesrundfunkanstalt kann jeweils nicht schaden. Grundlage ist das jeweilige Landesrecht. Ein Hinweis noch: meist sind die Landesdatenschutzbeauftragen nicht für die Überwachung zuständig, diesbezüglich ist Berlin eine Ausnahme.


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"Eine Abgabe ist jedenfalls immer dann eine Steuer und kein Beitrag, wenn sie Begünstigte und Nichtbegünstigte zur Finanzierung einer staatlichen Leistung heranzieht" (Paul Kirchhoff)

 
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